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508. Verordnung: Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Auf Grund des § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung

der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung

1. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen

(§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz);

2. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1

Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen

Genehmigungen erteilt worden sind,

zum Gegenstand.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle

für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen.

Geltungsdauer der Preise

§ 2. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz),

gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für

einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen

§ 3. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, denen

vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, werden

wie folgt festgesetzt, sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt

1. Für die ersten 1000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 5,68 Cent/kWh;

2. für die nächsten 4000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 4,36 Cent/kWh;

3. für die nächsten 10000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 3,63 Cent/kWh;

4. für die nächsten 10000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 3,28 Cent/kWh;

5. für die das Ausmaß von 25000000 kWh übersteigenden

Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden 3,15 Cent/kWh.

Die in diesem Absatz bestimmten Preise decken auch jene Mehrkosten ab, die den Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen

durch die Marktöffnung entstehen.

(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen

dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine

Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen

auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten

Anlage folgende Beträge festgesetzt:.

1. Für die ersten 1000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 5,96 Cent/kWh;

2. für die nächsten 4000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 4,58 Cent/kWh;

3. für die nächsten 10000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 3,81 Cent/kWh;

4. für die nächsten 10000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 3,44 Cent/kWh;

5. für die das Ausmaß von 25000000 kWh übersteigenden

Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden 3,31 Cent/kWh.

(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen

dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß

revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung

der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren

ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt

1. Für die ersten 1000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 6,25 Cent/kWh;

2. für die nächsten 4000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 5,01 Cent/kWh;

3. für die nächsten 10000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 4,17 Cent/kWh;

4. für die nächsten 10000000 kWh

der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 3,94 Cent/kWh;

5. für die das Ausmaß von 25000000 kWh übersteigenden

Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden 3,78 Cent/kWh.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.

(5) Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen

dürfen das sich gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen

nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden

werden, sind alle Preise gemäß Abs. 1 zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises

ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben – ausgehend

von den Werten des Vorjahres – jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung

durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik

§ 4. Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (Neuanlagen), werden

wie folgt festgesetzt

1. für Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 20 kWpeak 60 Cent/kWh;

2. für Anlagen mit einer Engpassleistung größer als 20 kWpeak 47 Cent/kWh.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Windkraftanlagen

§ 5. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen, denen nach dem 31. Dezember

2002 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, wird ein Betrag

von 7,80 Cent/kWh festgesetzt.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Geothermie (Neuanlagen)

§ 6. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Betrag von

7,00 Cent/kWh festgesetzt.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil

(Neuanlagen)

§ 7. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen),

die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse (zB Waldhackgut) betrieben

werden, werden folgende Beträge festgesetzt

1. bis zu einer Engpassleistung von 2 MW 16,00 Cent/kWh;

2. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW 15,00 Cent/kWh;

3. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW 13,00 Cent/kWh;

4. bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW 10,20 Cent/kWh.

(2) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die

unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben

werden, werden folgende Beträge festgesetzt

1. Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der

Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in

Absatz 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;

2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der

Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in

Absatz 1 festgesetzten Preise um 35% reduziert;

3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern

der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, werden die Preise mit 2,7

Cent/kWh festgesetzt;

4. bei Kombinationen aus Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten

Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung

in kalorischen Kraftwerken (Neuanlagen), die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder

Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt

1. Bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse (Waldhackgut)

für die Zufeuerung: 6,50 Cent/kWh;

2. bei der Verwendung von Primärenergieträgern gemäß

allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu

§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen: 5,00 Cent/kWh;

3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß

allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu

§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen: 4,00 Cent/kWh;

4. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen

fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu

§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz: 3,00 Cent/kWh;

5. bei Kombination aus Ziffer 1, 2, 3 oder 4, kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten

Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.

(4) Als Deckungsbeitrag für die Aufwendungen, die den Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch

die Abnahme von Ökoenergie zu den gemäß Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise entstehen, sind den Ökobilanzgruppenverantwortlichen

aus den gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Ökostromgesetz vereinnahmten

Mittel, von den Ländern 1,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen. Für die Aufwendungen der

Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von elektrischer Energie zu den gemäß Abs. 1

Z 2 festgesetzten Preisen, haben die Länder aus diesen Mitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von

0,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse

§ 8. Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen),

die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden

1. für Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 200 kW mit 13,00 Cent/kWh und

2. für Anlagen mit einer Engpassleistung über 200 kW mit 10,00 Cent/kWh

festgesetzt.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas

§ 9. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen),

die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt

1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW 16,50 Cent/kWh;

2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500kW 14,50 Cent/kWh;

3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW

bis einschließlich 1 MW 12,50 Cent/kWh;

4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW 10,30 Cent/kWh.

(2) Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25%

reduziert.

(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen),

die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten

Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

§ 10. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter

Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden (Neuanlagen), werden folgende

Beträge festgesetzt

1. bis zu einer Engpassleistung von 1 MW 6,00 Cent/kWh;

2. bei einer Engpassleistung über 1 MW 3,00 Cent/kWh.

(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen),

die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge

anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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