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508. Verordnung: Großkreditmeldungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Großkreditmeldungs-Verordnung

Auf Grund des § 16 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986

wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank

verordnet

ARTIKEL I

Gliederung und Umfang der Meldungen

§ 1. (1) Die Banken und die Unternehmen der

Vertragsversicherung haben in den Meldungen an

die Oesterreichische Nationalbank die Kredite und

Kreditrahmen nach § 16 Abs. 1 KWG nach folgenden

Kreditarten aufzugliedern

1. Wechsel

2. Revolvierend ausnützbare Kredite

3. Einmalkredite bzw. Darlehen

4. Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite)

5. Haftungskredite.

(2) Kredite und Kreditrahmen nach Abs. 1, für

welche vom Bund oder von einem Land eine Haftung

übernommen wurde, sind als solche gesondert

auszuweisen. Dasselbe gilt für jene Haftungskredite,

die zugunsten eines anderen Meldepflichtigen

abgeschlossen wurden und für Promessen.

(3) Die Meldungen an die Oesterreichische

Nationalbank haben folgende Daten der Kreditnehmer

(Stammdaten) zu enthalten

1. Name (protokollierter Firmenwortlaut) und

Anschrift des Kreditnehmers, weiters ist anzugeben,

ob der Kreditnehmer eine Bank ist;

2. die der Bank bekannte Identnummer (§ 12)

des Kreditnehmers;

3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer

wirtschaftlichen Einheit (§ 13 Abs. 1 KWG),

deren Identnummer (§ 12) oder Bezeichnung,

falls die Identnummer nicht bekannt ist;

4. wer der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen

ist (Umfangsmeldung) und ob die wirtschaftliche

Einheit neu gemeldet wird oder ob eine

Änderung im Umfang einer bereits gemeldeten

wirtschaftlichen Einheit vorliegt;

5. eine inländische Gebietskörperschaft, die am

Kreditnehmer mehrheitlich beteiligt ist;

6. bei ausländischen Kreditnehmern den Sitzstaat.

Diese Stammdaten sind auch bei der Meldung des

Wegfalls der Meldepflicht anzugeben.

(4) In der Meldung von Veränderungen bereits

gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen sind der

zuletzt gemeldete und der neue Stand sowie die

Veränderung anzugeben.

(5) In einer vierteljährlich zum Quartalsultimo

zu erstattenden Meldung über den tatsächlichen

Stand der Ausnützungen mittels eines von der

Oesterreichischen Nationalbank den Banken zu

übermittelnden Meldeformulars ist die Gliederung

des § 1 Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen

einzuhalten

1. der Fremdwährungsanteil der Ausnützungen

ist anzugeben;

2. die Beträge sind entsprechend dem von der

Oesterreichischen Nationalbank versendeten

Meldeformular aufzuaddieren.

§ 2. Alle Meldungen an die Oesterreichische

Nationalbank sind von den Hauptniederlassungen

der Banken bzw. der Unternehmen der Vertragsversicherung

sowie von den inländischen Zweigniederlassungen

ausländischer Banken zu erstatten.

Kreditrahmen

§ 3. (1) Ein Kreditrahmen im Sinne dieser Verordnung,

ist die einem Kreditnehmer bekanntgegebene

Höchstgrenze, bis zu der ihm Kredite gewährt

werden.

(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart,

daß er in mehreren Kreditarten des § 1 Abs. 1 ausgenützt

werden kann, so ist er unter jener Kreditart

bzw. jenen Kreditarten zu melden, in der (denen)

die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.

Besondere Meldevorschriften

§ 4. (1) Soweit ein Kredit oder Kreditrahmen

mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob

sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören,

gemeinsam zur beliebigen Ausnützung eingeräumt

wird (Solidarkreditrahmen), sind diese als eigene

Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine

Umfangsmeldung zu erstatten ist. Die Umfangsmeldung

hat die Stammdaten dieser Kreditnehmer

gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 zu enthalten.

(2) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite

oder Kreditrahmen so eingeräumt werden, daß sie

wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts dafür haften, sind sie als eigene Kreditnehmergruppe

zu melden, für die eine Umfangsmeldung

gemäß Abs. 1 zu erstatten ist. Dies gilt bei

Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für

Arbeitsgemeinschaften.

(3) In den Umfangsmeldungen gemäß Abs. 1 und

2 ist auch anzugeben, ob die Kreditnehmergruppe

erstmals gemeldet wird oder ob sich der Umfang

der Gruppe geändert hat.

(4) Firmenänderungen sind unter Angabe der

Stammdaten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 bekanntzugeben.

§ 5. Konsortialkredite sind in voller Höhe vom

Konsortialführer zu melden. Soweit ein Konsortialführer

als ausländische Bank nicht der Meldepflicht

gemäß § 1 unterliegt, haben die anderen Banken

des Konsortiums ihre Anteile am Konsortialkredit

wie sonstige Kredite zu melden.

§ 6. Bei der Umrechnung von Fremdwährungskrediten

ist der Devisenmittelkurs des letzten

Monatsultimos, bei der Ausnützungsmeldung (§ 1

Abs. 5) jener des Quartalsultimos anzuwenden.

Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit

§ 7. (1) Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche

Einheit gemäß § 13 Abs. 1 KWG sind alle Kreditnehmer,

die einer wirtschaftlichen Einheit angehören,

zu melden, wenn die Zusammenrechnung

der ihnen eingeräumten Kredite gemäß § 13 Abs. 1

letzter Satz KWG zehn Millionen Schilling oder

Schillinggegenwert erreicht.

(2) Soweit rechtlich selbständige Unternehmen

einem Konzern (§ 15 des Aktiengesetzes, BGBl.

Nr. 98/1965) angehören, sind sie unabhängig von

der Höhe der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftliche

Einheit (§ 13 Abs. 1 Z 1 KWG) zu melden.

(3) Für Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen

Einheit gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 KWG angehören, ist

nur eine gemeinsame Meldung zu erstatten. Als

Kreditnehmer ist dabei jenes Mitglied dieser wirtschaftlichen

Einheit anzuführen, mit dem der größere

Teil der Geschäftsbeziehung abgewickelt

wird.

Zeitpunkt der Meldungen

§ 8. (1) Die Meldungen der Banken und der

Unternehmen der Vertragsversicherung sind unbeschadet

des Abs. 3 zu erstatten, sobald die Ausnützbarkeit

der Kredite (Kreditrahmen) durch den Kreditnehmer

gegeben ist, spätestens aber binnen einer

Woche, für

1. neu eingeräumte Kredite (Kreditrahmen) von

insgesamt mindestens zehn Millionen Schilling

oder Schillinggegenwert;

2. die Erhöhung bestehender, bisher nicht meldepflichtiger

Kredite oder Kreditrahmen,

wenn durch die Erhöhung die Grenze der Z 1

erreicht wird; dabei sind genehmigte Überziehungen

und Barvorlagen zu berücksichtigen;

3. Veränderungen bereits gemeldeter Kredite

oder Kreditrahmen, die insgesamt 25 vH des

zuletzt gemeldeten Kreditrahmens oder zehn

Millionen Schilling oder Schillinggegenwert

übersteigen.

(2) Der tatsächliche Stand der Ausnützungen

(§ 1 Abs. 5) ist auf Grund des von der Oesterreichischen

Nationalbank zu übermittelnden Meldeformulares

unbeschadet des Abs. 3 spätestens zehn

Bankarbeitstage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres

zu erstatten.

(3) Kredite (Kreditrahmen) an den Bund, an die

Länder, an inländische Banken und an ausländische

Kreditnehmer, die nicht Teil einer wirtschaftlichen

Einheit sind, zu der Inländer (inländische Unternehmen)

gehören, sowie der tatsächliche Stand der

Ausnützungen dieser Kredite sind jeweils zum

31. Dezember jedes Jahres zu melden.

Form der Meldungen

§ 9. Die Meldungen der Banken und Unternehmen

der Vertragsversicherung haben mittels der

von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten

Vordrucke zu erfolgen. Für Betragsmeldungen

(Rahmenmeldungen und Ausnützungsmeldungen)

können auch maschinell lesbare Datenträger verwendet

werden. Die übermittelten maschinell lesbaren

Datenträger müssen bestimmten, von der

Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden

Mindestanforderungen entsprechen.

Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 10. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat

bei ihren Mitteilungen nach § 16 Abs. 2 KWG an

die Banken und Unternehmen der Vertragsversi-

cherung auf die für diese geltenden Gliederungs- und

Meldevorschriften Bedacht zu nehmen.

(2) Die Mitteilungen haben zu enthalten

1. die Anzahl der kreditgewährenden Banken

bzw. Unternehmen der Vertragsversicherung;

2. die Summen der zum Anfragedatum gemäß

dieser Verordnung gemeldeten Kredite und

Kreditrahmen;

3. die Rahmen und Ausnützungen zum letzten

vollständig verarbeiteten Quartalsultimo für

jede Kreditart.

§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den

Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung

auf Grund der bei ihr eingelangten Meldungen

nach dieser Verordnung jene Hinweise zu

geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen

nach den §§ 1 bis 8 benötigen. Dies gilt insbesondere

für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen

Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder

über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

§ 12. Die Oesterreichische Nationalbank hat für

jeden Kreditnehmer eine Identnummer zu vergeben.

Sie hat diese in ihren Mitteilungen oder, wenn

solche nicht erfolgen, dem meldenden Institut

gesondert bekanntzugeben. Die Identnummer wird

sowohl für einzelne Kreditnehmer als auch für

wirtschaftliche Einheiten und Kreditnehmergruppen

vergeben. Werden Betragsmeldungen (Rahmen-

oder Ausnützungsmeldungen) von den Banken

und Unternehmen der Vertragsversicherung

auf maschinell lesbaren Datenträgern übermittelt,

so müssen dabei alle Kreditnehmer mit Identnummern

versehen sein.

ARTIKEL II

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Der Stand der zum 1. Jänner 1987 eingeräumten

Kredite (Kreditrahmen) ist spätestens bis

zum 16. Jänner 1987 der Oesterreichischen Nationalbank

bekanntzugeben.

(3) Der Stand der aushaftenden Wechsel ist erstmals

zum 31. März 1987 zu melden.

(4) Kredite an inländische Gebietskörperschaften

und an sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften

sowie von diesen verbürgte oder mit einem

Zahlungsversprechen versehene Kredite, Hypothekardarlehen,

ERP-Kredite, Kredite in den Ausfuhrfinanzierungs-

und Exportfondsverfahren, Kredite

an Banken sowie Kredite innerhalb der Genossenschaftssektoren

an Genossenschaften sind ab

30. Juni 1987 zu melden. Zu diesem Stichtag ist

auch der Stand dieser Kredite zu melden.

(5) Die Meldung gemäß § 8 Abs. 2 ist erstmals

zum 31. Dezember 1987 zu erstatten.

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