508. Verordnung: Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und Festsetzung ihrer Sprengel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2 und
40 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 173/1973 wird verordnet
§ 1. (1) Für den Bereich der einzelnen Bundesländer
werden Landesarbeitsämter an folgenden
Orten errichtet
in Eisenstadt für das Bundesland Burgenland mit
Ausnahme der Gemeinde Bruckneudorf,
in Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,
in Wien für das Bundesland Niederösterreich
und die Gemeinde Bruckneudorf des Bundeslandes
Burgenland,
in Linz für das Bundesland Oberösterreich,
in Salzburg für das Bundesland Salzburg,
in Graz für das Bundesland Steiermark,
in Innsbruck für das Bundesland Tirol,
in Bregenz für das Bundesland Vorarlberg,
in Wien für das Bundesland Wien.
(2) Die Landesarbeitsämter haben die ihnen
auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragenen
Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare
Oberbehörden der Arbeitsämter.
§ 2. (1) Arbeitsämter werden an folgenden
Orten errichtet
1. im Bereich des Landesarbeitsamtes Burgenland
in Eisenstadt für die Städte Eisenstadt und Rust
und den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung,
in Mattersburg für den politischen Bezirk
Mattersburg,
in Neusiedl am See für den politischen Bezirk
Neusiedl am See, mit Ausnahme der Gemeinde
Bruckneudorf,
in Oberpullendorf für den politischen Bezirk
Oberpullendorf,
in Oberwart für den politischen Bezirk Oberwart,
in Stegersbach für die politischen Bezirke Güssing
und Jennersdorf;
2. im Bereich des Landesarbeitsamtes Kärnten
in Feldkirchen für den Gerichtsbezirk Feldkirchen,
in Hermagor für den politischen Bezirk Hermagor,
in Klagenfurt für die Stadt Klagenfurt und den
politischen Bezirk Klagenfurt-Land mit Ausnahme
des Gerichtsbezirkes Feldkirchen,
in Sankt Veit an der Glan für den politischen
Bezirk Sankt Veit an der Glan,
in Spittal an der Drau für den politischen Bezirk
Spittal an der Drau,
in Villach für die Stadt Villach und den
politischen Bezirk Villach-Land,
in Völkermarkt für den politischen Bezirk
Völkermarkt,
in Wolfsberg für den politischen Bezirk Wolfsberg;
3. im Bereich des Landesarbeitsamtes Niederösterreich
in Amstetten für den politischen Bezirk Amstetten
mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes
Waidhofen an der Ybbs und der Gemeinden
Biberbach und Ertl,
in Baden für den politischen Bezirk Baden mit
Ausnahme des Gerichtsbezirkes Pottenstein,
in Berndorf für den Gerichtsbezirk Pottenstein,
in Bruck an der Leitha für den politischen Bezirk
Bruck an der Leitha und die Gemeinde
Bruckneudorf des Bundeslandes Burgenland,
in Gänserndorf für den politischen Bezirk
Gänserndorf,
in Gmünd für den politischen Bezirk Gmünd,
in Hollabrunn für den politischen Bezirk Hollabrunn,
in Horn für den politischen Bezirk Horn,
in Korneuburg für den politischen Bezirk Korneuburg,
in Krems für die Stadt Krems und den
politischen Bezirk Krems,
in Lilienfeld für den politischen Bezirk Lilienfeld,
in Melk für den politischen Bezirk Melk,
in Mistelbach für den politischen Bezirk Mistelbach
und die Gemeinde Gerasdorf,
in Mödling für den politischen Bezirk Mödling,
in Neulengbach für den Gerichtsbezirk Neulengbach
und den Gerichtsbezirk Purkersdorf,
in Neunkirchen für den politischen Bezirk
Neunkirchen,
in Sankt Pölten für die Stadt Sankt Pölten und
den politischen Bezirk Sankt Pölten mit Ausnahme
des Gerichtsbezirkes Neulengbach,
in Scheibbs für den politischen Bezirk Scheibbs,
in Schwechat für den Gerichtsbezirk Schwechat,
in Tulln für den politischen Bezirk Tulln und
den Gerichtsbezirk Klosterneuburg mit Ausnahme
der Gemeinde Gerasdorf,
in Waidhofen an der Thaya für den politischen
Bezirk Waidhofen an der Thaya,
in Waidhofen an der Ybbs für den Gerichtsbezirk
Waidhofen an der Ybbs und die Gemeinden
Biberbach und Ertl,
in Wiener Neustadt für die Stadt Wiener Neustadt
und den politischen Bezirk Wiener Neustadt,
in Zwettl für den politischen Bezirk Zwettl;
4. im Bereich des Landesarbeitsamtes Oberösterreich
in Braunau am Inn für den politischen Bezirk
Braunau am Inn,
in Eferding für den politischen Bezirk Eferding,
in Freistadt für den politischen Bezirk Freistadt,
in Gmunden für den politischen Bezirk
Gmunden,
in Grieskirchen für den politischen Bezirk Grieskirchen,
in Kirchdorf an der Krems für den politischen
Bezirk Kirchdorf an der Krems mit Ausnahme
der Gemeinden Grünburg und Steinbach an
der Steyr,
in Linz für die Stadt Linz und die politischen
Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,
in Perg für den politischen Bezirk Perg,
in Ried im Innkreis für den politischen Bezirk
Ried im Innkreis,
in Rohrbach für den politischen Bezirk Rohrbach,
in Schärding für den politischen Bezirk Schärding,
in Steyr für die Stadt Steyr, den politischen
Bezirk Steyr-Land und die Gemeinden Grünburg
und Steinbach an der Steyr,
in Vöcklabruck für den politischen Bezirk
Vöcklabruck,
in Wels für die Stadt Wels und den politischen
Bezirk Wels-Land;
5. im Bereich des Landesarbeitsamtes Salzburg
in Bischofshofen für den politischen Bezirk
Sankt Johann im Pongau,
in Hallein für den politischen Bezirk Hallein,
in Salzburg für die Stadt Salzburg und den
politischen Bezirk Salzburg-Umgebung,
in Tamsweg für den politischen Bezirk Tamsweg,
in Zell am See für den politischen Bezirk Zell
am See;
6. im Bereich des Landesarbeitsamtes Steiermark
in Bruck an der Mur für den politischen Bezirk
Bruck an der Mur,
in Deutschlandsberg für den politischen Bezirk
Deutschlandsberg,
in Feldbach für den politischen Bezirk Feldbach,
in Fürstenfeld für den politischen Bezirk
Fürstenfeld,
in Gleisdorf für den Gerichtsbezirk Gleisdorf,
in Graz für die Stadt Graz und den politischen
Bezirk Graz-Umgebung,
in Hartberg für den politischen Bezirk Hartberg,
in Judenburg für den politischen Bezirk Judenburg,
in Knittelfeld für den politischen Bezirk Knittelfeld,
in Leibnitz für den politischen Bezirk Leibnitz,
in Leoben für den politischen Bezirk Leoben,
in Liezen für den politischen Bezirk Liezen,
in Mürzzuschlag für den politischen Bezirk
Mürzzuschlag,
in Murau für den politischen Bezirk Murau,
in Mureck für den politischen Bezirk Radkersburg,
in Voitsberg für den politischen Bezirk Voitsberg,
in Weiz für den politischen Bezirk Weiz mit
Ausnahme des Gerichtsbezirkes Gleisdorf;
7. im Bereich des Landesarbeitsamtes Tirol
in Imst für den politischen Bezirk Imst,
in Innsbruck für die Stadt Innsbruck und den
politischen Bezirk Innsbruck-Land,
in Kitzbühel für den politischen Bezirk Kitzbühel,
in Kufstein für den politischen Bezirk Kufstein,
in Landeck für den politischen Bezirk Landeck,
in Lienz für den politischen Bezirk Lienz,
in Reutte für den politischen Bezirk Reutte,
in Schwaz für den politischen Bezirk Schwaz;
8. im Bereich des Landesarbeitsamtes Vorarlberg
in Bludenz für den politischen Bezirk Bludenz,
in Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz,
in Dornbirn für den politischen Bezirk Dornbirn,
in Feldkirch für den politischen Bezirk Feldkirch.
(2) Die im Abs. 1 genannten Arbeitsämter
haben für ihren jeweiligen örtlichen und sachlichen
Wirkungsbereich die ihnen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften übertragenen. Aufgaben
zu besorgen.
§ 3. (1) In Wien werden folgende Arbeitsämter
errichtet
1. für das Gebiet der Bezirke I bis XXII die
Facharbeitsämter
a) Arbeitsamt Angestellte,
b) Arbeitsamt Bau-Holz,
c) Arbeitsamt Bekleidung-Textil-Leder,
d) Arbeitsamt Graphik-Papier,
e) Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-
Landwirtschaft,
f) Arbeitsamt Lebensmittel,
g) Arbeitsamt Metall-Chemie,
h) Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe;
2. für das Gebiet der Bezirke I bis XXII die
Arbeitsämter für bestimmte Personengruppen
a) Arbeitsamt berufliche Rehabilitation,
b) Arbeitsamt Jugendliche;
3. für das Gebiet des XXIII. Bezirkes das
Arbeitsamt Liesing.
(2) Die im Abs. 1 genannten Arbeitsämter
haben für ihren jeweiligen örtlichen und sachlichen
Wirkungsbereich die ihnen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben
zu besorgen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit
1. die Verordnung über die Gauarbeitsämter
vom 27. Juli 1943, deutsches RGBl. I S. 450,
sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen
ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
2. die Verordnung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung vom 31. Oktober 1945, BGBl.
Nr. 29/1946, betreffend die Errichtung eines
Landesarbeitsamtes für Vorarlberg und eines
Landesarbeitsamtes für das Burgenland,
3. die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 15. Feber 1974, BGBl.
Nr. 144, über die Auflassung des Arbeitsamtes
Stockerau und die Sprengelfestsetzung des
Arbeitsamtes Korneuburg.