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508_1996 AT

508. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 69 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 69 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 69 (Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen) gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im

Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, Sektion I, Abteilung 7, Zimmer 2 F o2, Radetzkystraße

2, 1031 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 69 am 18. Juni 1996 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten

Übereinkommens mit 17. August 1996 für Österreich in Kraft getreten.

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