509. Verordnung: Landmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —
verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker
(§ 94 Z 47 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Bohren,
4. Drehen,
5. Schleifen,
6. Fräsen,
7. Hobeln,
8. Feilen,
9. Schneiden,
10. Autogen- und Elektroschweißen,
11. Hartlöten,
12. Passen,
13. Prüfstandarbeiten,
14. Fehlersuche,
15. Fehlerbehebung.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter 2 1 fallenden Meisterarbeiten
nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 20 Stünden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen
in drei Stunden erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger
als 45 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Kraftfahrzeugbau,
4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Kraftfahrzeugbau,
5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Landmaschinenbau,
6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Schweißtechnik.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,
b) Einfache Berechnungen aus der Statik
(Kräfte und Momente ebener, statisch
bestimmter Systeme),
c) Einfache Berechnungen aus der Dynamik
(Bewegungslehre, Arbeit),
d) Einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre
[Normal- und Schubspannung
allgemein sowie von einseitig eingespannten
Trägern (Kragträgern) und von Trägern
auf zwei Stützen],
e) Übersetzungsberechnung,
f) Drehzahlberechnung,
g) Schnittgeschwindigkeitsberechnung,
h) Leistungsberechnung (elektrisch, hydraulisch)
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,
Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen
Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit
den erforderlichen Schnitten zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und
anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von
anderen Metallen und Metallegierungen
sowie von Kunststoffen,
3. Gefügebehandlung durch Glühen, Härten
und Anlassen,
4. Werkstoffprüfung,
5. Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach
Qualität und Handelsformen,
6. Verbindungselemente.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Arten,
Behandlung, zweckmäßige Anwendung, Aufstellung
und wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit),
3. Prüfeinrichtungen,
4. Fehlersuche und Einstellarbeiten,
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
(Funktion und Einsatz),
6. Motore (Arten, Zusammensetzung und Einstellung),
7. Zugmaschinen (Arten, Einstellung und Einsatz),
8. Schweißtechnik,
9. Lesen von Schalt- und Funktionsplänen
mechanischer, hydraulischer und elektrischer
Art.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,
2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
3. ÖNORMEN
zu stellen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der
Landmaschinenmechaniker
§ 9. Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk
der Schlosser einschließlich der Gitterstricker
(§ 94 Z71 GewO 1973) und dem Handwerk der
Schmiede (§ 94 Z 72 GewO 1973) verwandte
Handwerk der Landmaschinenmechaniker hat sich
auf jene für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des
Befähigungsnachweises für das Handwerk der
Schlosser einschließlich der Gitterstricker bzw. für
das Handwerk der Schmiede nachzuweisen waren.
Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen
Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die
Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als eineinhalb Stunden und
nicht länger als zwei Stunden dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Landmaschinenmechaniker beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf
des 31. Dezember 1983 außer Kraft.