508. Verordnung: Grenzversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 362/1982 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich
der Artikel I und III auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz verordnet
Artikel I
Die im § 62 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967
vorgesehene Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung)
ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen
§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt
der Versicherer für Schadenereignisse, die durch
die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges
oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich
verursacht werden, die Verpflichtungen eines
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang
der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis
ergeben sich aus den gesetzlichen
und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen
über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
§ 2. Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Versicherungsscheines
und endet mit Ablauf des 30. dem Tag der Ausstellung
des Versicherungsscheines folgenden Tages.
§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach
Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für
Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht,
bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die
Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1
bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten
befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen
den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf
ihn über.
Artikel II
(1) Die Prämie einschließlich Versicherungssteuer
für die Grenzversicherung nach Art. I
beträgt für
1. Krafträder, Zugmaschinen und
Anhänger 200 S,
2. Personen- und Kombinationskraftwagen,
Lastkraftwagen bis 3 t Nutzlast
und sonstige Kraftfahrzeuge,
die nicht unter Z 1 oder 3 fallen .... 1200 S,
3. Lastkraftwagen über 3 t Nutzlast,
Sattelzugfahrzeuge und Omnibusse. 5800 S.
(2) Für die Zuordnung der Fahrzeuge sind die
Begriffsbestimmungen im § 2 des Kraftfahrgesetzes
1967 maßgebend.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. Nr. 403,
über die Schadenbehandlungsversicherung in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 209/1977,
BGBl. Nr. 154/1980 und BGBl. Nr. 453/1980
außer Kraft.