509. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 43 Traismaurer Straße im Bereich der Marktgemeinden Michelhausen und Atzenbrugg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 43
Traismaurer Straße wird im Bereich der Marktgemeinden
Michelhausen und Atzenbrugg wie folgt
bestimmt
Die B 43 Traismaurer Straße wird von km 0,196
(alt) bis km 0,670 (alt) auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Marktgemeinden Michelhausen
und Atzenbrugg aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2000 zu entnehmen.