508. Verordnung: Forstliche Ausbildungsstätten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 132 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne des
§ 129 des Forstgesetzes 1975 sind
1. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei
Gmunden und
2. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.
§ 2. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer
und Tag für
1. Frühstück mit 2,5 Punkten,
2. Mittagessen mit 7 Punkten,
3. Abendessen mit 5 Punkten,
4. Nächtigung mit 9 Punkten
einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.,
§ 3. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend
bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer
für
1. einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,
2. jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,
3. ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag)
mit 20 Punkten,
4. jeden weiteren Tag mit 10 Punkten
festgesetzt.
(2) Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1
auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe
verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die
Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand,
dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu
berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel-
oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu
entrichten.
§ 4. Für Betriebsberatungen, einschließlich des
Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem
Betriebsinhaber ein Betrag nach den hiefür
anfallenden Kosten zu verrechnen.
§ 5. Ein Punkt der in dieser Verordnung
festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von
11,50 S.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.