Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
509_1988 AT

509. Kundmachung: Aufhebung einzelner Worte in § 34 Abs. 4, § 111 Abs. 4, § 114 Abs. 1 und § 117 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Kundmachung: Aufhebung einzelner Worte in § 34 Abs. 4, § 111 Abs. 4, § 114 Abs. 1 und § 117 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. Juni 1988, G 1/88-8, G 2/88-8, G 74/

88-9, G 75/88-11, G 76/88-9, G 77/88-11, G 78/

88-9, G 79/88-9, G 80/88-12 sowie G 81/88-9,

dem Bundeskanzler zugestellt am 3. August 1988,

die Wortfolge „Entschädigungen und" sowie den

Klammerausdruck „(Entschädigungsverfahren)" in

§ 114 Abs. 1, das Wort „Entschädigungen" in § 117

Abs. 1 erster Satz sowie die Wortfolge „die Entschädigung

oder" in § 117 Abs. 1 dritter Satz, die

Wortfolgen „bei der Wasserrechtsbehörde" sowie

„die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des

§ 117 zu entscheiden hat" in § 111 Abs. 4 zweiter

Satz und den in Klammer stehenden Hinweis

„(§ 117)" in § 34 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1988 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →