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508_1984 AT

508. Verordnung: Umlegung und Auflassung von Abschnitten der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinde Rosenburg-Mold

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Umlegung und Auflassung von Abschnitten der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinde Rosenburg-Mold

1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 34

Kamptal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Rosenburg-Mold wie folgt bestimmt

Die B 34 Kamptal Straße wird von km 40,34 bis

km 41,60 auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

2. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 34 Kamptal Straße von km

40,34 bis km 41,879 wird, soweit er durch die

Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

mit Punkt 1 dieser Verordnung

sowie mit Verordnung vom 13. September 1978,

BGBl. Nr. 488, bestimmten Abschnitte für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, im Bereich

der Gemeinde Rosenburg-Mold als Bundesstraße

aufgelassen.

3. Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Rosenburg-

Mold aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.

B 34/54-76 im Maßstab 1 : 2000) zu entnehmen.

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