50. Bundesgesetz: Armenlotterie-Gesetz 1947
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, einvernehmlich mit dem Bundesministerium
für Inneres in den Jahren 1947
und 1948 Lotterien mit Geld- und Warentreffern
der Stadt Wien zu bewilligen, deren
Reinerträgnisse zur Gänze für die Armen Wiens
zu verwenden sind.
§ 2. Alle nach dem Spielplan vorgesehenen
Geldtreffer sowie Warentreffer, welche in Bargeld
abgelöst werden, unterliegen der 25prozentigen
Gewinstgebühr gemäß T. P. 57, B, b,
des Allgemeinen Gebührentarifes (B. G. Bl.
Nr. 208/1925).
§ 3. Für Warentreffer ist eine Lottotaxe von
3 Prozent zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage
hiefür ist der vierfache Wert der Warentreffer.
Eine Gebühr nach T. P. 57, B, a, des Allgemeinen
Gebührentarifes ist nicht zu entrichten.
§ 4. Im übrigen finden auf diese Lotterien die
Bestimmungen der Verordnung, betreffend die
Veranstaltung von Wertausspielungen (B. G. Bl.
Nr. 68/1928),. Anwendung.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1948 außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres betraut.