509. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 323 k der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988
wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen (§ 323 j
GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1988) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
für das Handwerk der Elektromechaniker
und Elektromaschinenbauer, der Radio-
und Fernsehtechniker oder der Schlosser
und
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage
festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches
Fachwissen
oder
2. Zeugnisse über
a) den Nachweis der Befähigung für das
konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation
der Oberstufe oder das der
Elektroinstallation der Unterstufe und
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage
festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches
Fachwissen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 2. (1) Personen, die nachweisen, daß sie das
nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung
von Alarmanlagen während der Zeit vom 1. Jänner
1988 bis zum 31. Dezember 1988 im Rahmen der
Handwerke der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer,
der Radio- und Fernsehtechniker
oder der Schlosser oder im Rahmen des konzessionierten
Gewerbes der Elektroinstallation der
Oberstufe oder der Unterstufe befugt ausgeübt
haben oder während dieses Zeitraumes auf dem
Gebiete der Errichtung von Alarmanlagen im
Rahmen der vorstehend angeführten Gewerbe als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig
waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die
Ausübung dieses Gewerbes nach.
(2) Personen, die nachweisen, daß sie das
nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung
von Alarmanlagen in der Zeit vom 1. Jänner 1986
bis zum 31. Dezember 1988 als freies Gewerbe
befugt ausgeübt haben oder während dieses
Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen
hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses
Gewerbes nach.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989
in Kraft.