509. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 70 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 70 (Warntafeln) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch
zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst, Sektion I, Abteilung 7, Zimmer 2 F o2, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, und
bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 70 am 18. Juni 1996 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten
Übereinkommens mit 17. August 1996 für Österreich in Kraft getreten.