508. Verordnung: Großkreditmeldungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986
wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
verordnet
ARTIKEL I
Gliederung und Umfang der Meldungen
§ 1. (1) Die Banken und die Unternehmen der
Vertragsversicherung haben in den Meldungen an
die Oesterreichische Nationalbank die Kredite und
Kreditrahmen nach § 16 Abs. 1 KWG nach folgenden
Kreditarten aufzugliedern
1. Wechsel
2. Revolvierend ausnützbare Kredite
3. Einmalkredite bzw. Darlehen
4. Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite)
5. Haftungskredite.
(2) Kredite und Kreditrahmen nach Abs. 1, für
welche vom Bund oder von einem Land eine Haftung
übernommen wurde, sind als solche gesondert
auszuweisen. Dasselbe gilt für jene Haftungskredite,
die zugunsten eines anderen Meldepflichtigen
abgeschlossen wurden und für Promessen.
(3) Die Meldungen an die Oesterreichische
Nationalbank haben folgende Daten der Kreditnehmer
(Stammdaten) zu enthalten
1. Name (protokollierter Firmenwortlaut) und
Anschrift des Kreditnehmers, weiters ist anzugeben,
ob der Kreditnehmer eine Bank ist;
2. die der Bank bekannte Identnummer (§ 12)
des Kreditnehmers;
3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer
wirtschaftlichen Einheit (§ 13 Abs. 1 KWG),
deren Identnummer (§ 12) oder Bezeichnung,
falls die Identnummer nicht bekannt ist;
4. wer der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen
ist (Umfangsmeldung) und ob die wirtschaftliche
Einheit neu gemeldet wird oder ob eine
Änderung im Umfang einer bereits gemeldeten
wirtschaftlichen Einheit vorliegt;
5. eine inländische Gebietskörperschaft, die am
Kreditnehmer mehrheitlich beteiligt ist;
6. bei ausländischen Kreditnehmern den Sitzstaat.
Diese Stammdaten sind auch bei der Meldung des
Wegfalls der Meldepflicht anzugeben.
(4) In der Meldung von Veränderungen bereits
gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen sind der
zuletzt gemeldete und der neue Stand sowie die
Veränderung anzugeben.
(5) In einer vierteljährlich zum Quartalsultimo
zu erstattenden Meldung über den tatsächlichen
Stand der Ausnützungen mittels eines von der
Oesterreichischen Nationalbank den Banken zu
übermittelnden Meldeformulars ist die Gliederung
des § 1 Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen
einzuhalten
1. der Fremdwährungsanteil der Ausnützungen
ist anzugeben;
2. die Beträge sind entsprechend dem von der
Oesterreichischen Nationalbank versendeten
Meldeformular aufzuaddieren.
§ 2. Alle Meldungen an die Oesterreichische
Nationalbank sind von den Hauptniederlassungen
der Banken bzw. der Unternehmen der Vertragsversicherung
sowie von den inländischen Zweigniederlassungen
ausländischer Banken zu erstatten.
Kreditrahmen
§ 3. (1) Ein Kreditrahmen im Sinne dieser Verordnung,
ist die einem Kreditnehmer bekanntgegebene
Höchstgrenze, bis zu der ihm Kredite gewährt
werden.
(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart,
daß er in mehreren Kreditarten des § 1 Abs. 1 ausgenützt
werden kann, so ist er unter jener Kreditart
bzw. jenen Kreditarten zu melden, in der (denen)
die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.
Besondere Meldevorschriften
§ 4. (1) Soweit ein Kredit oder Kreditrahmen
mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob
sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören,
gemeinsam zur beliebigen Ausnützung eingeräumt
wird (Solidarkreditrahmen), sind diese als eigene
Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine
Umfangsmeldung zu erstatten ist. Die Umfangsmeldung
hat die Stammdaten dieser Kreditnehmer
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 zu enthalten.
(2) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite
oder Kreditrahmen so eingeräumt werden, daß sie
wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts dafür haften, sind sie als eigene Kreditnehmergruppe
zu melden, für die eine Umfangsmeldung
gemäß Abs. 1 zu erstatten ist. Dies gilt bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für
Arbeitsgemeinschaften.
(3) In den Umfangsmeldungen gemäß Abs. 1 und
2 ist auch anzugeben, ob die Kreditnehmergruppe
erstmals gemeldet wird oder ob sich der Umfang
der Gruppe geändert hat.
(4) Firmenänderungen sind unter Angabe der
Stammdaten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 bekanntzugeben.
§ 5. Konsortialkredite sind in voller Höhe vom
Konsortialführer zu melden. Soweit ein Konsortialführer
als ausländische Bank nicht der Meldepflicht
gemäß § 1 unterliegt, haben die anderen Banken
des Konsortiums ihre Anteile am Konsortialkredit
wie sonstige Kredite zu melden.
§ 6. Bei der Umrechnung von Fremdwährungskrediten
ist der Devisenmittelkurs des letzten
Monatsultimos, bei der Ausnützungsmeldung (§ 1
Abs. 5) jener des Quartalsultimos anzuwenden.
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit
§ 7. (1) Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Einheit gemäß § 13 Abs. 1 KWG sind alle Kreditnehmer,
die einer wirtschaftlichen Einheit angehören,
zu melden, wenn die Zusammenrechnung
der ihnen eingeräumten Kredite gemäß § 13 Abs. 1
letzter Satz KWG zehn Millionen Schilling oder
Schillinggegenwert erreicht.
(2) Soweit rechtlich selbständige Unternehmen
einem Konzern (§ 15 des Aktiengesetzes, BGBl.
Nr. 98/1965) angehören, sind sie unabhängig von
der Höhe der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftliche
Einheit (§ 13 Abs. 1 Z 1 KWG) zu melden.
(3) Für Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen
Einheit gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 KWG angehören, ist
nur eine gemeinsame Meldung zu erstatten. Als
Kreditnehmer ist dabei jenes Mitglied dieser wirtschaftlichen
Einheit anzuführen, mit dem der größere
Teil der Geschäftsbeziehung abgewickelt
wird.
Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Die Meldungen der Banken und der
Unternehmen der Vertragsversicherung sind unbeschadet
des Abs. 3 zu erstatten, sobald die Ausnützbarkeit
der Kredite (Kreditrahmen) durch den Kreditnehmer
gegeben ist, spätestens aber binnen einer
Woche, für
1. neu eingeräumte Kredite (Kreditrahmen) von
insgesamt mindestens zehn Millionen Schilling
oder Schillinggegenwert;
2. die Erhöhung bestehender, bisher nicht meldepflichtiger
Kredite oder Kreditrahmen,
wenn durch die Erhöhung die Grenze der Z 1
erreicht wird; dabei sind genehmigte Überziehungen
und Barvorlagen zu berücksichtigen;
3. Veränderungen bereits gemeldeter Kredite
oder Kreditrahmen, die insgesamt 25 vH des
zuletzt gemeldeten Kreditrahmens oder zehn
Millionen Schilling oder Schillinggegenwert
übersteigen.
(2) Der tatsächliche Stand der Ausnützungen
(§ 1 Abs. 5) ist auf Grund des von der Oesterreichischen
Nationalbank zu übermittelnden Meldeformulares
unbeschadet des Abs. 3 spätestens zehn
Bankarbeitstage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
zu erstatten.
(3) Kredite (Kreditrahmen) an den Bund, an die
Länder, an inländische Banken und an ausländische
Kreditnehmer, die nicht Teil einer wirtschaftlichen
Einheit sind, zu der Inländer (inländische Unternehmen)
gehören, sowie der tatsächliche Stand der
Ausnützungen dieser Kredite sind jeweils zum
31. Dezember jedes Jahres zu melden.
Form der Meldungen
§ 9. Die Meldungen der Banken und Unternehmen
der Vertragsversicherung haben mittels der
von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten
Vordrucke zu erfolgen. Für Betragsmeldungen
(Rahmenmeldungen und Ausnützungsmeldungen)
können auch maschinell lesbare Datenträger verwendet
werden. Die übermittelten maschinell lesbaren
Datenträger müssen bestimmten, von der
Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden
Mindestanforderungen entsprechen.
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat
bei ihren Mitteilungen nach § 16 Abs. 2 KWG an
die Banken und Unternehmen der Vertragsversi-
cherung auf die für diese geltenden Gliederungs- und
Meldevorschriften Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitteilungen haben zu enthalten
1. die Anzahl der kreditgewährenden Banken
bzw. Unternehmen der Vertragsversicherung;
2. die Summen der zum Anfragedatum gemäß
dieser Verordnung gemeldeten Kredite und
Kreditrahmen;
3. die Rahmen und Ausnützungen zum letzten
vollständig verarbeiteten Quartalsultimo für
jede Kreditart.
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den
Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung
auf Grund der bei ihr eingelangten Meldungen
nach dieser Verordnung jene Hinweise zu
geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen
nach den §§ 1 bis 8 benötigen. Dies gilt insbesondere
für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen
Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder
über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
§ 12. Die Oesterreichische Nationalbank hat für
jeden Kreditnehmer eine Identnummer zu vergeben.
Sie hat diese in ihren Mitteilungen oder, wenn
solche nicht erfolgen, dem meldenden Institut
gesondert bekanntzugeben. Die Identnummer wird
sowohl für einzelne Kreditnehmer als auch für
wirtschaftliche Einheiten und Kreditnehmergruppen
vergeben. Werden Betragsmeldungen (Rahmen-
oder Ausnützungsmeldungen) von den Banken
und Unternehmen der Vertragsversicherung
auf maschinell lesbaren Datenträgern übermittelt,
so müssen dabei alle Kreditnehmer mit Identnummern
versehen sein.
ARTIKEL II
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft.
(2) Der Stand der zum 1. Jänner 1987 eingeräumten
Kredite (Kreditrahmen) ist spätestens bis
zum 16. Jänner 1987 der Oesterreichischen Nationalbank
bekanntzugeben.
(3) Der Stand der aushaftenden Wechsel ist erstmals
zum 31. März 1987 zu melden.
(4) Kredite an inländische Gebietskörperschaften
und an sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften
sowie von diesen verbürgte oder mit einem
Zahlungsversprechen versehene Kredite, Hypothekardarlehen,
ERP-Kredite, Kredite in den Ausfuhrfinanzierungs-
und Exportfondsverfahren, Kredite
an Banken sowie Kredite innerhalb der Genossenschaftssektoren
an Genossenschaften sind ab
30. Juni 1987 zu melden. Zu diesem Stichtag ist
auch der Stand dieser Kredite zu melden.
(5) Die Meldung gemäß § 8 Abs. 2 ist erstmals
zum 31. Dezember 1987 zu erstatten.