508. Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen
dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß
Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur
im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung
von Dauerarbeitsplätzen, BGBl. Nr. 113/
1983, legen die Vertragsparteien einvernehmlich
fest
ERRICHTUNG
1. Durch Bundesgesetz wird eine Errichtungsgesellschaft
Marchfeldkanalsystem — in der Folge
Errichtungsgesellschaft genannt — eingerichtet.
Ihre Organisation entspricht im großen und ganzen
der der „Planungsgesellschaft Marchfeldkanal"
gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 62/1983.
2. Der Errichtungsgesellschaft obliegt die Herstellung
des Marchfeldkanalsystems, bestehend aus
dem Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und
Deutsch-Wagram, einer Adaptierung des Rußbaches,
dem Obersiebenbrunner Kanal zwischen
Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, einer
Adaptierung des Stempfeibaches sowie von drei
Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen
und entsprechenden Betriebsgebäuden
sowie im Bedarfsfall die Herstellung des
Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-
Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung
des Fadenbaches.
3. Das Marchfeldkanalsystem soll als Mehrzweckprojekt
sowohl die wasserwirtschaftliche als
auch die landschaftsökologische Grundausstattung
des Marchfeldes verbessern.
4. Die Vertragsparteien gehen von Errichtungskosten
in der Höhe von höchstens zwei Milliarden
Schilling auf der Preisbasis 1984 aus, die wie folgt
aufzubringen sind
Bund 45 vH,
Niederösterreich 10 vH,
Katastrophenfonds 5 vH,
Wasserwirtschaftsfonds 30 vH.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu neuerlichen
Verhandlungen über eine Novellierung des zu
erlassenden Bundesgesetzes über die Errichtungsgesellschaft,
wenn der Höchstbetrag der Errichtungskosten
überschritten werden sollte.
5. Die vom Bund gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Finanzierung der Planung eines
Marchfeldkanals, BGBl. Nr. 62/1983, sowie die
vom Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen
Siedlungswasserbau Gesellschaft
m. b. H. für Zwecke des Marchfeldkanalsystems
geleisteten Beträge sind in den Gesamtkosten der
Planung und Errichtung enthalten, gemäß Punkt 4
zu finanzieren und einvernehmlich zu kompensieren.
6. Die jährlichen Beiträge zu den Errichtungskosten
sind entsprechend einem von der Errichtungsgesellschaft
vorzulegenden Finanzplan gemäß den
in Punkt 4 genannten Anteilen aufzubringen.
Umschichtungen sind im Einvernehmen der Vertragsparteien
möglich. Die Anteile des Katastrophenfonds
werden auf Grundlage des Finanzplanes
in jährlichen Tranchen zugezählt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die Kosten einer allfällig
notwendig werdenden Zwischenfinanzierung zu
tragen, falls sie die Leistungen an die Errichtungsgesellschaft
nicht zeitgerecht erbringen.
7. Der Bund verpflichtet sich, den Wasserwirtschaftsfonds
durch Bundesgesetz zur Gewährung
eines Darlehens an die Errichtungsgesellschaft zu
ermächtigen. Das Gesamtdarlehen wird in jährlichen
Darlehenstranchen zugesichert, für die jeweils
eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung
von 1 vH jährlich vorzusehen ist. Die Verzinsung
soll mit Zuzählung, die Leistung der Annuitäten
mit dem 1. März oder 1. September beginnen, welcher
dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten
Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt.
Im übrigen sollen § 16 Abs. 2 zweiter Satz und
Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985 sinngemäß angewendet werden.
8. Die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens
des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt die
vom Land Niederösterreich gemäß Punkt 12 einzurichtende
Betriebsgesellschaft.
9. Der Vorstand der Errichtungsgesellschaft
besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von
jeweils vier Jahren vom Kuratorium der Errichtungsgesellschaft
zu bestellen sind, und zwar ein
Mitglied auf Vorschlag des Bundes und ein Mitglied
auf Vorschlag des Landes Niederösterreich.
Das vom Bund entsandte Vorstandsmitglied hat das
Dirimierungsrecht.
10. Die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt
einem Kuratorium, bestehend aus sechs Mitgliedern,
wobei drei Mitglieder vom Bund und drei
Mitglieder vom Land Niederösterreich entsandt
werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
namhaft zu machen. Die Bestellung erfolgt jeweils
für vier Jahre. Für die Funktion des Vorsitzenden
steht dem Bund, für die seines Stellvertreters dem
Land Niederösterreich das Bestellungsrecht zu.
Der Vorsitzende hat das Dirimierungsrecht. Über
die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums entscheidet
nach Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses
sowie des Tätigkeitsberichtes der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit der Niederösterreichischen Landesregierung in
sinngemäßer Anwendung des § 104 Aktiengesetz
1965, BGBl. Nr. 98.
11. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen,
daß zusammenhängende betriebsfähige Anlagen
samt zugehörigen Grundstücken von der Errichtungsgesellschaft
auf eine Betriebsgesellschaft übergehen.
Der Bund verpflichtet sich, für die Löschung
der Errichtungsgesellschaft zu sorgen, wenn sie
ihre Aufgaben nach Punkt 2 erfüllt hat.
BETRIEB
12. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich,
bis 1. Jänner 1986 eine Betriebsgesellschaft
Marchfeldkanal einzurichten, sofern bis dahin eine
für die Einhebung von Interessentenbeiträgen
gemäß Punkt 13 erforderliche bundesgesetzliche
Regelung geschaffen wird.
13. Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolger
der Errichtungsgesellschaft im Rahmen
ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten
zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen.
Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 einen jährlichen
Beitrag von 7,5 Millionen Schilling an die
Betriebsgesellschaft zu leisten.
14. Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft
besteht aus zwei Mitgliedern, die für die
Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium
(Aufsichtsrat) der Betriebsgesellschaft zu bestellen
sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Landes
Niederösterreich und eines auf Vorschlag des
Bundes. Das vom Land Niederösterreich entsandte
Mitglied hat das Dirimierungsrecht.
15. Zur Kontrolle der Geschäftsführung der
Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat)
zu berufen, dem mindestens zwei vom Bund
bestellte Mitglieder anzugehören haben.
AUFLÖSUNG DES VERTRAGES
16. Dieser Vertrag kann nur einvernehmlich
gelöst werden.
17. Dieser Vertrag wird in zwei Urschriften
unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium
für Bauten und Technik und beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
hinterlegt.
Geschehen in Deutsch-Wagram, am 19. September
1985.
Für den Bund
Übleis e. h.
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Für das Land Niederösterreich
Ludwig e. h.
Der Landeshauptmann