Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
508_1979 AT

508. Verordnung: Erklärung der Volksrepublik China zu einem begünstigten Land

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Erklärung der Volksrepublik China zu einem begünstigten Land

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die Volksrepublik China wird zu einem

begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der

Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →