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508_1977 AT

508. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 19 bis 21 des

Bundesgesetzes vom 10: Juli 1969, BGBl. Nr. 290,

über technische Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1976, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Bei der Gestaltung des Studienganges

der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

ist auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang mit

den im § 1 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen genannten Grundsätze und

Ziele Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus sind

Fähigkeiten zu entwickeln, die

a) eine interdisziplinäre und eine kooperative

Ausführung von Raumplanungsaufgaben

sowie die Koordinierung von Fachplanungen

ermöglichen,

b) zum innovativen Denken und Handeln

unter Berücksichtigung der Interessen und

Bedürfnisse der Bevölkerung führen. Insbesondere

auf die Lösung von Raumplanungsaufgaiben

der öffentlichen Verwaltung

ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in die Studienrichtung Raumplanung

und Raumordnung einzuführen, und

Grundlagenwissen sowie Problemzusammenhänge

zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient vor allem

der speziellen Ausbildung und Vertiefung durch

die Bearbeitung praxisbezogener Problemstellungen

in Einzel- und in Gruppenarbeit auf dem

Gebiete der Raumplanung und der Raumordnung.

(4) Den unter Abs. 1 bis 3 genannten Zielen

und Grundsätzen ist auch durch projektorientierte

und praxisnahe Lehrveranstaltungen Rechnung

zu tragen.

(5) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben

Ziel und Aufgabe, Inhalt und beabsichtigte Form

der Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen bekanntzugeben

(§ 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

Einrichtung

§ 2. Die Studienrichtung Raumplanung und

Raumordnung mit den Studienzweigen Raumplanung

und Regionalwissenschaft ist an der

Technischen Universität Wien einzurichten.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (.1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 85

und 110 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 5 Wochenstunden aus den Freifächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens zehn

zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Freifächer anzubieten.

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Zur ersten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Aufnahme-, Darstellungs- und Gestaltungsgrundlagen

der Raumplanung;

b) Geschichte des Städtebaus und der Raumplanung;

c) eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten;

d) Soziologie.

(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind

sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik und Statistik;

b) Städtebau und Gemeindeplanung;

c) naturräumliche Planungsgrundlagen;

d) Stadt- und Regionalanalyse;

e) wirtschaftswissenschaftliche Planungsgrundlagen;

f) rechtswissenschaftliche Planungsgrundlagen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,

nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur

zweimal wiederholt werden. Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr

wiederholt werden.

(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der

Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des

zuständigen Organs schriftliche Prüfungen oder

Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß

Abs. 2 letzten zulässigen Wiederholung einer

auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder

eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche

Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung

hat zusätzlich auch dann stattzufinden,

wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

sofern die schriftliche Prüfung oder die

Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt

wurde.

(4) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat das zuständige Organ die

Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

115 und 140 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 5 Wochenstunden aus. Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je zehn, im fünften und sechsten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens je fünf

zu betragen.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern einer der folgenden

Studienzweige zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer oder als Freifächer

anzubieten.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Sofern der Studierende den Studienzweig

„Raumplanung" gewählt hat

1. Städtebau und Gemeindeplanung;

2. Regionalplanung und Raumordnung;

3. ökonomische Infrastruktur;

4. technische Infrastruktur;

5. Freiraum- und Landschaftsplanung;

6. Verkehrsplanung.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene

Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. a Z. 7 gewählt hat.

b) sofern der Studierende den Studienzweig

„Regionalwissenschaft" gewählt hat

1. Städtebau und Gemeindeplanung;

2. Regionalplanung und Raumordnung;

3. ökonomische Infrastruktur;

4. technische Infrastruktur;

5. formal- und sozialwissenschaftliche Planungsmethoden;

6. Regional- und Raumordnungspolitik.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene

Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 7 gewählt hat.

(2) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2

und 3 sinngemäß anzuwenden, der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

das Studium der Raumplanung und

Raumordnung nach den bisherigen Studienvorschriften

oder die ein Studium irregulare im

Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung begonnen

haben, das Recht, sich durch schriftliche

Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten

des neuen Studienplanes folgenden Semesters den

neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In

diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser

Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten

Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen; jedoch bedürfen die in

den Studienjahren 1970/71 bis 1976/77 inskribierten

Lehrveranstaltungen keiner weiteren Ergänzung.

(2) Die Studienkommission kann für die Dauer

von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Studienplanes

neben den die Pflicht- und Wahlfächer erfassenden

Lehrveranstaltungen Projektstudien,

die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zweier

oder mehrerer Fachgebiete an Hand konkreter,

fächerübergreifender Fragestellungen unter Anwendung

verschiedener Methoden und Techniken

dienen, anbieten, sofern die betreffenden Universitätslehrer

zustimmen. Die Studienkommission

hat bei der Ankündigung eines Projektstudiums

festzustellen, welchen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern dieses

dem Inhalt und Umfang nach entspricht. Der Erfolg

der Teilnahme an einem Projektstudium ist

im Sinne des § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zu benoten und ersetzt bei

positiver Beurteilung die entsprechende Teilprüfung

(Prüfungsteil) bzw. die Teilnahme an

den bezeichneten Lehrveranstaltungen.

(3) Jenen Studierenden, die ein Studium irregulare

gemäß Abs. 1 begonnen haben und das

Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4

das fünfte bis einschließlich achte Semester in den

zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das

neunte und jedes weitere Semester ist jedoch

nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,

wenn die Studierenden die erste

Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des

achten Semesters abgelegt haben.

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