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508_1988 AT

508. Kundmachung: Amtliches Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Kundmachung: Amtliches Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in

der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen

zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen

Produkte Anwendung findet.

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