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508_1987 AT

508. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- und Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- und Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs; 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

aus TNr. 09.01 Kaffee, auch geröstet oder

koffeinfrei; Kaffee-Ersatz

mit beliebigem Gehalt an

Kaffee

aus TNr. 21.02 Extrakte und Essenzen, aus

Kaffee; Zubereitungen auf

der Grundlage solcher

Extrakte oder Essenzen

§ 2. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr aus einem der in den Anlagen 1

oder 2 genannten Länder nur gegen Vorlage eines

gültigen Ursprungszeugnisses (Formular O), Wiederausfuhrzeugnisses

(Formular R), Weiterversandzeugnisses

(Formular RS) oder Transitzeugnisses

(Formular T) nach den in der Kundmachung

BGBl. Nr. 361/1979, in der jeweils geltenden Fassung

vorgesehenen Regeln und Formvorschriften

zulässig.

§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses ist nicht erforderlich

1. für kleine Kaffeemengen, die zum unmittelbaren

Verbrauch als Vorräte auf Schiffen, in

Luftfahrzeugen und anderen internationalen

gewerblichen Beförderungsmitteln bestimmt

sind;

2. für Proben und Kleinsendungen, bis zu einem

Eigengewicht von höchstens 60 kg Rohkaffee

oder dessen Gegenwert, und zwar

a) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder

b) 75 kg ungeschälter Kaffee oder

c) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder

d) 23 kg löslicher oder flüssiger Kaffee;

3. für Kaffee, soweit eine Bestätigung des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten

vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr

Bestimmungen des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1983 nicht verletzt werden.

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular O) ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes

ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A richtig und vollständig

ausgefüllt wurde;

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;

d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß

Anlage 3 der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

27. September 1983, BGBl. Nr. 487, über die

Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder

Ausfuhr von Kaffee, versehen ist, deren Landescode

dem Land, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde und deren Kaffeejahrescode

dem Jahr der Ausstellung entspricht. Der

Wert der Kaffeemarken muß überdies dem

Eigengewicht des Kaffees, gerechnet als Rohkaffee,

entsprechen. Überschreitungen von

nicht mehr als 24 kg sind zulässig;

e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

nicht mehr als 9 Monate verstrichen sind und

f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-Organisation

für ungültig erklärt wurde.

(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) und

ein Weiterversandzeugnis (Formular RS) sind gültig,

wenn sie von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten

Landes ausgestellt wurden und im übrigen den im

Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen

entsprechen.

(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,

wenn es von einer zuständigen Behörde oder Stelle

eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten Landes

ausgestellt wurde und mit Kaffeetransitmarken

gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

27. September 1983, BGBl. Nr. 487, über die

Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr

von Kaffee, versehen ist, deren Landescode dem

Land entspricht, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde. Der Wert der Kaffeetransitmarken muß

überdies dem Eigengewicht des Kaffees, gerechnet

als Rohkaffee, entsprechen, für den das Zeugnis

gilt; Überschreitungen von nicht mehr als 4 kg sind

zulässig. Im übrigen hat es den im Abs. 1 lit. b, c, e

und f aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen.

§ 5. Zeugnisse und Bestätigungen des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten sind

von den Zollämtern anläßlich der zollamtlichen

Eingangsabfertigung zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr einzuziehen, mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen und dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

übermitteln.

§ 6. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr ist

die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage

eines nach den in der Kundmachung BGBl.

Nr. 361/1979 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen

Regeln und Formvorschriften gültigen

Wiederausfuhrzeugnisses (Formular R) zulässig.

Das Original und die erste Kopie jedes Wiederausfuhrzeugnisses

sind vom Zollamt mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen; weiters ist

a) bei Ausfuhren nach Ländern, die in den Anlagen

1 oder 2 genannt sind, das Original dem

Verfügungsberechtigten wieder auszufolgen,

die erste Kopie anläßlich der Ausgangsabfertigung

vom Zollamt einzuziehen und dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln;

b) bei Ausfuhren nach anderen Ländern das

Original vom Zollamt einzuziehen und

gemeinsam mit der ersten Kopie dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln.

(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) ist

gültig, wenn es den Bestimmungen des § 4 Abs. 2

mit der Maßgabe entspricht, daß es von einer österreichischen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

ausgestellt sein muß.

(3) Für die Ausnahme von der Vorlagepflicht

eines im Abs. 2 genannten Wiederausfuhrzeugnisses

gilt § 3 sinngemäß.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1987 in Kraft.

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