509. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 25. November
1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung
von Landeshauptmännern zur Erteilung von
Ausfuhrbewilligungen, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 771/1974 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
ausgenommen
a) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren in eine Zollfreizone (§ 173
Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129) zum Gegenstand
haben, und
b) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren, die in der Anlage zu dieser
Verordnung angeführt sind, zum Gegenstand
haben."
2. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, welche die Ausfuhr
von in der Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz
1968 angeführten Waren zum Gegenstand haben,
zu genehmigen, sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft
oder Handlung 25.000 S nicht übersteigt."
3. In der Anlage hat die TNr. 90.29 zu lauten
90.29 Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit
nach ausschließlich oder
hauptsächlich für Instrumente, Apparate
und Geräte der Nummern
90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder
90.28 bestimmt sind, auch wenn sie
für mehrere dieser Instrumente,
Apparate und Geräte verwendet
werden können
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975
in Kraft.