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50. Verordnung: Zentrallohnkommissions-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Zentrallohnkommissions-Verordnung.

Auf Grund des § 56 des Behörden-Überleitungsgesetzes

vom 20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 94,

wird verordnet

Artikel I.

§ 1. Die Befugnisse und Aufgaben, die den

Reichstreuhändern oder Sondertreuhändern der

Arbeit (mit Ausnahme des Reichstreuhänders für

den öffentlichen Dienst) zustanden, gehen, soweit

sie noch anwendbar sind und in Artikel II

nichts anderes bestimmt wird, auf eine beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung zu

errichtende provisorische Zentrallohnkommission

(im folgenden Zentrallohnkommission genannt)

über. Sie hat bei der Entscheidung über Lohnfragen

von den Verhältnissen am 10. April 1945

auszugehen.

§ 2. (1) Die Zentrallohnkommission besteht

aus dem Bundesminister für soziale Verwaltung

als dem Vorsitzenden und aus der erforderlichen

Zahl von Mitgliedern und ihren Ersatzmännern,

die aus den Gruppen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer unter Berücksichtigung der wichtigsten

Wirtschaftszweige paritätisch berufen

werden. Die Mitglieder und Ersatzmänner ernennt

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

für unbestimmte Zeit und auf Widerruf.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmänner aus den

Gruppen der Dienstgeber und der Dienstnehmer

werden auf Vorschlag der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen berufen. Zu Mitgliedern

(Ersatzmännern) können nur österreichische

Staatsbürger ernannt werden, die das

24. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt

sind. Ausgeschlossen sind Personen, bei

denen Umstände vorliegen, die zur Anstellung

bei Gericht unfähig machen. Die Ablehnung der

Berufung oder die Niederlegung des Amtes ist

nur aus wichtigen Gründen zulässig.

§ 3. Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner

haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden

durch Handschlag unparteiische und gewissenhafte

Ausübung des Amtes und die Wahrung

des Amtsgeheimnisses zu geloben.

§ 4. Die Mitglieder und Ersatzmänner üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch

auf Ersatz der angemessenen baren Auslagen.

§ 5. (1) Die Zentrallohnkommission verhandelt

und entscheidet, soweit in dieser Verordnung

nichts anderes bestimmt wird, in Senaten,

die aus dem Bundesminister für soziale Verwaltung

oder einem von ihm bestimmten Vertreter

als Vorsitzenden und aus mindestens je

zwei Mitgliedern (Ersatzmännern) aus der

Gruppe der Dienstgeber und der Dienstnehmer

bestehen. Sind die Mitglieder einer Gruppe in

der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem

Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig

sind, kein Stimmrecht.

(2) Ist ein Mitglied an der zu entscheidenden

Sache selbst interessiert oder sonst befangen, so

hat es für diesen Fall auszuscheiden.

(3) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der

vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten

Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

(4) Die Bürogeschäfte der Zentrallohnkommission

werden vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung geführt.

(5) Der Vorsitzende der Zentrallohnkommission

kann mit der Erledigung bestimmter Aufgaben

das Büro oder die Außenstellen (§ 6) betrauen.

§ 6. (I) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung kann für größere Wirtschaftsgebiete

außerhalb, der Stadt Wien Außenstellen

der Zentrallohnkommission errichten; sie sind in

der Regel am Sitz einer Landeshauptmannschaft

zu errichten.

(2) Die Außenstelle steht unter der Leitung

eines rechtskundigen Beamten, der vom Bundesminister

für soziale Verwaltung bestellt wird.

§ 7. Die Geschäfte der Außenstellen der Zentrallohnkommission

sind nach den Weisungen

der Zentrallöhnkommission zu führen. Die

Außenstelle hat die Zentrallohnkommission in

ihrer Tätigkeit zu unterstützen, Auskünfte in

Angelegenheiten dieser Verordnung zu erteilen,

Anträge auf Einleitung des Verfahrens in Sachen

der Zuständigkeit der Zentrallohnkommission

entgegenzunehmen und nach Feststellung des

Sachverhaltes der Zentrallohnkommission vorzulegen.

§ 8. Wenn es die Umstände erfordern, kann

der Vorsitzende der Zentrallohnkommission die

Durchführung von Verhandlungen am Sitz

einer Außenstelle anordnen. Die Bestimmungen

der §§ 5 und 6 finden Anwendung.

§ 9. (1) Die Beschlüsse der Zentrallohnkommission

über Festsetzung, Abänderung, Ergänzung

oder Aufhebung einer Tarifordnung sind

durch Anschlag an der Amtstafel der Zentrallohnkommission

und durch Einschaltung im

amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" kundzumachen.

(2) Die Zentrallohnkommission kann überdies

den am Verfahren beteiligten Parteien die Verlautbarung

in bestimmten Tageszeitungen oder

Fachblättern auftragen.

Artikel II.

§ 10. Folgende Befugnisse und Aufgaben, die

den Reichstreuhändern oder Sondertreuhändern

der Arbeit zustanden, werden auf nachstehend

angeführte Behörden übertragen

1. Auf das örtlich zuständige Gewerbeinspektorat

die im Gesetz über die Heimarbeit in der

Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2145, und den

dazu ergangenen Durchführungsvorschriften vorgesehenen

Aufgaben.

2. Auf das örtlich zuständige Arbeitsamt die

Aufgaben nach

a) § 6 des Mütterschützgesetzes vom 17. Mai

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 321,

b) § 2 der Verordnung zur Abänderung und

Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete

des Arbeitsrechtes vom 1. September

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1683.

Artikel III.

§ 11. Diese Verordnung verliert mit dem

Inkrafttreten eines neuen Gesetzes über die

Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen

ihre Wirksamkeit.

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