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508_1976 AT

508. Verordnung: Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und Festsetzung ihrer Sprengel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und Festsetzung ihrer Sprengel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2 und

40 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 173/1973 wird verordnet

§ 1. (1) Für den Bereich der einzelnen Bundesländer

werden Landesarbeitsämter an folgenden

Orten errichtet

in Eisenstadt für das Bundesland Burgenland mit

Ausnahme der Gemeinde Bruckneudorf,

in Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

in Wien für das Bundesland Niederösterreich

und die Gemeinde Bruckneudorf des Bundeslandes

Burgenland,

in Linz für das Bundesland Oberösterreich,

in Salzburg für das Bundesland Salzburg,

in Graz für das Bundesland Steiermark,

in Innsbruck für das Bundesland Tirol,

in Bregenz für das Bundesland Vorarlberg,

in Wien für das Bundesland Wien.

(2) Die Landesarbeitsämter haben die ihnen

auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragenen

Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare

Oberbehörden der Arbeitsämter.

§ 2. (1) Arbeitsämter werden an folgenden

Orten errichtet

1. im Bereich des Landesarbeitsamtes Burgenland

in Eisenstadt für die Städte Eisenstadt und Rust

und den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung,

in Mattersburg für den politischen Bezirk

Mattersburg,

in Neusiedl am See für den politischen Bezirk

Neusiedl am See, mit Ausnahme der Gemeinde

Bruckneudorf,

in Oberpullendorf für den politischen Bezirk

Oberpullendorf,

in Oberwart für den politischen Bezirk Oberwart,

in Stegersbach für die politischen Bezirke Güssing

und Jennersdorf;

2. im Bereich des Landesarbeitsamtes Kärnten

in Feldkirchen für den Gerichtsbezirk Feldkirchen,

in Hermagor für den politischen Bezirk Hermagor,

in Klagenfurt für die Stadt Klagenfurt und den

politischen Bezirk Klagenfurt-Land mit Ausnahme

des Gerichtsbezirkes Feldkirchen,

in Sankt Veit an der Glan für den politischen

Bezirk Sankt Veit an der Glan,

in Spittal an der Drau für den politischen Bezirk

Spittal an der Drau,

in Villach für die Stadt Villach und den

politischen Bezirk Villach-Land,

in Völkermarkt für den politischen Bezirk

Völkermarkt,

in Wolfsberg für den politischen Bezirk Wolfsberg;

3. im Bereich des Landesarbeitsamtes Niederösterreich

in Amstetten für den politischen Bezirk Amstetten

mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes

Waidhofen an der Ybbs und der Gemeinden

Biberbach und Ertl,

in Baden für den politischen Bezirk Baden mit

Ausnahme des Gerichtsbezirkes Pottenstein,

in Berndorf für den Gerichtsbezirk Pottenstein,

in Bruck an der Leitha für den politischen Bezirk

Bruck an der Leitha und die Gemeinde

Bruckneudorf des Bundeslandes Burgenland,

in Gänserndorf für den politischen Bezirk

Gänserndorf,

in Gmünd für den politischen Bezirk Gmünd,

in Hollabrunn für den politischen Bezirk Hollabrunn,

in Horn für den politischen Bezirk Horn,

in Korneuburg für den politischen Bezirk Korneuburg,

in Krems für die Stadt Krems und den

politischen Bezirk Krems,

in Lilienfeld für den politischen Bezirk Lilienfeld,

in Melk für den politischen Bezirk Melk,

in Mistelbach für den politischen Bezirk Mistelbach

und die Gemeinde Gerasdorf,

in Mödling für den politischen Bezirk Mödling,

in Neulengbach für den Gerichtsbezirk Neulengbach

und den Gerichtsbezirk Purkersdorf,

in Neunkirchen für den politischen Bezirk

Neunkirchen,

in Sankt Pölten für die Stadt Sankt Pölten und

den politischen Bezirk Sankt Pölten mit Ausnahme

des Gerichtsbezirkes Neulengbach,

in Scheibbs für den politischen Bezirk Scheibbs,

in Schwechat für den Gerichtsbezirk Schwechat,

in Tulln für den politischen Bezirk Tulln und

den Gerichtsbezirk Klosterneuburg mit Ausnahme

der Gemeinde Gerasdorf,

in Waidhofen an der Thaya für den politischen

Bezirk Waidhofen an der Thaya,

in Waidhofen an der Ybbs für den Gerichtsbezirk

Waidhofen an der Ybbs und die Gemeinden

Biberbach und Ertl,

in Wiener Neustadt für die Stadt Wiener Neustadt

und den politischen Bezirk Wiener Neustadt,

in Zwettl für den politischen Bezirk Zwettl;

4. im Bereich des Landesarbeitsamtes Oberösterreich

in Braunau am Inn für den politischen Bezirk

Braunau am Inn,

in Eferding für den politischen Bezirk Eferding,

in Freistadt für den politischen Bezirk Freistadt,

in Gmunden für den politischen Bezirk

Gmunden,

in Grieskirchen für den politischen Bezirk Grieskirchen,

in Kirchdorf an der Krems für den politischen

Bezirk Kirchdorf an der Krems mit Ausnahme

der Gemeinden Grünburg und Steinbach an

der Steyr,

in Linz für die Stadt Linz und die politischen

Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,

in Perg für den politischen Bezirk Perg,

in Ried im Innkreis für den politischen Bezirk

Ried im Innkreis,

in Rohrbach für den politischen Bezirk Rohrbach,

in Schärding für den politischen Bezirk Schärding,

in Steyr für die Stadt Steyr, den politischen

Bezirk Steyr-Land und die Gemeinden Grünburg

und Steinbach an der Steyr,

in Vöcklabruck für den politischen Bezirk

Vöcklabruck,

in Wels für die Stadt Wels und den politischen

Bezirk Wels-Land;

5. im Bereich des Landesarbeitsamtes Salzburg

in Bischofshofen für den politischen Bezirk

Sankt Johann im Pongau,

in Hallein für den politischen Bezirk Hallein,

in Salzburg für die Stadt Salzburg und den

politischen Bezirk Salzburg-Umgebung,

in Tamsweg für den politischen Bezirk Tamsweg,

in Zell am See für den politischen Bezirk Zell

am See;

6. im Bereich des Landesarbeitsamtes Steiermark

in Bruck an der Mur für den politischen Bezirk

Bruck an der Mur,

in Deutschlandsberg für den politischen Bezirk

Deutschlandsberg,

in Feldbach für den politischen Bezirk Feldbach,

in Fürstenfeld für den politischen Bezirk

Fürstenfeld,

in Gleisdorf für den Gerichtsbezirk Gleisdorf,

in Graz für die Stadt Graz und den politischen

Bezirk Graz-Umgebung,

in Hartberg für den politischen Bezirk Hartberg,

in Judenburg für den politischen Bezirk Judenburg,

in Knittelfeld für den politischen Bezirk Knittelfeld,

in Leibnitz für den politischen Bezirk Leibnitz,

in Leoben für den politischen Bezirk Leoben,

in Liezen für den politischen Bezirk Liezen,

in Mürzzuschlag für den politischen Bezirk

Mürzzuschlag,

in Murau für den politischen Bezirk Murau,

in Mureck für den politischen Bezirk Radkersburg,

in Voitsberg für den politischen Bezirk Voitsberg,

in Weiz für den politischen Bezirk Weiz mit

Ausnahme des Gerichtsbezirkes Gleisdorf;

7. im Bereich des Landesarbeitsamtes Tirol

in Imst für den politischen Bezirk Imst,

in Innsbruck für die Stadt Innsbruck und den

politischen Bezirk Innsbruck-Land,

in Kitzbühel für den politischen Bezirk Kitzbühel,

in Kufstein für den politischen Bezirk Kufstein,

in Landeck für den politischen Bezirk Landeck,

in Lienz für den politischen Bezirk Lienz,

in Reutte für den politischen Bezirk Reutte,

in Schwaz für den politischen Bezirk Schwaz;

8. im Bereich des Landesarbeitsamtes Vorarlberg

in Bludenz für den politischen Bezirk Bludenz,

in Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz,

in Dornbirn für den politischen Bezirk Dornbirn,

in Feldkirch für den politischen Bezirk Feldkirch.

(2) Die im Abs. 1 genannten Arbeitsämter

haben für ihren jeweiligen örtlichen und sachlichen

Wirkungsbereich die ihnen auf Grund

gesetzlicher Vorschriften übertragenen. Aufgaben

zu besorgen.

§ 3. (1) In Wien werden folgende Arbeitsämter

errichtet

1. für das Gebiet der Bezirke I bis XXII die

Facharbeitsämter

a) Arbeitsamt Angestellte,

b) Arbeitsamt Bau-Holz,

c) Arbeitsamt Bekleidung-Textil-Leder,

d) Arbeitsamt Graphik-Papier,

e) Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-

Landwirtschaft,

f) Arbeitsamt Lebensmittel,

g) Arbeitsamt Metall-Chemie,

h) Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe;

2. für das Gebiet der Bezirke I bis XXII die

Arbeitsämter für bestimmte Personengruppen

a) Arbeitsamt berufliche Rehabilitation,

b) Arbeitsamt Jugendliche;

3. für das Gebiet des XXIII. Bezirkes das

Arbeitsamt Liesing.

(2) Die im Abs. 1 genannten Arbeitsämter

haben für ihren jeweiligen örtlichen und sachlichen

Wirkungsbereich die ihnen auf Grund

gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben

zu besorgen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit

1. die Verordnung über die Gauarbeitsämter

vom 27. Juli 1943, deutsches RGBl. I S. 450,

sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen

ergangenen Verordnungen und Anordnungen,

2. die Verordnung des Staatsamtes für soziale

Verwaltung vom 31. Oktober 1945, BGBl.

Nr. 29/1946, betreffend die Errichtung eines

Landesarbeitsamtes für Vorarlberg und eines

Landesarbeitsamtes für das Burgenland,

3. die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 15. Feber 1974, BGBl.

Nr. 144, über die Auflassung des Arbeitsamtes

Stockerau und die Sprengelfestsetzung des

Arbeitsamtes Korneuburg.

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