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509_1981 AT

509. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen, Emblem und Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen, Emblem und Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.

Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,

daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen

in vier Sprachen, die Abkürzungen der

Bezeichnungen, das Emblem in zwei Ausführungsformen

sowie die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation (INTERPOL) von

der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen sind.

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