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509. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Mittel- und Neulatein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Mittel- und Neulatein

Auf Grund des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit

§ 15 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

der Novelle BGBl. Nr. 561/1978 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Mittel- und Neulatein

ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien ab dem Wintersemester 1986/87

für die Dauer von vier Jahren einzurichten.

Kombination

§ 2. Das Studium des Studienversuches „Mittel-

und Neulatein" ist mit dem Studium einer Studienrichtung

(eines Studienzweiges) gemäß § 3 Abs. 1

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, mit Ausnahme des Studienzweiges

„Latein" der Studienrichtung „Klassische

Philologie" (§ 2 Abs. 3 Z 19), beide jeweils als erste

oder zweite Studienrichtung zu kombinieren.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. Das Studium des Studienversuches Mittel-

und Neulatein besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester und ist

mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus

Latein ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356, vor

der Immatrikulation abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus

Griechisch ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl.

Nr. 356, bis zum Beginn des dritten einrechenbaren

Semesters abzulegen; diese kann auch als Ergänzungsprüfung

gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

abgelegt werden.

Erster Studienabschnitt

§ 5. (1) Im Studienversuch Mittel- und Neulatein

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

32 bis 46 Wochenstunden, davon 28 bis

42 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfä-

chern und mindestens 4 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes ist

aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 8 Abs. 4 genannten

Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden

einschließlich der in Abs. 4 genannten

Lehrveranstaltungen bereits im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden.

(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches Mittel-

und Neulatein haben aus Fächern, die anstelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971), nach Maßgabe der

Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

mindestens 26 Wochenstunden,

sowie Freifächer im Ausmaß von mindestens

6 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt außer den in § 27 Abs. 2

AHStG genannten Bedingungen die Ablegung der

Vorprüfung aus Klassischer Philologie (Latein)

gemäß § 5 Abs. 2 lit. d voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundzüge der lateinischen Sprache des Mittelalters

und der frühen Neuzeit;

b) Grundzüge der lateinischen Literatur des

Mittelalters und der frühen Neuzeit;

c) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählte Fach.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Sie ist dann schriftlich oder in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das

zuständige Organ der Universität feststellt, daß

dies nach Eigenart des Prüfungsfaches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Im Studienversuch Mittel- und Neulatein

sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 5

Abs. 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 24

bis 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 bis

30 Wochenstunden aus den in Abs. 4 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und mindestens

2 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

(2) Im Studienversuch Mittel- und Neulatein

sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 5

Abs. 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 22

bis 24 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen 18 bis

24 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und mindestens

2 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

5 zu betragen.

(4) Wurde der Studienversuch Mittel- und Neulatein

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

während des zweiten Studienabschnittes aus folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

(5) Wurde der Studienversuch Mittel- und Neulatein

als zweite Studienrichtung gewählt, so sind

während des zweiten Studienabschnittes aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

(6) Ordentliche Hörer des Studienversuches Mittel-

und Neulatein haben aus Fächern, die anstelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971), nach Maßgabe der

Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten

Studienabschnitt 24 Wochenstunden und

2 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. Wurde der Studienversuch Mittel- und Neulatein

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der

Kandidat außer den in § 27 Abs. 2 AHStG genannten

Bedingungen eine Vorprüfung aus Klassischer

Philologie (Latein) sowie eine Vorprüfung gemäß

§ 15 Abs. 5 AHStG abzulegen; § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Lateinische Sprache des Mittelalters und der

Neuzeit;

b) Lateinische Literatur des Mittelalters und der

Neuzeit;

c) Paläographie und Schriftenkunde der Neuzeit;

d) Geschichte;

e) sofern der Studienversuch Mittel- und Neulatein

als erste Studienrichtung gewählt

wurde, das gemäß § 8 Abs. 4 lit. e gewählte

Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren

Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studienversuches

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung im Zusammenhang

steht, dieser zweiten Studienrichtung anzusehen

ist.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 sind auf die

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und kommissionell vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. An die Absolventen des Studienversuches

Mittel- und Neulatein wird der akademische Grad

„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung

„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.

phil." verliehen.

Doktoratsstudium

§ 12. Absolventen des Studienversuches Mittel-

und Neulatein sind nach Maßgabe der Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie

bzw. Naturwissenschaften, BGBl.

Nr. 130/1976, in Verbindung mit § 14 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie zuzulassen.

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