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509_1987 AT

509. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 254/1987, wird wie folgt

geändert

Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung

in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

Nach der Tarifnummer ex 04.04 A wird eingefügt

„ex 09.01 Kaffee, auch geröstet oder

koffeinfrei; Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an Kaffee,

mit Liefer- oder Ursprungsland,

das nicht in den Anlagen

1 oder 2 der Verordnung

des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten

vom 20. Oktober 1987, BGBl.

Nr. 508, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein-

oder Ausfuhr von Kaffee

genannt ist

ex 21.02 Extrakte und Essenzen, aus

Kaffee; Zubereitungen auf

der Grundlage solcher

Extrakte oder Essenzen, mit

Liefer- oder Ursprungsland,

das nicht in den Anlagen 1

oder 2 der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten

vom 20. Oktober 1987, BGBl.

Nr. 508, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein-

oder Ausfuhr von Kaffee

genannt ist"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1987 in

Kraft.

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