Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
507_1996 AT

507. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Überlassung

von Arbeitskräften gemäß § 127 Z 28 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften

notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken hat

1. Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik,

2. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz,

Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht),

3. Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht,

4. Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht.

Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten

nicht überschreiten.

(2) Für die in § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen haben die in Abs. 1 angeführten Fachgebiete

nach Maßgabe der im Zuge der absolvierten Ausbildung bereits nachgewiesenen Kenntnisse zu entfallen.

Unternehmerprüfung

§ 3. (1) Auf die Durchführung der Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

Prüfungskommission

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Gewerbe der Überlassung

von Arbeitskräften als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht

haben, und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich

sind, und einer muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

Prüfungstermin

§ 5. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung

gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der

Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 6. (1) Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissen-

schaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen

– Technische Chemie, der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen

Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen

Fachhochschule und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie einschließlich deren Sonderformen gemäß

§ 75 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden

Fassung, oder

einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe einschließlich deren Sonderformen gemäß

§ 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder

einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik

bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt

für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für

Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft jeweils einschließlich deren Sonderformen

gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder

eines Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes –

AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß § 40a

AHStG in der geltenden Fassung jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)

oder

3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder

einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren

Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes

oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)

oder

4. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß

§ 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder

einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule

oder

die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlußprüfung

in einem kaufmännischen Lehrberuf und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).

(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit

– als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder

– als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung

oder

– als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung gemäß § 2 hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 5) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen

1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen

des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und der Unternehmerprüfung

und

5. falls die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung

des Prüfungswerbers, ob er zur Unternehmerprüfung antritt.

Einladung zur Prüfung

§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Prüfung

einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die zu

einer allenfalls stattfindenden Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen

Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50

teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der in Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage,

wenn die Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag

aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 10. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder

der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent

der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 11. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

zur Post gegeben hat oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 12. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften

ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 324, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte

Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 genannten Verordnung

erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne der Z 1 und

2 des § 1 dieser Verordnung.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß § 1 der im Abs. 2 genannten

Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im Abs. 2 genannten Verordnung

abgelegt werden.

(5) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt

ist, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →