508. Verordnung: Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988
wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport — verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger,
Wäscher und Wäschebügler) (§ 94 Z 77 a
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Feststellen reinigungstechnischer Empfindlichkeiten
und Einschränkungen in bezug auf
das Reinigungsergebnis,
2. Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie
Vorschädigungen, Verschmutzungen und
Flecken,
3. Feststellen/Erkennen der Eigenschaften von
Faser bzw. Material, Färbung/Druck, Ausrüstung
und Applikationen in bezug auf die
Zuordnung des geeigneten Reinigungsverfahrens,
4. Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsart
und -mittel sowie des Reinigungsmediums,
5. Herstellen des einwandfreien Zustandes der
Reinigungsanlage in bezug auf ein optimales
Reinigungsergebnis,
6. Bestimmen des pH-Wertes einer Reinigungsflotte,
7. Zusammenstellen der Chargen und Posten
abgestimmt auf das Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren,
8. Festlegen der erforderlichen Reinigungsparameter
und Umsetzen durch Programmerstellung,
9. Auswählen und Berechnen der erforderlichen
Zusätze in bezug auf ressourcensparende und
umweltvorsorgliche Reinigung sowie Ausrüstung,
10. Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur
desinfizierenden Reinigung,
11. Überwachen von Programmablauf und
Waschgangkontrolle (Titrieren einer Waschlauge
nach Aktivchlorgehalt und Alkalität,
Feststellen der Wasserhärte),
12. Beurteilen und Zuordnen des maschinell
gereinigten Warengutes zur geeigneten Weiterbearbeitung,
13. Nachbehandeln zum Beseitigen von Restverfleckungen,
14. Schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden
von Grundchemikalien und auch
konfektionierten Detachiermitteln im Rahmen
der Detachur, Entflecken sowie Retouchieren,
15. Chemischfeuchtreinigen, Entfärben oder
Bleichen,
16. Festlegen von Verfahren und Zusätzen für
die Hydrophob-, Oleophob-, Flammhemmend-
oder Mottenechtausrüstung,
17. Festlegen von Verfahren und Zusätzen für
das Appretieren, Stärken oder Weichmachen,
18. Bestimmen der Spraytestnote oder Überprüfen
des Flammschutzeffektes,
19. Sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs-
und Trocknungstechniken,
20. Stückgerechtes Formen durch Dämpfen,
Pressen, Mangeln, Handbügeln, Legen oder
Falten,
21. Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten
Ausführung entsprechend der Leistungsart,
22. Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte
und maschinellen Anlagen und
gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen,
23. Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit
und Funktionstüchtigkeit der Reinigungsmaschinen,
Abluft- und Kontaktwasserreinigungsanlagen
in bezug auf die geltenden
gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen
(Messen von Emissions- und MAK-
Werten, Dichtheitsprüfungen).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten
a) Sortieren rund 100 kg gemischten Warengutes,
b) Vorbereiten von Chargen und Posten für
eine maschinelle Reinigung,
c) Vordetachieren/Vorbehandeln der vorbereiteten
Chargen und Posten,
d) Chemischreinigen und maschinelles Waschen
des vordetachierten/vorbehandelten
Behandlungsgutes,
e) Nachdetachieren von insgesamt zehn
Probestücken hinsichtlich Verfleckungen
und Material schwieriger Art,
f) Chemischfeuchtreinigen folgender Textilien
färbige Seidenbluse, Ballonmantel
und Hose,
g) Entfärben oder Bleichen eines Seiden-,
Woll-, Baumwollstückes,
h) Trockenimprägnieren einer Charge Regen-
und Sportbekleidung,
i) Naßimprägnieren eines Ballonmantels,
j) Stärken eines Postens Tischwäsche,
k) Stärken und Bügeln eines Frackhemdes,
1) Bügeln eines Abendkleides und eines
feuchtbehandelten Seidenstückes,
m) Nachplissieren eines Plisseestückes
sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 18 Stunden zu beenden.
(4) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur
Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für
die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten
Geräte, maschinellen Anlagen, Materialien und
Hilfsmittel gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung
zur Verfügung gestellt werden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) sowie chemische und physikalische Grundlagen
und deren Anwendung in der Textilreinigung
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in den beiden
Gegenständen in je zwei Stunden erwartet werden
können. Die schriftliche Prüfung in den beiden
Gegenständen ist jeweils nach zweieinhalb Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren
Lehranstalt der Fachrichtung Textilchemie oder
einer Sonderform einer solchen Schule gemäß § 73
Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat
1. mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Proportionalitätsrechnungen (jede Art von
Schluß- und Verhältnisrechnungen) mit
besonderem Augenmerk auf Mischungsrechnungen
und
b) Prozentrechnungen
sowie
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
zu umfassen.
Chemische und physikalische Grundlagen und deren
Anwendung in der Textilreinigung
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand chemische und
physikalische Grundlagen und deren Anwendung in
der Textilreinigung hat die stichwortartige Beantwortung
von mindestens je drei Prüfungsaufgaben
aus den Bereichen
a) Chemische Grundvorgänge und -gesetze,
b) Grundzüge der anorganischen Chemie,
c) Grundzüge der organischen Chemie,
d) Waschmittelchemie,
e) Chemische, chemisch-physikalische und biologische
Löseprinzipien und
f) Übersicht der Mechanik, Elektrizitäts- und
Wärmelehre
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Textiltechnologie
a) Faserkunde,
b) Textile Flächengebilde,
c) Veredelungstechnik,
d) Textile Konfektion,
e) Leder, Pelze und Imitationen;
2. Gebrauchseinwirkungen
a) Verschleißarten,
b) Verschmutzungsarten;
3. Angewandte rechtliche Grundlagen
a) Übernahme von Behandlungsgut,
b) Textilkennzeichnurig und -pflegekennzeichnung,
c) Reklamations- und Schadensfälle,
d) branchenspezifische und andere Betriebsauflagen;
4. Kundenberatung
unter Zuhilfenahme eines reinigungstechnisch
empfindlichen Behandlungsstückes;
5. Technologie der Textil-, Leder- und Pelzreinigung
a) Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren,
b) Anwendungstechnik der Tenside,
c) Lösemittel und Hilfsstoffe,
d) Maschinenkunde,
e) Finishtechniken;
6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung
7. Umweltvorsorge
a) Luftreinhaltung,
b) Wasserreinhaltung,
c) Abfallbehandlung und -entsorgung.
Schlußbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989
in Kraft.