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507_2002 AT

507. Verordnung: Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe

verordnet

§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh

bestimmt.

(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2003

1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen

sind, 0,094 Cent/kWh,

2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen

sind, 0,110 Cent/kWh,

3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh,

4. für allen übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh

bestimmt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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