509. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Mittel- und Neulatein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 15 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
der Novelle BGBl. Nr. 561/1978 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Mittel- und Neulatein
ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien ab dem Wintersemester 1986/87
für die Dauer von vier Jahren einzurichten.
Kombination
§ 2. Das Studium des Studienversuches „Mittel-
und Neulatein" ist mit dem Studium einer Studienrichtung
(eines Studienzweiges) gemäß § 3 Abs. 1
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, mit Ausnahme des Studienzweiges
„Latein" der Studienrichtung „Klassische
Philologie" (§ 2 Abs. 3 Z 19), beide jeweils als erste
oder zweite Studienrichtung zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. Das Studium des Studienversuches Mittel-
und Neulatein besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester und ist
mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus
Latein ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356, vor
der Immatrikulation abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus
Griechisch ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl.
Nr. 356, bis zum Beginn des dritten einrechenbaren
Semesters abzulegen; diese kann auch als Ergänzungsprüfung
gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
abgelegt werden.
Erster Studienabschnitt
§ 5. (1) Im Studienversuch Mittel- und Neulatein
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
32 bis 46 Wochenstunden, davon 28 bis
42 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfä-
chern und mindestens 4 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes ist
aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 8 Abs. 4 genannten
Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden
einschließlich der in Abs. 4 genannten
Lehrveranstaltungen bereits im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden.
(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches Mittel-
und Neulatein haben aus Fächern, die anstelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971), nach Maßgabe der
Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
mindestens 26 Wochenstunden,
sowie Freifächer im Ausmaß von mindestens
6 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt außer den in § 27 Abs. 2
AHStG genannten Bedingungen die Ablegung der
Vorprüfung aus Klassischer Philologie (Latein)
gemäß § 5 Abs. 2 lit. d voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundzüge der lateinischen Sprache des Mittelalters
und der frühen Neuzeit;
b) Grundzüge der lateinischen Literatur des
Mittelalters und der frühen Neuzeit;
c) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählte Fach.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Sie ist dann schriftlich oder in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das
zuständige Organ der Universität feststellt, daß
dies nach Eigenart des Prüfungsfaches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Im Studienversuch Mittel- und Neulatein
sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 24
bis 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 bis
30 Wochenstunden aus den in Abs. 4 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und mindestens
2 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
(2) Im Studienversuch Mittel- und Neulatein
sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 22
bis 24 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen 18 bis
24 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und mindestens
2 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
5 zu betragen.
(4) Wurde der Studienversuch Mittel- und Neulatein
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
während des zweiten Studienabschnittes aus folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
(5) Wurde der Studienversuch Mittel- und Neulatein
als zweite Studienrichtung gewählt, so sind
während des zweiten Studienabschnittes aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
(6) Ordentliche Hörer des Studienversuches Mittel-
und Neulatein haben aus Fächern, die anstelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971), nach Maßgabe der
Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten
Studienabschnitt 24 Wochenstunden und
2 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Wurde der Studienversuch Mittel- und Neulatein
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der
Kandidat außer den in § 27 Abs. 2 AHStG genannten
Bedingungen eine Vorprüfung aus Klassischer
Philologie (Latein) sowie eine Vorprüfung gemäß
§ 15 Abs. 5 AHStG abzulegen; § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Lateinische Sprache des Mittelalters und der
Neuzeit;
b) Lateinische Literatur des Mittelalters und der
Neuzeit;
c) Paläographie und Schriftenkunde der Neuzeit;
d) Geschichte;
e) sofern der Studienversuch Mittel- und Neulatein
als erste Studienrichtung gewählt
wurde, das gemäß § 8 Abs. 4 lit. e gewählte
Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren
Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studienversuches
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung im Zusammenhang
steht, dieser zweiten Studienrichtung anzusehen
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 sind auf die
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und kommissionell vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. An die Absolventen des Studienversuches
Mittel- und Neulatein wird der akademische Grad
„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung
„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.
phil." verliehen.
Doktoratsstudium
§ 12. Absolventen des Studienversuches Mittel-
und Neulatein sind nach Maßgabe der Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie
bzw. Naturwissenschaften, BGBl.
Nr. 130/1976, in Verbindung mit § 14 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zur Erwerbung des Doktorates der
Philosophie zuzulassen.