508. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Stockenboi, Paternion, Weißenstein, Villach und Treffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10
Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Stockenboi, Paternion, Weißenstein, Villach und
Treffen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Plan-km 151,700 nächst der Ortschaft Mauthbrücken,
verläuft sodann in Hanglage südwestlich der
Ortschaften Kamering, Aifersdorf, Paternion und
Nikelsdorf und erreicht nach Überquerung des
Weißenbaches die Anschlußstelle „Feistritz an der
Drau", umfährt in der Folge die Ortschaften Pogöriach,
Neufeffernitz, Kellerberg, Stadelbach (diese
durch den Kroislerwand Tunnel), Töplitsch und
Weißenbach im Südwesten, führt anschließend zur
Anschlußstelle „Villach/West" mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen zur B 100 Drautal Straße, überquert
dann die B 100 Drautal Straße, die Drau, die
Bahnlinie der ÖBB Bleiburg—Innichen und die
Ferndorfer Landesstraße Nr. 37 nächst der Ortschaft
Oberwollanig. Die Trasse umfährt in der
Folge die Stadt Villach im Norden durch den
Oswaldiberg Tunnel, überquert nördlich von St.
Ruprecht bei Villach die B 94 Ossiacher Straße und
die Bahnlinie der ÖBB Amstetten—Tarvis, unterfährt
sodann die Ossiachersee Südufer Landesstraße
Nr. 49 und endet östlich der Ortschaft
Landskron bei Plan-km 181,420 = km 2,1 der Spur
100 des mit Verordnung vom 20. September 1974,
BGBl. Nr. 598, im Zuge der A 2 Süd Autobahn
festgelegten Knoten Villach (A 2/A 10/A 11).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstellen „Feistritz an der
Drau" und „Villach/West" mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Stockenboi,
Paternion, Weißenstein, Villach und Treffen
(jeweils für den Bereich der betroffenen
Gemeinde) aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.