509. Bundesgesetz: Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899,
DRGBl. S. 375, in der Fassung der Einführungsverordnung
vom 11. November 1938, DRGBl.
I S. 1574, wird geändert wie folgt
1. Der § 36 hat zu lauten
„§ 36. Treuhänder, die zum Nachteil der
Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153
StGB zu bestrafen."
2. Der Abs. 1 des § 37 hat zu lauten
„Wer für eine Hypothekenbank wissentlich
Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus
ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere
oder das in der Verwahrung des Treuhänders
befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt
ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen."
3. Der Abs. 3 des § 37 hat zu entfallen.
4. Der § 38 hat zu lauten
„§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe
ohne die nach § 30 Abs. 3
erforderliche Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."
5. Der § 39 hat zu lauten
„§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, betraut.