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508_1991 AT

508. Verordnung: Forstliche Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Forstliche Ausbildungsstätten

Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 132 des

Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne des

§ 129 des Forstgesetzes 1975 sind

1. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei

Gmunden und

2. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.

§ 2. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer

und Tag für

1. Frühstück mit 2,5 Punkten,

2. Mittagessen mit 7 Punkten,

3. Abendessen mit 5 Punkten,

4. Nächtigung mit 9 Punkten

einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.,

§ 3. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend

bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer

für

1. einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,

2. jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,

3. ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag)

mit 20 Punkten,

4. jeden weiteren Tag mit 10 Punkten

festgesetzt.

(2) Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1

auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe

verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die

Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand,

dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu

berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel-

oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu

entrichten.

§ 4. Für Betriebsberatungen, einschließlich des

Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem

Betriebsinhaber ein Betrag nach den hiefür

anfallenden Kosten zu verrechnen.

§ 5. Ein Punkt der in dieser Verordnung

festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von

11,50 S.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

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