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508_1995 AT

508. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) und des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) und des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 7 Abs. 1 lit. a wird das Wort „vier" ersetzt durch „fünf"

2. Im § 7 Abs. 1 lit. aZ4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen ordentlichen Studiums auf Grund des Kunsthochschul-Studiengesetzes oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Hochschule künstlerischer Richtung."

3. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Studienordnungen haben die Hochschulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen Studien, allenfalls auch als Fernstudien, obliegt."

4. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Erlassung und Abänderung des Studienplanes, allenfalls auch für Fernstudien, fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen."

5. In § 17 Abs. 2 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt: ,,g) die Fernstudieneinheiten, die allenfalls die Studien gemäß lit. a bis f ersetzen."

6. In § 32 wird das Wort „Erfolg" ersetzt durch „positive Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,"

7 In § 32 wird folgender zweiter Satz eingefügt

„Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen."

8. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a. Strafbestimmungen

(1) Wer einen oder mehrere der in § 35 Abs. 1, § 35a Abs. 1 und § 36 Abs. 1 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10000 S bis 200000 S zu bestrafen ist.

(2) Wer eine dem inländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den inländischen akademischen Graden oder Titeln ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10000 S bis 200000 S zu bestrafen ist.

(3) Wer eine dem ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10000 S bis 200000 S zu bestrafen ist.

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 ist strafbar.

(5) Unberechtigt im Sinne der vorstehenden Absätze ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder Titel, die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1. von einer Institution stammt, die einer inländischen Hochschule nicht gleichwertig ist, oder

2. von einer Institution stammt, die vom Sitzland nicht als Hochschule anerkannt ist, oder

3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben wird."

9. Dem § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt

„(19) Der § 7 Abs. 1 lit. a, der § 15 Abs. 2, der § 17 Abs. 1 und 2, der § 39a und der § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.508/1995 treten mit I.Juli 1995 in Kraft."

Artikel II

Das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 41 wird das Wort „Erfolg" ersetzt durch „positive Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,"

2. In § 41 wird folgender zweiter Satz eingefügt

„Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen."

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