Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
509_1974 AT

509. Bundesgesetz: Änderung des Hypothekenbankgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 509. Bundesgesetz: Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899,

DRGBl. S. 375, in der Fassung der Einführungsverordnung

vom 11. November 1938, DRGBl.

I S. 1574, wird geändert wie folgt

1. Der § 36 hat zu lauten

„§ 36. Treuhänder, die zum Nachteil der

Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153

StGB zu bestrafen."

2. Der Abs. 1 des § 37 hat zu lauten

„Wer für eine Hypothekenbank wissentlich

Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus

ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister

eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere

oder das in der Verwahrung des Treuhänders

befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt

ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen."

3. Der Abs. 3 des § 37 hat zu entfallen.

4. Der § 38 hat zu lauten

„§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe

ohne die nach § 30 Abs. 3

erforderliche Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."

5. Der § 39 hat zu lauten

„§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →