509. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b un>d Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
des Huf- und Klauenbeschlages (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 29 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch Zeugnisse über
1. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
und
2. den dieser fachlichen Tätigkeit folgenden
erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten
Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November
1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten
die unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführten
Bestimmungen des Art. I §§ 25 bis 31
der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl.
Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober 1978 außer
Kraft.