508. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 19 bis 21 des
Bundesgesetzes vom 10: Juli 1969, BGBl. Nr. 290,
über technische Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1976, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Bei der Gestaltung des Studienganges
der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
ist auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang mit
den im § 1 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen genannten Grundsätze und
Ziele Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus sind
Fähigkeiten zu entwickeln, die
a) eine interdisziplinäre und eine kooperative
Ausführung von Raumplanungsaufgaben
sowie die Koordinierung von Fachplanungen
ermöglichen,
b) zum innovativen Denken und Handeln
unter Berücksichtigung der Interessen und
Bedürfnisse der Bevölkerung führen. Insbesondere
auf die Lösung von Raumplanungsaufgaiben
der öffentlichen Verwaltung
ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in die Studienrichtung Raumplanung
und Raumordnung einzuführen, und
Grundlagenwissen sowie Problemzusammenhänge
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient vor allem
der speziellen Ausbildung und Vertiefung durch
die Bearbeitung praxisbezogener Problemstellungen
in Einzel- und in Gruppenarbeit auf dem
Gebiete der Raumplanung und der Raumordnung.
(4) Den unter Abs. 1 bis 3 genannten Zielen
und Grundsätzen ist auch durch projektorientierte
und praxisnahe Lehrveranstaltungen Rechnung
zu tragen.
(5) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben
Ziel und Aufgabe, Inhalt und beabsichtigte Form
der Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen bekanntzugeben
(§ 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
Einrichtung
§ 2. Die Studienrichtung Raumplanung und
Raumordnung mit den Studienzweigen Raumplanung
und Regionalwissenschaft ist an der
Technischen Universität Wien einzurichten.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (.1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 85
und 110 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 5 Wochenstunden aus den Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens zehn
zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Freifächer anzubieten.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Zur ersten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Aufnahme-, Darstellungs- und Gestaltungsgrundlagen
der Raumplanung;
b) Geschichte des Städtebaus und der Raumplanung;
c) eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten;
d) Soziologie.
(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind
sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik und Statistik;
b) Städtebau und Gemeindeplanung;
c) naturräumliche Planungsgrundlagen;
d) Stadt- und Regionalanalyse;
e) wirtschaftswissenschaftliche Planungsgrundlagen;
f) rechtswissenschaftliche Planungsgrundlagen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,
nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur
zweimal wiederholt werden. Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr
wiederholt werden.
(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der
Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des
zuständigen Organs schriftliche Prüfungen oder
Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß
Abs. 2 letzten zulässigen Wiederholung einer
auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder
eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche
Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung
hat zusätzlich auch dann stattzufinden,
wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
sofern die schriftliche Prüfung oder die
Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt
wurde.
(4) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat das zuständige Organ die
Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
115 und 140 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 5 Wochenstunden aus. Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je zehn, im fünften und sechsten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens je fünf
zu betragen.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern einer der folgenden
Studienzweige zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer oder als Freifächer
anzubieten.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Sofern der Studierende den Studienzweig
„Raumplanung" gewählt hat
1. Städtebau und Gemeindeplanung;
2. Regionalplanung und Raumordnung;
3. ökonomische Infrastruktur;
4. technische Infrastruktur;
5. Freiraum- und Landschaftsplanung;
6. Verkehrsplanung.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene
Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a Z. 7 gewählt hat.
b) sofern der Studierende den Studienzweig
„Regionalwissenschaft" gewählt hat
1. Städtebau und Gemeindeplanung;
2. Regionalplanung und Raumordnung;
3. ökonomische Infrastruktur;
4. technische Infrastruktur;
5. formal- und sozialwissenschaftliche Planungsmethoden;
6. Regional- und Raumordnungspolitik.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene
Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 7 gewählt hat.
(2) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2
und 3 sinngemäß anzuwenden, der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
das Studium der Raumplanung und
Raumordnung nach den bisherigen Studienvorschriften
oder die ein Studium irregulare im
Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung begonnen
haben, das Recht, sich durch schriftliche
Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten
des neuen Studienplanes folgenden Semesters den
neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In
diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser
Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten
Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen; jedoch bedürfen die in
den Studienjahren 1970/71 bis 1976/77 inskribierten
Lehrveranstaltungen keiner weiteren Ergänzung.
(2) Die Studienkommission kann für die Dauer
von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Studienplanes
neben den die Pflicht- und Wahlfächer erfassenden
Lehrveranstaltungen Projektstudien,
die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zweier
oder mehrerer Fachgebiete an Hand konkreter,
fächerübergreifender Fragestellungen unter Anwendung
verschiedener Methoden und Techniken
dienen, anbieten, sofern die betreffenden Universitätslehrer
zustimmen. Die Studienkommission
hat bei der Ankündigung eines Projektstudiums
festzustellen, welchen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern dieses
dem Inhalt und Umfang nach entspricht. Der Erfolg
der Teilnahme an einem Projektstudium ist
im Sinne des § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zu benoten und ersetzt bei
positiver Beurteilung die entsprechende Teilprüfung
(Prüfungsteil) bzw. die Teilnahme an
den bezeichneten Lehrveranstaltungen.
(3) Jenen Studierenden, die ein Studium irregulare
gemäß Abs. 1 begonnen haben und das
Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4
das fünfte bis einschließlich achte Semester in den
zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das
neunte und jedes weitere Semester ist jedoch
nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,
wenn die Studierenden die erste
Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des
achten Semesters abgelegt haben.