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509_1978 AT

509. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b un>d Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

des Huf- und Klauenbeschlages (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 29 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch Zeugnisse über

1. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

(§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

und

2. den dieser fachlichen Tätigkeit folgenden

erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten

Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November

1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten

die unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführten

Bestimmungen des Art. I §§ 25 bis 31

der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl.

Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober 1978 außer

Kraft.

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