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509_1975 AT

509. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 25. November

1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung

von Landeshauptmännern zur Erteilung von

Ausfuhrbewilligungen, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 771/1974 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

ausgenommen

a) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren in eine Zollfreizone (§ 173

Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129) zum Gegenstand

haben, und

b) entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren, die in der Anlage zu dieser

Verordnung angeführt sind, zum Gegenstand

haben."

2. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, welche die Ausfuhr

von in der Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz

1968 angeführten Waren zum Gegenstand haben,

zu genehmigen, sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft

oder Handlung 25.000 S nicht übersteigt."

3. In der Anlage hat die TNr. 90.29 zu lauten

90.29 Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit

nach ausschließlich oder

hauptsächlich für Instrumente, Apparate

und Geräte der Nummern

90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder

90.28 bestimmt sind, auch wenn sie

für mehrere dieser Instrumente,

Apparate und Geräte verwendet

werden können

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975

in Kraft.

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