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50. Bundesgesetz: Armenlotterie-Gesetz 1947

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Armenlotterie-Gesetz 1947

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, einvernehmlich mit dem Bundesministerium

für Inneres in den Jahren 1947

und 1948 Lotterien mit Geld- und Warentreffern

der Stadt Wien zu bewilligen, deren

Reinerträgnisse zur Gänze für die Armen Wiens

zu verwenden sind.

§ 2. Alle nach dem Spielplan vorgesehenen

Geldtreffer sowie Warentreffer, welche in Bargeld

abgelöst werden, unterliegen der 25prozentigen

Gewinstgebühr gemäß T. P. 57, B, b,

des Allgemeinen Gebührentarifes (B. G. Bl.

Nr. 208/1925).

§ 3. Für Warentreffer ist eine Lottotaxe von

3 Prozent zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage

hiefür ist der vierfache Wert der Warentreffer.

Eine Gebühr nach T. P. 57, B, a, des Allgemeinen

Gebührentarifes ist nicht zu entrichten.

§ 4. Im übrigen finden auf diese Lotterien die

Bestimmungen der Verordnung, betreffend die

Veranstaltung von Wertausspielungen (B. G. Bl.

Nr. 68/1928),. Anwendung.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1948 außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres betraut.

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