508. Verordnung: Umlegung und Auflassung von Abschnitten der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinde Rosenburg-Mold
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 34
Kamptal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Rosenburg-Mold wie folgt bestimmt
Die B 34 Kamptal Straße wird von km 40,34 bis
km 41,60 auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
2. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 34 Kamptal Straße von km
40,34 bis km 41,879 wird, soweit er durch die
Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
mit Punkt 1 dieser Verordnung
sowie mit Verordnung vom 13. September 1978,
BGBl. Nr. 488, bestimmten Abschnitte für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, im Bereich
der Gemeinde Rosenburg-Mold als Bundesstraße
aufgelassen.
3. Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Rosenburg-
Mold aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.
B 34/54-76 im Maßstab 1 : 2000) zu entnehmen.