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508_1985 AT

508. Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen

dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß

Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur

im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung

von Dauerarbeitsplätzen, BGBl. Nr. 113/

1983, legen die Vertragsparteien einvernehmlich

fest

ERRICHTUNG

1. Durch Bundesgesetz wird eine Errichtungsgesellschaft

Marchfeldkanalsystem — in der Folge

Errichtungsgesellschaft genannt — eingerichtet.

Ihre Organisation entspricht im großen und ganzen

der der „Planungsgesellschaft Marchfeldkanal"

gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 62/1983.

2. Der Errichtungsgesellschaft obliegt die Herstellung

des Marchfeldkanalsystems, bestehend aus

dem Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und

Deutsch-Wagram, einer Adaptierung des Rußbaches,

dem Obersiebenbrunner Kanal zwischen

Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, einer

Adaptierung des Stempfeibaches sowie von drei

Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen

und entsprechenden Betriebsgebäuden

sowie im Bedarfsfall die Herstellung des

Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-

Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung

des Fadenbaches.

3. Das Marchfeldkanalsystem soll als Mehrzweckprojekt

sowohl die wasserwirtschaftliche als

auch die landschaftsökologische Grundausstattung

des Marchfeldes verbessern.

4. Die Vertragsparteien gehen von Errichtungskosten

in der Höhe von höchstens zwei Milliarden

Schilling auf der Preisbasis 1984 aus, die wie folgt

aufzubringen sind

Bund 45 vH,

Niederösterreich 10 vH,

Katastrophenfonds 5 vH,

Wasserwirtschaftsfonds 30 vH.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu neuerlichen

Verhandlungen über eine Novellierung des zu

erlassenden Bundesgesetzes über die Errichtungsgesellschaft,

wenn der Höchstbetrag der Errichtungskosten

überschritten werden sollte.

5. Die vom Bund gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Finanzierung der Planung eines

Marchfeldkanals, BGBl. Nr. 62/1983, sowie die

vom Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen

Siedlungswasserbau Gesellschaft

m. b. H. für Zwecke des Marchfeldkanalsystems

geleisteten Beträge sind in den Gesamtkosten der

Planung und Errichtung enthalten, gemäß Punkt 4

zu finanzieren und einvernehmlich zu kompensieren.

6. Die jährlichen Beiträge zu den Errichtungskosten

sind entsprechend einem von der Errichtungsgesellschaft

vorzulegenden Finanzplan gemäß den

in Punkt 4 genannten Anteilen aufzubringen.

Umschichtungen sind im Einvernehmen der Vertragsparteien

möglich. Die Anteile des Katastrophenfonds

werden auf Grundlage des Finanzplanes

in jährlichen Tranchen zugezählt. Die Vertragsparteien

verpflichten sich, die Kosten einer allfällig

notwendig werdenden Zwischenfinanzierung zu

tragen, falls sie die Leistungen an die Errichtungsgesellschaft

nicht zeitgerecht erbringen.

7. Der Bund verpflichtet sich, den Wasserwirtschaftsfonds

durch Bundesgesetz zur Gewährung

eines Darlehens an die Errichtungsgesellschaft zu

ermächtigen. Das Gesamtdarlehen wird in jährlichen

Darlehenstranchen zugesichert, für die jeweils

eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung

von 1 vH jährlich vorzusehen ist. Die Verzinsung

soll mit Zuzählung, die Leistung der Annuitäten

mit dem 1. März oder 1. September beginnen, welcher

dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten

Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt.

Im übrigen sollen § 16 Abs. 2 zweiter Satz und

Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985 sinngemäß angewendet werden.

8. Die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens

des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt die

vom Land Niederösterreich gemäß Punkt 12 einzurichtende

Betriebsgesellschaft.

9. Der Vorstand der Errichtungsgesellschaft

besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von

jeweils vier Jahren vom Kuratorium der Errichtungsgesellschaft

zu bestellen sind, und zwar ein

Mitglied auf Vorschlag des Bundes und ein Mitglied

auf Vorschlag des Landes Niederösterreich.

Das vom Bund entsandte Vorstandsmitglied hat das

Dirimierungsrecht.

10. Die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt

einem Kuratorium, bestehend aus sechs Mitgliedern,

wobei drei Mitglieder vom Bund und drei

Mitglieder vom Land Niederösterreich entsandt

werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

namhaft zu machen. Die Bestellung erfolgt jeweils

für vier Jahre. Für die Funktion des Vorsitzenden

steht dem Bund, für die seines Stellvertreters dem

Land Niederösterreich das Bestellungsrecht zu.

Der Vorsitzende hat das Dirimierungsrecht. Über

die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums entscheidet

nach Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses

sowie des Tätigkeitsberichtes der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit der Niederösterreichischen Landesregierung in

sinngemäßer Anwendung des § 104 Aktiengesetz

1965, BGBl. Nr. 98.

11. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen,

daß zusammenhängende betriebsfähige Anlagen

samt zugehörigen Grundstücken von der Errichtungsgesellschaft

auf eine Betriebsgesellschaft übergehen.

Der Bund verpflichtet sich, für die Löschung

der Errichtungsgesellschaft zu sorgen, wenn sie

ihre Aufgaben nach Punkt 2 erfüllt hat.

BETRIEB

12. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich,

bis 1. Jänner 1986 eine Betriebsgesellschaft

Marchfeldkanal einzurichten, sofern bis dahin eine

für die Einhebung von Interessentenbeiträgen

gemäß Punkt 13 erforderliche bundesgesetzliche

Regelung geschaffen wird.

13. Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolger

der Errichtungsgesellschaft im Rahmen

ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten

zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen.

Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 einen jährlichen

Beitrag von 7,5 Millionen Schilling an die

Betriebsgesellschaft zu leisten.

14. Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft

besteht aus zwei Mitgliedern, die für die

Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium

(Aufsichtsrat) der Betriebsgesellschaft zu bestellen

sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Landes

Niederösterreich und eines auf Vorschlag des

Bundes. Das vom Land Niederösterreich entsandte

Mitglied hat das Dirimierungsrecht.

15. Zur Kontrolle der Geschäftsführung der

Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat)

zu berufen, dem mindestens zwei vom Bund

bestellte Mitglieder anzugehören haben.

AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

16. Dieser Vertrag kann nur einvernehmlich

gelöst werden.

17. Dieser Vertrag wird in zwei Urschriften

unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium

für Bauten und Technik und beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

hinterlegt.

Geschehen in Deutsch-Wagram, am 19. September

1985.

Für den Bund

Übleis e. h.

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Für das Land Niederösterreich

Ludwig e. h.

Der Landeshauptmann

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