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508_1974 AT

508. Bundesgesetz: Änderung des ERP-Fondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 508. Bundesgesetz: Änderung des ERP-Fondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das ERP-Fondsgesetz, BGBl. Nr. 207/1962,

wird geändert wie folgt

1. § 25 hat zu lauten

„Verschwiegenheitspflicht.

§ 25. Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission

(§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder

ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener

Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,

das ihm in dieser Eigenschaft

anvertraut worden oder zugänglich geworden

ist, während der Dauer seiner Bestellung und

auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren

oder verwerten."

2. In der Vollzugsklausel entfällt der Ausdruck

„und hinsichtlich des § 25".

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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