509. Verordnung: Einhebung vorläufiger Sicherheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme
verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 22 der Verwaltungsformularverordnung,
BGBl. II Nr. 508/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
§ 2. Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu
datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige
Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift des
Formulars und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege)
und beschlagnahmten Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 3. Die der Behörde vorgelegte Durchschrift ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei
wird oder verfällt.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung vorläufiger
Sicherheiten, BGBl. Nr. 632/1983, außer Kraft.