508_1974
AT
508. Bundesgesetz: Änderung des ERP-Fondsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 508. Bundesgesetz: Änderung des ERP-Fondsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das ERP-Fondsgesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
wird geändert wie folgt
1. § 25 hat zu lauten
„Verschwiegenheitspflicht.
§ 25. Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission
(§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder
ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener
Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihm in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Dauer seiner Bestellung und
auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren
oder verwerten."
2. In der Vollzugsklausel entfällt der Ausdruck
„und hinsichtlich des § 25".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.