509. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Spanien am 18. August 1982 seine Rati-
fikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 202/1981) hinterlegt. Das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 3 für
Spanien am 16. November 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Spanien nachstehende Vorbehalte
erklärt und Erklärungen abgegeben
VORBEHALTE
Artikel 5 Absatz 1
Spanien behält sich das Recht vor, die Erledigung
von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme von Gegenständen den folgenden
Bedingungen zu unterwerfen
a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende
strafbare Handlung muß nach spanischem
Recht strafbar sein.
b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende
strafbare Handlung muß nach spanischem
Recht auslieferungsfähig sein.
c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens
muß mit dem spanischen Recht vereinbar
sein.
Artikel 16 Absatz 2
Spanien behält sich das Recht vor zu verlangen,
daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke
mit einer ordnungsgemäß beglaubigten
Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt
werden.
Artikel 22
Spanien behält sich das Recht vor, andere Vertragsparteien
nicht von gelöschten, spanische
Staatsangehörige betreffenden Eintragungen in das
Strafregister zu benachrichtigen.
ERKLÄRUNGEN
Artikel 7 Absatz 3
Spanien erklärt zu Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens,
daß die in dieser Bestimmung enthaltene
Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.
Artikel 15 Absatz 6
Spanien erklärt, daß in jenen dringenden Fällen,
in denen Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden
des ersuchenden Staates unmittelbar den spanischen
Justizbehörden übermittelt werden, eine
Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch dem spanischen
Justizministerium übersendet werden muß.
Artikel 24
Spanien erklärt, daß im Sinne des Übereinkommens
die folgenden Behörden als Justizbehörden
anzusehen sind
a) ordentliche Richter und Gerichte;
b) öffentliche Ankläger;
c) militärische Justizbehörden.