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509_1990 AT

509. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1, Ziffer 10, in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1, Ziffer 10, in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)

(Übersetzung)

Die für das ADR zuständigen Behörden in

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

kommen überein, die im Jahre 1988 in Wien und

Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1988 über die

Beförderung von Kohlenstäuben der Klasse 4.1,

Ziffer 10, ECE-Ordnungsnummer 1792, wie folgt

abzuändern

Der Absatz 1, Ziffer 4, erhält folgende Fassung

„Tankfahrzeuge,

— für die keine Baumusterzulassung erteilt

wurde und

— die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den

Verkehr gebracht wurden,

dürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum

31. Dezember 1990 weiterverwendet werden."

Wien, den 9. Juli 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 4. Mai 1990

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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