509_1981
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509. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen, Emblem und Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 509. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen, Emblem und Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
1981_509_0 509. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen, Emblem und Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.
Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,
daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen
in vier Sprachen, die Abkürzungen der
Bezeichnungen, das Emblem in zwei Ausführungsformen
sowie die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (INTERPOL) von
der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen sind.