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508_1989 AT

508. Verordnung: Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport — verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger,

Wäscher und Wäschebügler) (§ 94 Z 77 a

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Feststellen reinigungstechnischer Empfindlichkeiten

und Einschränkungen in bezug auf

das Reinigungsergebnis,

2. Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie

Vorschädigungen, Verschmutzungen und

Flecken,

3. Feststellen/Erkennen der Eigenschaften von

Faser bzw. Material, Färbung/Druck, Ausrüstung

und Applikationen in bezug auf die

Zuordnung des geeigneten Reinigungsverfahrens,

4. Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsart

und -mittel sowie des Reinigungsmediums,

5. Herstellen des einwandfreien Zustandes der

Reinigungsanlage in bezug auf ein optimales

Reinigungsergebnis,

6. Bestimmen des pH-Wertes einer Reinigungsflotte,

7. Zusammenstellen der Chargen und Posten

abgestimmt auf das Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren,

8. Festlegen der erforderlichen Reinigungsparameter

und Umsetzen durch Programmerstellung,

9. Auswählen und Berechnen der erforderlichen

Zusätze in bezug auf ressourcensparende und

umweltvorsorgliche Reinigung sowie Ausrüstung,

10. Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur

desinfizierenden Reinigung,

11. Überwachen von Programmablauf und

Waschgangkontrolle (Titrieren einer Waschlauge

nach Aktivchlorgehalt und Alkalität,

Feststellen der Wasserhärte),

12. Beurteilen und Zuordnen des maschinell

gereinigten Warengutes zur geeigneten Weiterbearbeitung,

13. Nachbehandeln zum Beseitigen von Restverfleckungen,

14. Schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden

von Grundchemikalien und auch

konfektionierten Detachiermitteln im Rahmen

der Detachur, Entflecken sowie Retouchieren,

15. Chemischfeuchtreinigen, Entfärben oder

Bleichen,

16. Festlegen von Verfahren und Zusätzen für

die Hydrophob-, Oleophob-, Flammhemmend-

oder Mottenechtausrüstung,

17. Festlegen von Verfahren und Zusätzen für

das Appretieren, Stärken oder Weichmachen,

18. Bestimmen der Spraytestnote oder Überprüfen

des Flammschutzeffektes,

19. Sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs-

und Trocknungstechniken,

20. Stückgerechtes Formen durch Dämpfen,

Pressen, Mangeln, Handbügeln, Legen oder

Falten,

21. Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten

Ausführung entsprechend der Leistungsart,

22. Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte

und maschinellen Anlagen und

gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen,

23. Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit

und Funktionstüchtigkeit der Reinigungsmaschinen,

Abluft- und Kontaktwasserreinigungsanlagen

in bezug auf die geltenden

gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen

(Messen von Emissions- und MAK-

Werten, Dichtheitsprüfungen).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten

a) Sortieren rund 100 kg gemischten Warengutes,

b) Vorbereiten von Chargen und Posten für

eine maschinelle Reinigung,

c) Vordetachieren/Vorbehandeln der vorbereiteten

Chargen und Posten,

d) Chemischreinigen und maschinelles Waschen

des vordetachierten/vorbehandelten

Behandlungsgutes,

e) Nachdetachieren von insgesamt zehn

Probestücken hinsichtlich Verfleckungen

und Material schwieriger Art,

f) Chemischfeuchtreinigen folgender Textilien

färbige Seidenbluse, Ballonmantel

und Hose,

g) Entfärben oder Bleichen eines Seiden-,

Woll-, Baumwollstückes,

h) Trockenimprägnieren einer Charge Regen-

und Sportbekleidung,

i) Naßimprägnieren eines Ballonmantels,

j) Stärken eines Postens Tischwäsche,

k) Stärken und Bügeln eines Frackhemdes,

1) Bügeln eines Abendkleides und eines

feuchtbehandelten Seidenstückes,

m) Nachplissieren eines Plisseestückes

sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 18 Stunden zu beenden.

(4) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur

Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für

die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten

Geräte, maschinellen Anlagen, Materialien und

Hilfsmittel gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung

zur Verfügung gestellt werden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) sowie chemische und physikalische Grundlagen

und deren Anwendung in der Textilreinigung

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in den beiden

Gegenständen in je zwei Stunden erwartet werden

können. Die schriftliche Prüfung in den beiden

Gegenständen ist jeweils nach zweieinhalb Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren

Lehranstalt der Fachrichtung Textilchemie oder

einer Sonderform einer solchen Schule gemäß § 73

Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat

1. mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Proportionalitätsrechnungen (jede Art von

Schluß- und Verhältnisrechnungen) mit

besonderem Augenmerk auf Mischungsrechnungen

und

b) Prozentrechnungen

sowie

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

zu umfassen.

Chemische und physikalische Grundlagen und deren

Anwendung in der Textilreinigung

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand chemische und

physikalische Grundlagen und deren Anwendung in

der Textilreinigung hat die stichwortartige Beantwortung

von mindestens je drei Prüfungsaufgaben

aus den Bereichen

a) Chemische Grundvorgänge und -gesetze,

b) Grundzüge der anorganischen Chemie,

c) Grundzüge der organischen Chemie,

d) Waschmittelchemie,

e) Chemische, chemisch-physikalische und biologische

Löseprinzipien und

f) Übersicht der Mechanik, Elektrizitäts- und

Wärmelehre

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Textiltechnologie

a) Faserkunde,

b) Textile Flächengebilde,

c) Veredelungstechnik,

d) Textile Konfektion,

e) Leder, Pelze und Imitationen;

2. Gebrauchseinwirkungen

a) Verschleißarten,

b) Verschmutzungsarten;

3. Angewandte rechtliche Grundlagen

a) Übernahme von Behandlungsgut,

b) Textilkennzeichnurig und -pflegekennzeichnung,

c) Reklamations- und Schadensfälle,

d) branchenspezifische und andere Betriebsauflagen;

4. Kundenberatung

unter Zuhilfenahme eines reinigungstechnisch

empfindlichen Behandlungsstückes;

5. Technologie der Textil-, Leder- und Pelzreinigung

a) Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren,

b) Anwendungstechnik der Tenside,

c) Lösemittel und Hilfsstoffe,

d) Maschinenkunde,

e) Finishtechniken;

6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung

7. Umweltvorsorge

a) Luftreinhaltung,

b) Wasserreinhaltung,

c) Abfallbehandlung und -entsorgung.

Schlußbestimmung

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989

in Kraft.

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