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509_1979 AT

509. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Zollamt

am Sitz der Finanzlandesdirektion (§ 14

Abs. 3 AVOG) beschränkt, in deren Bereich

a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des

Verschlußanerkenntnisses beantragt wird,

zum Verkehr zugelassen ist oder

b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung

des Verschlußanerkenntnisses beantragt,

ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von

Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt

oder Durchgangszollamt im Verfahren

nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner 1959,

BGBl. Nr. 92/1960, über den Internationalen

Warentransport mit Carnets TIR wird auf die

Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter

zweiter Klasse beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Wullowitz;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Steinpaß;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Radkersburg;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,

Wurzenpaß;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Pinswang.

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen

als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle

oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen

Versandverfahren nach dem Abkommen

vom 30. November 1972, BGBl. Nr. 599/

1973, zwischen der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung

der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren und nach dem Abkommen

vom 12. Juli 1977, BGBl. Nr. 115/1978,

zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches

der Bestimmungen über das

gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die

Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter

zweiter Klasse beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Hanging, Wullowitz;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Radkersburg;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Rabenstein, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Pinswang, Vils, Schalklhof.

(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen

nach dem Abkommen vom 11. Juni

1975, BGBl. Nr. 180/1976, zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Vereinfachung der Förmlichkeiten

im Warenverkehr zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und

Griechenland und der Türkei andererseits beim

Weiterversand von Waren aus Österreich wird

auf folgende Zollämter beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Wien;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Linz;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Salzburg;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach,

Villach;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Innsbruck, Kufstein;

g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Vorarlberg

Feldkirch, Bregenz, Dornbirn.

§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird

die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens

beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren

nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen,

sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über

den Bodensee ausgeführt werden sollen; das

gleiche gilt für das Zollamt Bregenz (hinsichtlich

des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder

Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets

TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der

Bestimmungszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren

(§ 2 Abs. 2).

§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit

zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen,

die von den Zollämtern Personen vorge-

schrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3

oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist

zusteht oder mit (Bescheid eingeräumt wurde.

(2) Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektionen

wird die Zuständigkeit übertragen

a) zur Einhebung der von den Zollämtern des

Bereiches der betreffenden Finanzlandesdirektion

vorgeschriebenen Eingangsabgaben,

für die eine Zahlungsfrist nach § 52 a Abs. 4

oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht

oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt

wird,

b) zur Vorschreibung und Eidhebung von nach

§ 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach

§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3

Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten

Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung

oder das Unbedingtwerden der

Eingangsabgabenschuld von diesem Zollamt

in einem Finanzstrafverfahren ermittelt

worden ist.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit

nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung

von Ansuchen um Zahlungsertleichterungen,

Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen)

und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die

Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.

(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt

wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung

und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen,

sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren

aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben

sind

a) Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline

Triest—Ingolstadt)

Zollamt Arnoldstein;

b) Adria—Wien-Pipeline (AWP)

Zollamt Wien;

c) Trans Austria Gasleitung {TAG)

Zollamt Marchegg;

d) Südost-Gasleitung (SOG)

Zollamt Marchegg;

e) West-Austria-Gasleitung (WAG)

Zollamt Marchegg;

f) Gasleitung Schweiz—Österreich

Zollamt Dornbirn;

g) Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik

Deutschland—Österreich

Zollamt Bregenz;

h) Erdgashochdruckleitung Schweiz—Österreich

Zollamt Bregenz;

i) Ölfernleitung Genua—Ingolstadt (CEL)

Zollamt Bregenz.

(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der

Zollrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes

1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf

Vormarkrechnung wird dem jeweils die besondere

Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen;

üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht

aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt

übertragen, das die Ausübungsbewilligung

erteilt hat.

§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden

nach Maßgabe der Anlage errichtet.

(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten

Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine

Aufgalben angeführt sind, hat die Zweigstelle die

vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verliert die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 45/1976, 632/1976, 334/1977

und 619/1978 ihre Gültigkeit.

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