Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
509_1999 AT

509. Verordnung: Einhebung vorläufiger Sicherheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Einhebung vorläufiger Sicherheiten

Auf Grund des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme

verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 22 der Verwaltungsformularverordnung,

BGBl. II Nr. 508/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

§ 2. Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu

datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige

Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift des

Formulars und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege)

und beschlagnahmten Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 3. Die der Behörde vorgelegte Durchschrift ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei

wird oder verfällt.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung vorläufiger

Sicherheiten, BGBl. Nr. 632/1983, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →