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508_1975 AT

508. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 25. November 1974,

BGBl. Nr. 722, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher

Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr,

deren Wert 2000 S nicht übersteigt, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 770/1974

wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu entfallen.

2. Der § 3 erhält die Bezeichnung „§ 2".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975

in Kraft.

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