Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
509_1995 AT

509. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert

Im § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Bestellung von Gastprofessoren kann mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 16 Semestern verlängert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den Pflicht- und Wahlfächern erforderlich ist."

Artikeln

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.September 1995 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →