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509_1984 AT

509. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismaurer Straße im Bereich der Marktgemeinden Michelhausen und Atzenbrugg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismaurer Straße im Bereich der Marktgemeinden Michelhausen und Atzenbrugg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 43

Traismaurer Straße wird im Bereich der Marktgemeinden

Michelhausen und Atzenbrugg wie folgt

bestimmt

Die B 43 Traismaurer Straße wird von km 0,196

(alt) bis km 0,670 (alt) auf die bereits fertiggestellte

und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Marktgemeinden Michelhausen

und Atzenbrugg aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2000 zu entnehmen.

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