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509_1989 AT

509. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 323 k der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988

wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen (§ 323 j

GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1988) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

für das Handwerk der Elektromechaniker

und Elektromaschinenbauer, der Radio-

und Fernsehtechniker oder der Schlosser

und

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage

festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches

Fachwissen

oder

2. Zeugnisse über

a) den Nachweis der Befähigung für das

konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation

der Oberstufe oder das der

Elektroinstallation der Unterstufe und

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage

festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches

Fachwissen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 2. (1) Personen, die nachweisen, daß sie das

nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung

von Alarmanlagen während der Zeit vom 1. Jänner

1988 bis zum 31. Dezember 1988 im Rahmen der

Handwerke der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer,

der Radio- und Fernsehtechniker

oder der Schlosser oder im Rahmen des konzessionierten

Gewerbes der Elektroinstallation der

Oberstufe oder der Unterstufe befugt ausgeübt

haben oder während dieses Zeitraumes auf dem

Gebiete der Errichtung von Alarmanlagen im

Rahmen der vorstehend angeführten Gewerbe als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig

waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die

Ausübung dieses Gewerbes nach.

(2) Personen, die nachweisen, daß sie das

nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung

von Alarmanlagen in der Zeit vom 1. Jänner 1986

bis zum 31. Dezember 1988 als freies Gewerbe

befugt ausgeübt haben oder während dieses

Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen

hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses

Gewerbes nach.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989

in Kraft.

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