507. Verordnung: Museumsordnung des Technischen Museums Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, wird verordnet
Museumsordnung für das Technische Museum Wien
Rechtsform
§ 1. Das Technische Museum Wien (früher „Technisches Museum für Industrie und Gewerbe, mit
Österreichischem Eisenbahnmuseum und Post- und Telegraphenmuseum“), im folgenden mit „TMW“
abgekürzt, ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten dieser
Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
Allgemeine Zweckbestimmung
§ 2. Die allgemeine Zweckbestimmung des TMW liegt entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz
darin, seine Sammlungen zu bewahren, auszubauen, zu erschließen und der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Dabei sind die Sammlungen zu pflegen, zu dokumentieren und zu ergänzen. Die Erschließung
und Präsentation der Sammlungen folgt wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien, orientiert sich am
Stellenwert des TMW in der nationalen und internationalen Museumswelt und berücksichtigt gesellschafts-
und kulturpolitische Aufgaben. Dieser allgemeine Zweck des TMW ist unter Beachtung der
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verfolgen.
Besondere Zweckbestimmung
§ 3. Die besondere Zweckbestimmung des TMW wird durch die von ihm bewahrten Zeugnisse und
den inneren Zusammenhang, in dem diese stehen, präzisiert
1. die Sammlungsbestände sind auf Dauer zu bewahren. Dazu sind adäquate Maßnahmen zu ihrer
Sicherung und Restaurierung zu setzen;
2. die Bestände sind entsprechend der allgemeinen Sammlungspolitik des TMW systematisch zu
erweitern;
3. die Bestände sind wissenschaftlich zu erschließen. Dazu zählen die Identifizierung, Inventarisierung
und Katalogisierung der Sammlungsobjekte und Archivalien, die Dokumentationen zu
jedem einzelnen Objekt und die Erschließung des Umfelds von Einzelobjekten, Objektgruppen
und ganzen Sammlungen;
4. die Bestände sind für die Öffentlichkeit zu dokumentieren, dh. es ist ein katalogartiger Überblick
der Sammlungen in zeitgemäßer Form zu gewährleisten;
5.die Bestände sind der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dazu sind sie entsprechend ihrer
naturwissenschafts- und technikgeschichtlichen Bedeutung in einer den Erkenntnissen der
modernen Museologie und Museumsdidaktik entsprechenden Form auszustellen;
6. spezifische Themen sind durch Sonderausstellungen in einen erweiternden und vertiefenden
Kontext zu stellen: neue Erkenntnisse, aktuelle Themen und Schwerpunkte der eigenen
Sammlungen und eigenen Forschungen. Ebenso sind aktuelle Forschungsergebnisse aus dem
universitären Bereich sowie neue Produkte und Verfahren aus Wirtschaft und Industrie laufend
zu präsentieren;
7. das TMW hat sich entsprechend seiner Bedeutung am internationalen Ausstellungsgeschehen zu
beteiligen;
8. das TMW hat seine Position in der Welt der Museen und in der wissenschaftlichen Gemeinde
durch angemessene Beiträge wahrzunehmen. Dazu gehören Publikationen, Teilnahme von Mit-
arbeitern an Tagungen und Kongressen, Mitarbeit bei nationalen und internationalen Forschungs-
und Ausstellungsvorhaben;
9. das TMW hat eigene Forschungsbeiträge zu den an ihm vertretenen Fachgebieten zu leisten.
Schwerpunkte sind sammlungsspezifische Themen. Dabei ist eine Unterstützung durch nationale
und internationale Forschungsförderungsprogramme bzw. durch Sponsoren anzustreben;
10. das TMW hat in einen Diskurs mit allen Alters- und Bildungsgruppen unserer Gesellschaft zu
treten. Ziel ist die Förderung des Wissens über die Rolle der Naturwissenschaften und Technik
als integraler Bestandteil unserer Zivilisation, die Förderung eines verantwortungsbewussten
Umgehens mit Technik und eine sachliche Information für Jugendliche und Kinder. So ist die
Zusammenarbeit mit außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen, mit Schulen aller Bildungsstufen,
mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung
eine besondere Verpflichtung für das TMW;
11. nach Maßgabe seiner Kapazitäten kann das TMW Forschungs- und Restaurierungsaufträge
übernehmen;
12. das TMW arbeitet eng mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern zusammen. Dies ist für den
ökonomischen Erfolg des TMW als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit unabdingbar, wobei
die wirtschaftliche Zielvorgabe in der kontinuierlichen Erhöhung des Eigendeckungsbeitrages
besteht.
Organisationsstruktur
§ 4. (1) Das TMW umfasst
1. die Geschäftsführung mit dem Geschäftsführer und den diesem zugeordneten Stabsstellen;
2. den wissenschaftlichen Dienst mit den Organisationseinheiten
a) Sammlungen,
b) Wissenschaftliches Service,
c) Ausstellungen und Besucher;
3. die Sach- und Personalverwaltung mit der Organisationseinheit Betrieb und Verwaltung;
4. Exposituren.
Änderungen in der Struktur der Organisationseinheiten obliegen der Geschäftsführung im Einvernehmen
mit dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingesetzten Kuratorium und
dem Betriebsrat. Die aktuelle innere Einteilung der Organisationseinheiten obliegt der Geschäftsführung.
(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellte Kuratorium, dem Budgetvoranschläge, der
Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung
vorgelegt werden müssen.
(3) Die Koordination der Organisationseinheiten erfolgt im Leitungsausschuss des TMW, der bei
Bedarf, mindestens aber einmal im Monat unter Leitung des Geschäftsführers zusammentritt. Der
Leitungsausschuss ist ein beratendes Gremium, ihm gehören jedenfalls die Leiter der Organisationseinheiten
an.
Geschäftsführung
§ 5. (1) Die Geschäftsführung umfasst den Geschäftsführer; diesem zugeordnet die Stabsstellen
1. Projektleitstelle (bei Bedarf besetzt);
2. Öffentlichkeitsarbeit;
3. Sponsoring und Marketing;
4. Veranstaltungsservice;
5. Trading;
6. Controlling;
7. Informations- und Kommunikationstechnologie.
(2) Das TMW wird von einem Direktor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als
Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt TMW innehat und diese nach außen vertritt.
Er ist für sämtliche Belange des TMW verantwortlich. Bei der Durchführung seiner Aufgaben
unterstützen ihn die einzelnen Organisationseinheiten.
(3) Der Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner
Funktionsperiode aus dem Kreis der Museumsangehörigen einen Stellvertreter mit Prokura. Ein Widerruf
der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen sind
möglich.
(4) Die kommerziell unmittelbar wirksamen Aufgabenstellungen der Geschäftsführung – Projektleitstelle,
Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring und Marketing, Veranstaltungsservice, Trading, Controlling
und Informations- und Kommunikationstechnologie – sind als Stabsstellen direkt dem Geschäftsführer
unterstellt.
(5) Um den Betriebsablauf zu optimieren, werden alle Vorhaben mit nennenswertem organisatorischen
und finanziellen Umfang als Projekt abgewickelt. Dazu wird bei Bedarf eine Projektleitstelle
eingerichtet.
(6) Die Öffentlichkeitsarbeit hat das TMW und seine Angebote und Aktivitäten in der Öffentlichkeit
für alle Bevölkerungsschichten ansprechend und attraktiv darzustellen.
(7) Das Veranstaltungsservice ist für alle Vermietungen von Flächen des TMW zuständig und für
externe und interne Veranstaltungen in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht verantwortlich.
(8) Die Aufgabenstellung des TMW (§§ 2 und 3) ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen in möglichst
effektiver Weise durchzuführen. Mit dem erzielten Gewinn sind Aufgaben des TMW zu finanzieren. Zu
diesem Zweck werden im Rahmen des Bereiches Sponsoring und Marketing alle Aktivitäten des TMW
zusammengefasst, die auf eine marktgerechte Positionierung des Hauses im Tourismus- und Freizeitmarkt
und als Partner der Wirtschaft abzielen und die profitorientiert sind. Dazu gehört insbesondere auch die
Gewinnung von Sponsoren. Diese Aktivitäten sind im Einvernehmen mit der Geschäftsführung in einer
Weise durchzuführen, die der Würde und dem Ansehen des Hauses angemessen sind.
(9) Das Trading ist für alle möglichen Verkaufsaktivitäten des TMW verantwortlich: Museumsshop,
Museumscafé, Lizenzgebühren, Verkauf von Repros und Bildmaterial, Planung und Herstellung von
Exhibits (zB interaktiver Modelle) und Sonderleistungen (zB Nostalgiefahrten). Bei der zu entwickelnden
Produktpalette ist besonders auf museumseigene und exklusive Produkte Wert zu legen. Im Fall von
Sonderausstellungen oder Sonderprojekten sind begleitende Produkte anzubieten.
(10) Der Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie bearbeitet alle EDV-technischen
Belange des hauseigenen Netzwerks. Er ist, in Koordination mit den anderen betroffenen Stellen,
verantwortlich für die Einführung und den Betrieb von neuen Medien und Technologien in Bezug auf
Präsentation, Veranschaulichung und Verbreitung museumsspezifischer und ausstellungsbezogener
Inhalte.
(11) Eine wesentliche Funktion kommt dem Controlling zu, das sämtliche finanzielle Vorgänge
unabhängig vom Finanzmanagement auf Sinnhaftigkeit und Korrektheit überprüft und die Innenrevision
durchführt.
Sammlungen
§ 6. (1) Die Organisationseinheit Sammlungen untersteht einem Chefkustos und umfasst sechs
Sammlungsbereiche, die von Sammlungsleitern geführt werden
1. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
2. Informations- und Kommunikationstechnik;
3. Montanistik, Maschinenbau und Elektrotechnik;
4. Handwerkliche und industrielle Produktionstechnik;
5. Verkehrswesen;
6. Bau-, Alltags- und Umwelttechnik.
(2) Die Organisationseinheit Sammlungen hat zur Erfüllung der in §§ 2 und 3 gegebenen
allgemeinen und besonderen Aufgaben nach Vorgaben der Geschäftsführung eine allen Sammlungsbereichen
gemeinsame, in sich konsistente Sammlungspolitik zu erarbeiten und im Rahmen der
Forschungskonferenz die wissenschaftliche Tätigkeit innerhalb des TMW festzulegen. Dazu zählen die
Erarbeitung von wissenschaftlichen Konzepten für Ausstellungseinheiten sowie deren permanente
Aktualisierung. Die Sammlungen sind zu dokumentieren und für die Rezeption durch die Öffentlichkeit
vorzubereiten. Gemeinsam mit der Besucherbetreuung sind spezielle Führungsprogramme zu erarbeiten
und Führungspersonal einzuschulen.
Wissenschaftliches Service
§ 7. (1) Die Organisationseinheit Wissenschaftliches Service untersteht einem Leiter und umfasst
fünf Bereiche, die von Bereichsleitern geführt werden
1. Bibliothek;
2. Archiv;
3. Wissenschaftskoordination;
4. Inventar und Depot;
5. Restaurierung/Werkstätten.
(2) Das TMW hat eine den Normen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens gerecht werdende
Fachbibliothek zu führen und die Bestände laufend zu erweitern. Dies beinhaltet auch den Ausbau bzw.
die Fortführung der Sondersammlungen wie Weltausstellungskataloge, Firmenschriften, Produktkataloge
und die Libri Rari-Sammlung. Sammlungsschwerpunkt ist die Literatur zur Naturwissenschafts- und
Technikgeschichte sowie zur Museologie.
(3) Aufgabe des Archivs ist das Sammeln, Bewahren und Erschließen von (hand)schriftlichen,
bildlichen und audiovisuellen Dokumenten zur Naturwissenschafts- und Technikgeschichte. Darüber
hinaus zählen sammlungsgeschichtliche Fragestellungen sowie die Pflege sämtlicher Unterlagen zur
Museumsgeschichte zu den Aufgaben und zum Forschungsgegenstand des Archivs.
(4) Die Inventarverwaltung ist für Inventarisierung und formale Erfassung aller Objekte in einer
Datenbank (einschließlich der digitalen Bilderfassung) verantwortlich. Ihr obliegt die Durchführung des
Leihverkehrs. Entscheidungen über Leihgaben aus dem TMW sind zwischen Sammlungsleitern,
Chefkustos und Geschäftsführer abzusprechen. Die letzte Entscheidung trifft die Geschäftsführung.
(5) Der Bereich Wissenschaftskoordination hat folgende Aufgaben
1. Vorbereitung und Organisation regelmäßiger Forschungskonferenzen des TMW;
2. Publikationen jeglicher Art als Printmedien, audiovisuelle und elektronische Medien, insbesondere
Forschungsergebnisse der Kustoden in Form von Monografien, „Blätter für
Technikgeschichte“ als jährlich herauszugebendes wissenschaftliches Organ des TMW und
Dokumentationen (zB von industriearchäologisch bedeutenden Standorten, von Ereignissen,
Personen oder Unternehmen, die mit der wissenschaftlichen Tätigkeit des TMW in Zusammenhang
stehen);
3. Organisation von Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen, Veranstaltungen zu aktuellen Anlässen,
Tagungen, Kongressen und Exkursionen;
4. Evidenz der Mitgliedschaften bei nationalen und internationalen museumsbezogenen Organisationen;
5. Allgemeine Text- und Bildredaktion einschließlich Recherchen, Bildakquisition und Bildaufnahme
durch den Hausfotografen;
6. Lektorat der Ausstellungssbeschriftungen;
7.Wissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit (Sammlung und Aufbereitung von Materialien zu
aktuellen Anliegen der wissenschaftlichen Bereiche als Arbeitsunterlage für die allgemeine
Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Geschäftsführung).
(6) Die Restaurierungsabteilung erarbeitet gemeinsam mit den Sammlungsleitern und dem Leiter des
Wissenschaftlichen Service Richtlinien für die Vorgangsweise der Restaurierung im TMW. Die
Restaurierungsaufgaben werden im Einvernehmen mit der Geschäftsführung in Form eines für einen
bestimmten Zeitraum zu erstellenden Arbeitsplans festgelegt. Restaurierungen werden nach
internationalen Standards und zum Teil nach selbst entwickelten Methoden in den Werkstätten des TMW
oder mit externen Kontrahenten durchgeführt. Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten
können von der Restaurierabteilung nach Rücksprache mit dem Leiter des Wissenschaftlichen Service
auch Auftragsrestaurierungen übernommen werden. Die Werkstätten haben bei der Vorbereitung und
Wartung der ständigen Schausammlung sowie von Sonderausstellungen mitzuwirken und konservatorisch-
sichernde Aufgaben bei der Langzeitbewahrung der Sammlungen in Ausstellungsräumen und
Depots zu übernehmen. Sie haben nach Maßgabe ihrer Kapazität und nach festgelegten Prioritäten
aktuelle Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
Ausstellungen und Besucher
§ 8. (1) Die Organisationseinheit ist für die Vermittlungsarbeit in den Schausammlungen und
Sonderausstellungen des TMW sowie für die organisatorische und technische Abwicklung von
Sonderausstellungen mit Beteiligung des TMW im In- und Ausland verantwortlich. Sie steht unter einem
Leiter und umfasst vier Bereiche
1. Ausstellungsorganisation;
2. Ausstellungsaufbau;
3. Ausstellungswartung;
4. Museumspädagogik, Besucherbetreuung und Führungswesen.
(2) Dem Bereich Ausstellungsorganisation obliegen die Planung und organisatorische Koordination
aller Sonderausstellungsvorhaben des TMW (eigene Ausstellungen, angemietete Ausstellungen, die
regelmäßige Aktualisierung zB eines Innovationsforums sowie die Zusammenarbeit mit externen
Kooperationspartnern zB dem Forschungsförderungsfonds).
(3) Aufgaben des Bereiches Ausstellungsaufbau sind die Beschaffung der Ausstellungsmittel für
eigene Ausstellungen sowie die Mitarbeit bei der Aufstellung externer Ausstellungen.
(4) Aufgabe des Bereiches Ausstellungswartung ist die Wartung aller technischen Ausstellungsmittel
wie Funktionsmodelle, Interactives, Multimediaeinrichtungen und beweglicher Objekte.
(5) Aufgaben des Bereiches Museumspädagogik, Besucherbetreuung und Führungswesen sind die
Betreuung von Einzelbesuchern und Besuchergruppen sowie die Organisation und Abwicklung sämtlicher
Führungen und Vorführungen durch die Schausammlungen und Sonderausstellungen. Für unterschiedliche
Besuchergruppen und -interessen (zB Kinder im Mini-TMW) werden spezielle Führungen in
Zusammenarbeit mit externen Institutionen (zB Schulen) geboten. In Ergänzung sind in Kooperation mit
den jeweiligen Sammlungsbereichen museumspädagogische Materialien herauszugeben.
Betrieb und Verwaltung
§ 9. (1) Die Organisationseinheit untersteht einem Leiter und umfasst drei Bereiche
1. Personalwesen;
2. Finanzwesen;
3. Facilitymanagement einschließlich Betriebsführung und Haustechnik.
(2) Dem Bereich Personalwesen untersteht die gesamte Personalverwaltung.
(3) Dem Bereich Rechnungswesen obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Beteiligungscontrolling
durch den Bund im Sinne der §§ 2 Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz, die Erstellung der
Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung,
die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen.
(4) Die Aufgaben des Bereiches Facilitymanagement einschließlich Betriebsführung und Haustechnik
umfassen insbesondere das Gebäudemanagement, inklusive Beauftragung und Koordination
externer Wartungsfirmen, und die Betriebsführung. Die Betriebsführung ist im Besonderen für alle
sicherheitstechnischen Belange im TMW verantwortlich.
Exposituren
§ 10. Um bedeutende technische Sammlungen und industriearchäologische Standorte in koordinierter
Weise der Nachwelt zu erhalten, werden sie nach Maßgabe der organisatorischen und finanziellen
Möglichkeiten unter der Leitung des TMW als Exposituren geführt und organisatorisch zusammengefasst.
An der Spitze jeder Expositur steht ein Bereichsleiter. Die Exposituren werden wirtschaftlich vom TMW
koordiniert. Die Organisationsstruktur ist auf die Nutzung gemeinsamer Ressourcen hin zu optimieren
und mit dem TMW abzustimmen.
Die Vollversammlung des TMW
§ 11. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des TMW. Sie ist vom Betriebsrat in
regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich
verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen
und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des TMW und seiner Bediensteten
betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 12. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen im TMW auf und entsprechen dem
Dokumentationsstand vom 31. Dezember 1999. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen
1. Verzeichnis der dem TMW überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung;
2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
3. Inventare einschließlich Fremdinventar und Dokumentationen der einzelnen Sammlungen, der
Bibliothek und des Archivs.
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.