509. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57 und 59 a des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 268/1985, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Artikel I
Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl.
Nr. 192, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 309/1981, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 lautet die Ziffer 4
2. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Ziffer 5. Die Ziffern
6 bis 12 werden als 5 bis 11 bezeichnet.
3. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des
Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute
und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen
wie folgt zugewiesen
4. Im § 3 Abs. 1 lautet die Ziffer 4
5. Im § 3 Abs. 1 entfällt die Ziffer 5. Die Ziffern
6 bis 9 werden als 5 bis 8 bezeichnet.
6. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen
Institute des Bundes für Niederösterreich, für
Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen
Institutes der Stadt Wien wird um
15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen
Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg
und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage
des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer
an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen
Institut des Bundes für Oberösterreich
wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter
für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen an den Pädagogischen
Instituten des Bundes für Niederösterreich
und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut
der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in
Kraft.