509. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 254/1987, wird wie folgt
geändert
Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung
in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Nach der Tarifnummer ex 04.04 A wird eingefügt
„ex 09.01 Kaffee, auch geröstet oder
koffeinfrei; Kaffee-Ersatz mit
beliebigem Gehalt an Kaffee,
mit Liefer- oder Ursprungsland,
das nicht in den Anlagen
1 oder 2 der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten
vom 20. Oktober 1987, BGBl.
Nr. 508, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein-
oder Ausfuhr von Kaffee
genannt ist
ex 21.02 Extrakte und Essenzen, aus
Kaffee; Zubereitungen auf
der Grundlage solcher
Extrakte oder Essenzen, mit
Liefer- oder Ursprungsland,
das nicht in den Anlagen 1
oder 2 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten
vom 20. Oktober 1987, BGBl.
Nr. 508, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein-
oder Ausfuhr von Kaffee
genannt ist"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1987 in
Kraft.