509. Verordnung: Änderung der Notifikationsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Notifikationsgesetzes 1999 (NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des
Notifikationsgesetzes 1999 (Notifikationsverordnung – NotifV), BGBl. II Nr. 450/1999, wird wie folgt
geändert
Anhang 1 lautet
„Anhang 1
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT
C2/1
NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG in der geltenden Fassung
Mitteilung 000
1. –
2. Österreich
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abt. C2/1
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/711 00-58 96
Telefax +43-1/715 96 51 od. +43-1/712 06 80
E-Mail: post@tbt.bmwa.gv.at
3B.
4. –
5. –
6. –
7. –
8. –
9. –
10. –
11. –
12. –
13. –
14. –
15. a) Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite …
b) Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
16. TBT-Aspekt
a) JA
b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
i) Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im
Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
ii) Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
iii) Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
a) JA
b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
i) ! Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme im
Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
ii) ! Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie
oder Empfehlung.
iii) ! Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Erläuterungen zum Formblatt
Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte,
insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt. 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle
Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung
(Mitteilung 002).
Präsentation und Inhalt des Formblattes
Adresse
1. Sondercode
Diese Eingabe erfolgt durch die Kommission nach erneuter Übermittlung des Informationsschreibens.
2. Mitgliedstaat
Absender des Informationsschreibens.
3A. Zuständiger Dienst
Name und Adresse (Telefon-, Fax-Nr. und E-Mail) des für die Verbreitung der Information verantwortlichen
Dienstes (Zentralstelle).
3B. Urheberdienst
Name und Adresse (Telefon-, Fax-Nr. und E-Mail) des Dienstes, der für die Ausarbeitung des Entwurfes
verantwortlich ist.
4. Nummer der Mitteilung
Nummer, die von der Kommission zugewiesen wird. Die Kommission übermittelt die Mitteilung in
der Originalsprache an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates, und informiert
somit alle Beteiligten über die Mitteilungs-Nummer (Jahr/Serien-Nummer/Mitgliedstaat, zB
2002/0146/A).
Diese Nummer ist in weiterer Folge für alle Informationsschreiben und den gesamten Schriftverkehr
in Verbindung mit dem Entwurf zu verwenden.
5. Titel
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfes anzugeben.
6. Betroffene Produkte und/oder Dienste
Die zuständige Stelle muss die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Produkte und/oder Dienste
anführen.
7. Mitteilung unter einem anderen Gemeinschaftsrechtsakt
Die zuständige Stelle muss unter Punkt 7 auf den anderen Gemeinschaftsrechtsakt hinweisen, unter
dem sie den Entwurf übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel
8 Absatz 5 der Richtlinie, dh. die Übermittlung „an die Kommission im Entwurfsstadium unter
einem anderen Gemeinschaftsrechtsakt“. Bitte entsprechend ankreuzen
a) Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S 29.
b) Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 175 vom 20. Juli 1993, S 1.
c) Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 37 vom
13. Februar 1993, S 1.
d) Andere bitte spezifizieren ....................
8. Wesentlicher Inhalt
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des Entwurfes einer technischen Vorschrift in
höchstens 20 Zeilen zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich nach der Bedeutung
des Entwurfes richten.
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Text zumindest in wenigen Schlüsselworten zusammenfassen,
um so das Auffinden im Computer zu erleichtern.
Zusätzlich ist unter diesem Punkt anzugeben, welche Bestimmung des notifizierten Textes eine
Klausel über die gegenseitige Anerkennung enthält bzw. auf einen anderen, allgemeineren Text verweist,
der eine solche Klausel enthält. Fehlt eine solche Klausel oder ein solcher Verweis, sind die
Gründe anzugeben, aus denen die zuständige Behörde eine solche Klausel nicht aufgenommen hat.
9. Kurze Begründung
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in maximal zehn Zeilen die Gründe und die Notwendigkeit für
die Ausarbeitung des Entwurfes darzulegen. (Die zuständige Stelle wird gebeten, nicht Informationen
zu wiederholen, die schon unter anderen Punkten des Formblattes angegeben wurden).
10. Bezugsdokumente – Ausgangstexte
a) Die zuständige Stelle hat den Bezug der zur Bewertung des Entwurfes erforderlichen Ausgangstexte
anzugeben. Die Angabe dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte gleichzeitig
mit dem Entwurf übermittelt werden.
b) Wurden die Ausgangstexte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung übermittelt,
gibt die zuständige Stelle die Nummer dieser Mitteilung an.
c) Wenn der Ausgangstext dem Text einer früheren Notifizierung entspricht, die mittlerweile in
Kraft getreten ist und für die die zuständige Stelle den endgültigen Text übermittelt hat, muss die
Nummer dieser vorhergehenden Notifizierung mitgeteilt werden.
d) In Fällen, in denen die zuständige Stelle einen Entwurf gemäß § 2 Abs. 3 des NotifG 1999 (Artikel
8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/34/EG) erneut übermittelt, da sie Änderungen
vorgenommen hat, die den Anwendungsbereich beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen
Zeitplan verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen oder diese restriktiver
gestalten, muss sie die Nummer der früheren Mitteilung angeben.
e) Falls es keinen Ausgangstext gibt, so muss die zuständige Stelle dies angeben, um unnötige
Anfragen nach Ausgangstexten zu vermeiden.
f) In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das In-Verkehr-Bringen oder die Verwendung
eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des
Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken beabsichtigt (vgl. § 2 Abs. 6
NotifG 1999 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 98/34/EG), so übermittelt die
zuständige Stelle ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über
die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte
und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über
die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz,
sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes
nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse
im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle
der Umweltrisiken chemischer Altstoffe und im Falle eines neuen Stoffes nach den
Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der
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Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe (geändert durch Richtlinie 93/32/EWG) durchgeführt wird.
11. Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens
Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob sie sich auf das Dringlichkeitsverfahren
gemäß § 3 Abs. 4 lit. a und b NotifG 1999 (Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie
98/34/EG) beruft.
12. Gründe für das Dringlichkeitsverfahren
Falls die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss sie die Gründe für die Dringlichkeit genau und
detailliert rechtfertigen.
13. Vertraulichkeit
a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des
NotifG 1999 (Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG) zu liefernden Informationen als vertraulich gemäß
§ 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind.
b) Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.
14. Steuerliche Maßnahmen
a) JA (wenn ja, schickt die Kommission eine Mitteilung 005 ab)
b) NEIN
15. Folgenabschätzungen
Es wird gebeten, die entsprechenden Punkte anzukreuzen
a) Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite …
Die zuständige Stelle, die eine Folgenabschätzung durchgeführt hat und deren Ergebnisse im
erläuternden Teil des notifizierten Entwurfes aufführt, muss angeben, an welcher Stelle des
eingegangenen Dokuments sich diese Information befindet.
b) Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
Die für die Notifizierung zuständige Stelle, die eine Folgenabschätzung durchgeführt hat und
die Absicht hat, diese an den notifizierten Entwurf anzufügen, muss angeben, dass sich diese
Studie im Anhang befindet. Die Übermittlung der Studie an die Kommission erfolgt zum gleichen
Zeitpunkt wie die Übermittlung des Entwurfes.
16. TBT- und SPS-Aspekte
TBT-Aspekt
a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob sie den Entwurf im Rahmen des TBT
(Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifizieren wird.
b) Falls die zuständige Stelle mit NEIN antwortet, gibt sie die Gründe dafür an. Es wird gebeten,
die entsprechenden Punkte anzukreuzen
i) Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im
Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
ii) Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
iii) Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob sie darum bitten wird, dass der Entwurf
im Rahmen des SPS (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und
pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen) notifiziert wird.
b) Falls die zuständige Stelle mit NEIN antwortet, gibt sie die Gründe dafür an. Es wird gebeten,
die entsprechenden Punkte anzukreuzen
i) Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme im
Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
ii) Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie
oder Empfehlung.
iii) Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.“