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508_1983 AT

508. Verordnung: Grenzversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Grenzversicherung

Auf Grund des § 62 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 362/1982 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich

der Artikel I und III auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz verordnet

Artikel I

Die im § 62 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967

vorgesehene Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung)

ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen

§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt

der Versicherer für Schadenereignisse, die durch

die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges

oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich

verursacht werden, die Verpflichtungen eines

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang

der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen

vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis

ergeben sich aus den gesetzlichen

und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen

über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen

vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

§ 2. Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt

der Ausstellung des Versicherungsscheines

und endet mit Ablauf des 30. dem Tag der Ausstellung

des Versicherungsscheines folgenden Tages.

§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach

Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für

Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht,

bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die

Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1

bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten

befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen

den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf

ihn über.

Artikel II

(1) Die Prämie einschließlich Versicherungssteuer

für die Grenzversicherung nach Art. I

beträgt für

1. Krafträder, Zugmaschinen und

Anhänger 200 S,

2. Personen- und Kombinationskraftwagen,

Lastkraftwagen bis 3 t Nutzlast

und sonstige Kraftfahrzeuge,

die nicht unter Z 1 oder 3 fallen .... 1200 S,

3. Lastkraftwagen über 3 t Nutzlast,

Sattelzugfahrzeuge und Omnibusse. 5800 S.

(2) Für die Zuordnung der Fahrzeuge sind die

Begriffsbestimmungen im § 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 maßgebend.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. Nr. 403,

über die Schadenbehandlungsversicherung in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 209/1977,

BGBl. Nr. 154/1980 und BGBl. Nr. 453/1980

außer Kraft.

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