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509_1982 AT

509. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Spanien am 18. August 1982 seine Rati-

fikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 202/1981) hinterlegt. Das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 3 für

Spanien am 16. November 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Spanien nachstehende Vorbehalte

erklärt und Erklärungen abgegeben

VORBEHALTE

Artikel 5 Absatz 1

Spanien behält sich das Recht vor, die Erledigung

von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung

oder Beschlagnahme von Gegenständen den folgenden

Bedingungen zu unterwerfen

a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende

strafbare Handlung muß nach spanischem

Recht strafbar sein.

b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende

strafbare Handlung muß nach spanischem

Recht auslieferungsfähig sein.

c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens

muß mit dem spanischen Recht vereinbar

sein.

Artikel 16 Absatz 2

Spanien behält sich das Recht vor zu verlangen,

daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke

mit einer ordnungsgemäß beglaubigten

Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt

werden.

Artikel 22

Spanien behält sich das Recht vor, andere Vertragsparteien

nicht von gelöschten, spanische

Staatsangehörige betreffenden Eintragungen in das

Strafregister zu benachrichtigen.

ERKLÄRUNGEN

Artikel 7 Absatz 3

Spanien erklärt zu Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens,

daß die in dieser Bestimmung enthaltene

Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.

Artikel 15 Absatz 6

Spanien erklärt, daß in jenen dringenden Fällen,

in denen Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden

des ersuchenden Staates unmittelbar den spanischen

Justizbehörden übermittelt werden, eine

Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch dem spanischen

Justizministerium übersendet werden muß.

Artikel 24

Spanien erklärt, daß im Sinne des Übereinkommens

die folgenden Behörden als Justizbehörden

anzusehen sind

a) ordentliche Richter und Gerichte;

b) öffentliche Ankläger;

c) militärische Justizbehörden.

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