509. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1, Ziffer 10, in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die für das ADR zuständigen Behörden in
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
kommen überein, die im Jahre 1988 in Wien und
Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1988 über die
Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1,
Ziffer 10, ECE-Ordnungsnummer 1792, wie folgt
abzuändern
Der Absatz 1, Ziffer 4, erhält folgende Fassung
„Tankfahrzeuge,
— für die keine Baumusterzulassung erteilt
wurde und
— die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den
Verkehr gebracht wurden,
dürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum
31. Dezember 1990 weiterverwendet werden."
Wien, den 9. Juli 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 4. Mai 1990
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier