Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
508_1981 AT

508. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Stockenboi, Paternion, Weißenstein, Villach und Treffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Stockenboi, Paternion, Weißenstein, Villach und Treffen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10

Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Stockenboi, Paternion, Weißenstein, Villach und

Treffen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Plan-km 151,700 nächst der Ortschaft Mauthbrücken,

verläuft sodann in Hanglage südwestlich der

Ortschaften Kamering, Aifersdorf, Paternion und

Nikelsdorf und erreicht nach Überquerung des

Weißenbaches die Anschlußstelle „Feistritz an der

Drau", umfährt in der Folge die Ortschaften Pogöriach,

Neufeffernitz, Kellerberg, Stadelbach (diese

durch den Kroislerwand Tunnel), Töplitsch und

Weißenbach im Südwesten, führt anschließend zur

Anschlußstelle „Villach/West" mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen zur B 100 Drautal Straße, überquert

dann die B 100 Drautal Straße, die Drau, die

Bahnlinie der ÖBB Bleiburg—Innichen und die

Ferndorfer Landesstraße Nr. 37 nächst der Ortschaft

Oberwollanig. Die Trasse umfährt in der

Folge die Stadt Villach im Norden durch den

Oswaldiberg Tunnel, überquert nördlich von St.

Ruprecht bei Villach die B 94 Ossiacher Straße und

die Bahnlinie der ÖBB Amstetten—Tarvis, unterfährt

sodann die Ossiachersee Südufer Landesstraße

Nr. 49 und endet östlich der Ortschaft

Landskron bei Plan-km 181,420 = km 2,1 der Spur

100 des mit Verordnung vom 20. September 1974,

BGBl. Nr. 598, im Zuge der A 2 Süd Autobahn

festgelegten Knoten Villach (A 2/A 10/A 11).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstellen „Feistritz an der

Drau" und „Villach/West" mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Stockenboi,

Paternion, Weißenstein, Villach und Treffen

(jeweils für den Bereich der betroffenen

Gemeinde) aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →