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509_1983 AT

509. Verordnung: Landmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Landmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —

verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker

(§ 94 Z 47 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Bohren,

4. Drehen,

5. Schleifen,

6. Fräsen,

7. Hobeln,

8. Feilen,

9. Schneiden,

10. Autogen- und Elektroschweißen,

11. Hartlöten,

12. Passen,

13. Prüfstandarbeiten,

14. Fehlersuche,

15. Fehlerbehebung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter 2 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 20 Stünden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen

in drei Stunden erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu

erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger

als 45 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,

2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Kraftfahrzeugbau,

4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Kraftfahrzeugbau,

5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Landmaschinenbau,

6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Schweißtechnik.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,

b) Einfache Berechnungen aus der Statik

(Kräfte und Momente ebener, statisch

bestimmter Systeme),

c) Einfache Berechnungen aus der Dynamik

(Bewegungslehre, Arbeit),

d) Einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre

[Normal- und Schubspannung

allgemein sowie von einseitig eingespannten

Trägern (Kragträgern) und von Trägern

auf zwei Stützen],

e) Übersetzungsberechnung,

f) Drehzahlberechnung,

g) Schnittgeschwindigkeitsberechnung,

h) Leistungsberechnung (elektrisch, hydraulisch)

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,

Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen

Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit

den erforderlichen Schnitten zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und

anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von

anderen Metallen und Metallegierungen

sowie von Kunststoffen,

3. Gefügebehandlung durch Glühen, Härten

und Anlassen,

4. Werkstoffprüfung,

5. Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach

Qualität und Handelsformen,

6. Verbindungselemente.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Arten,

Behandlung, zweckmäßige Anwendung, Aufstellung

und wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit),

3. Prüfeinrichtungen,

4. Fehlersuche und Einstellarbeiten,

5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte

(Funktion und Einsatz),

6. Motore (Arten, Zusammensetzung und Einstellung),

7. Zugmaschinen (Arten, Einstellung und Einsatz),

8. Schweißtechnik,

9. Lesen von Schalt- und Funktionsplänen

mechanischer, hydraulischer und elektrischer

Art.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,

2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

3. ÖNORMEN

zu stellen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der

Landmaschinenmechaniker

§ 9. Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk

der Schlosser einschließlich der Gitterstricker

(§ 94 Z71 GewO 1973) und dem Handwerk der

Schmiede (§ 94 Z 72 GewO 1973) verwandte

Handwerk der Landmaschinenmechaniker hat sich

auf jene für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des

Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Schlosser einschließlich der Gitterstricker bzw. für

das Handwerk der Schmiede nachzuweisen waren.

Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen

Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die

Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als eineinhalb Stunden und

nicht länger als zwei Stunden dauern.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Landmaschinenmechaniker beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf

des 31. Dezember 1983 außer Kraft.

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