50. Verordnung: Zentrallohnkommissions-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 des Behörden-Überleitungsgesetzes
vom 20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 94,
wird verordnet
Artikel I.
§ 1. Die Befugnisse und Aufgaben, die den
Reichstreuhändern oder Sondertreuhändern der
Arbeit (mit Ausnahme des Reichstreuhänders für
den öffentlichen Dienst) zustanden, gehen, soweit
sie noch anwendbar sind und in Artikel II
nichts anderes bestimmt wird, auf eine beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung zu
errichtende provisorische Zentrallohnkommission
(im folgenden Zentrallohnkommission genannt)
über. Sie hat bei der Entscheidung über Lohnfragen
von den Verhältnissen am 10. April 1945
auszugehen.
§ 2. (1) Die Zentrallohnkommission besteht
aus dem Bundesminister für soziale Verwaltung
als dem Vorsitzenden und aus der erforderlichen
Zahl von Mitgliedern und ihren Ersatzmännern,
die aus den Gruppen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer unter Berücksichtigung der wichtigsten
Wirtschaftszweige paritätisch berufen
werden. Die Mitglieder und Ersatzmänner ernennt
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
für unbestimmte Zeit und auf Widerruf.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmänner aus den
Gruppen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
werden auf Vorschlag der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen berufen. Zu Mitgliedern
(Ersatzmännern) können nur österreichische
Staatsbürger ernannt werden, die das
24. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt
sind. Ausgeschlossen sind Personen, bei
denen Umstände vorliegen, die zur Anstellung
bei Gericht unfähig machen. Die Ablehnung der
Berufung oder die Niederlegung des Amtes ist
nur aus wichtigen Gründen zulässig.
§ 3. Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner
haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden
durch Handschlag unparteiische und gewissenhafte
Ausübung des Amtes und die Wahrung
des Amtsgeheimnisses zu geloben.
§ 4. Die Mitglieder und Ersatzmänner üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch
auf Ersatz der angemessenen baren Auslagen.
§ 5. (1) Die Zentrallohnkommission verhandelt
und entscheidet, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt wird, in Senaten,
die aus dem Bundesminister für soziale Verwaltung
oder einem von ihm bestimmten Vertreter
als Vorsitzenden und aus mindestens je
zwei Mitgliedern (Ersatzmännern) aus der
Gruppe der Dienstgeber und der Dienstnehmer
bestehen. Sind die Mitglieder einer Gruppe in
der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem
Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig
sind, kein Stimmrecht.
(2) Ist ein Mitglied an der zu entscheidenden
Sache selbst interessiert oder sonst befangen, so
hat es für diesen Fall auszuscheiden.
(3) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der
vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten
Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
(4) Die Bürogeschäfte der Zentrallohnkommission
werden vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung geführt.
(5) Der Vorsitzende der Zentrallohnkommission
kann mit der Erledigung bestimmter Aufgaben
das Büro oder die Außenstellen (§ 6) betrauen.
§ 6. (I) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann für größere Wirtschaftsgebiete
außerhalb, der Stadt Wien Außenstellen
der Zentrallohnkommission errichten; sie sind in
der Regel am Sitz einer Landeshauptmannschaft
zu errichten.
(2) Die Außenstelle steht unter der Leitung
eines rechtskundigen Beamten, der vom Bundesminister
für soziale Verwaltung bestellt wird.
§ 7. Die Geschäfte der Außenstellen der Zentrallohnkommission
sind nach den Weisungen
der Zentrallöhnkommission zu führen. Die
Außenstelle hat die Zentrallohnkommission in
ihrer Tätigkeit zu unterstützen, Auskünfte in
Angelegenheiten dieser Verordnung zu erteilen,
Anträge auf Einleitung des Verfahrens in Sachen
der Zuständigkeit der Zentrallohnkommission
entgegenzunehmen und nach Feststellung des
Sachverhaltes der Zentrallohnkommission vorzulegen.
§ 8. Wenn es die Umstände erfordern, kann
der Vorsitzende der Zentrallohnkommission die
Durchführung von Verhandlungen am Sitz
einer Außenstelle anordnen. Die Bestimmungen
der §§ 5 und 6 finden Anwendung.
§ 9. (1) Die Beschlüsse der Zentrallohnkommission
über Festsetzung, Abänderung, Ergänzung
oder Aufhebung einer Tarifordnung sind
durch Anschlag an der Amtstafel der Zentrallohnkommission
und durch Einschaltung im
amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Zentrallohnkommission kann überdies
den am Verfahren beteiligten Parteien die Verlautbarung
in bestimmten Tageszeitungen oder
Fachblättern auftragen.
Artikel II.
§ 10. Folgende Befugnisse und Aufgaben, die
den Reichstreuhändern oder Sondertreuhändern
der Arbeit zustanden, werden auf nachstehend
angeführte Behörden übertragen
1. Auf das örtlich zuständige Gewerbeinspektorat
die im Gesetz über die Heimarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2145, und den
dazu ergangenen Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Aufgaben.
2. Auf das örtlich zuständige Arbeitsamt die
Aufgaben nach
a) § 6 des Mütterschützgesetzes vom 17. Mai
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 321,
b) § 2 der Verordnung zur Abänderung und
Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete
des Arbeitsrechtes vom 1. September
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1683.
Artikel III.
§ 11. Diese Verordnung verliert mit dem
Inkrafttreten eines neuen Gesetzes über die
Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen
ihre Wirksamkeit.