508_1988
AT
508. Kundmachung: Amtliches Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 508. Kundmachung: Amtliches Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte
1988_508_0 508. Kundmachung: Amtliches Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in
der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen
zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen
Produkte Anwendung findet.