509. Verordnung: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Zollamt
am Sitz der Finanzlandesdirektion (§ 14
Abs. 3 AVOG) beschränkt, in deren Bereich
a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des
Verschlußanerkenntnisses beantragt wird,
zum Verkehr zugelassen ist oder
b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung
des Verschlußanerkenntnisses beantragt,
ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von
Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt
oder Durchgangszollamt im Verfahren
nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner 1959,
BGBl. Nr. 92/1960, über den Internationalen
Warentransport mit Carnets TIR wird auf die
Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter
zweiter Klasse beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Wullowitz;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Steinpaß;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Radkersburg;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,
Wurzenpaß;
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Pinswang.
(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen
als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle
oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach dem Abkommen
vom 30. November 1972, BGBl. Nr. 599/
1973, zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren und nach dem Abkommen
vom 12. Juli 1977, BGBl. Nr. 115/1978,
zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches
der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die
Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter
zweiter Klasse beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Hanging, Wullowitz;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Radkersburg;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Rabenstein, Loibltunnel, Wurzenpaß;
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Pinswang, Vils, Schalklhof.
(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen
nach dem Abkommen vom 11. Juni
1975, BGBl. Nr. 180/1976, zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Vereinfachung der Förmlichkeiten
im Warenverkehr zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und
Griechenland und der Türkei andererseits beim
Weiterversand von Waren aus Österreich wird
auf folgende Zollämter beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Linz;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Salzburg;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach,
Villach;
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Innsbruck, Kufstein;
g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg
Feldkirch, Bregenz, Dornbirn.
§ 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird
die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens
beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren
nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen,
sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über
den Bodensee ausgeführt werden sollen; das
gleiche gilt für das Zollamt Bregenz (hinsichtlich
des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder
Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets
TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der
Bestimmungszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren
(§ 2 Abs. 2).
§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit
zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen,
die von den Zollämtern Personen vorge-
schrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3
oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist
zusteht oder mit (Bescheid eingeräumt wurde.
(2) Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektionen
wird die Zuständigkeit übertragen
a) zur Einhebung der von den Zollämtern des
Bereiches der betreffenden Finanzlandesdirektion
vorgeschriebenen Eingangsabgaben,
für die eine Zahlungsfrist nach § 52 a Abs. 4
oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht
oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt
wird,
b) zur Vorschreibung und Eidhebung von nach
§ 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach
§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3
Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten
Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung
oder das Unbedingtwerden der
Eingangsabgabenschuld von diesem Zollamt
in einem Finanzstrafverfahren ermittelt
worden ist.
(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit
nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung
von Ansuchen um Zahlungsertleichterungen,
Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen)
und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die
Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.
(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt
wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung
und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen,
sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren
aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben
sind
a) Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline
Triest—Ingolstadt)
Zollamt Arnoldstein;
b) Adria—Wien-Pipeline (AWP)
Zollamt Wien;
c) Trans Austria Gasleitung {TAG)
Zollamt Marchegg;
d) Südost-Gasleitung (SOG)
Zollamt Marchegg;
e) West-Austria-Gasleitung (WAG)
Zollamt Marchegg;
f) Gasleitung Schweiz—Österreich
Zollamt Dornbirn;
g) Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik
Deutschland—Österreich
Zollamt Bregenz;
h) Erdgashochdruckleitung Schweiz—Österreich
Zollamt Bregenz;
i) Ölfernleitung Genua—Ingolstadt (CEL)
Zollamt Bregenz.
(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der
Zollrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes
1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf
Vormarkrechnung wird dem jeweils die besondere
Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen;
üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht
aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt
übertragen, das die Ausübungsbewilligung
erteilt hat.
§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden
nach Maßgabe der Anlage errichtet.
(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten
Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine
Aufgalben angeführt sind, hat die Zweigstelle die
vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verliert die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 45/1976, 632/1976, 334/1977
und 619/1978 ihre Gültigkeit.