507. Verordnung: Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe
verordnet
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen
für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh
bestimmt.
(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen
für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2003
1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen
sind, 0,094 Cent/kWh,
2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen
sind, 0,110 Cent/kWh,
3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh,
4. für allen übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh
bestimmt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.