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509_1985 AT

509. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966

Auf Grund der §§ 57 und 59 a des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 268/1985, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Artikel I

Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl.

Nr. 192, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 309/1981, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lautet die Ziffer 4

2. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Ziffer 5. Die Ziffern

6 bis 12 werden als 5 bis 11 bezeichnet.

3. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des

Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute

und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen

wie folgt zugewiesen

4. Im § 3 Abs. 1 lautet die Ziffer 4

5. Im § 3 Abs. 1 entfällt die Ziffer 5. Die Ziffern

6 bis 9 werden als 5 bis 8 bezeichnet.

6. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen

Institute des Bundes für Niederösterreich, für

Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen

Institutes der Stadt Wien wird um

15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen

Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg

und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage

des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer

an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen

Institut des Bundes für Oberösterreich

wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter

für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden

Pflichtschulen an den Pädagogischen

Instituten des Bundes für Niederösterreich

und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut

der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in

Kraft.

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