Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
507_1995 AT

507. Bundesgesetz: Paßgesetz-Novelle 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Bundesgesetz: Paßgesetz-Novelle 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, wird wie folgt geändert

1. § 3 samt Überschrift lautet

„Reisepässe § 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

1. gewöhnliche Reisepässe,

2. Dienstpässe,

3. Diplomatenpässe.

(2) Form und Inhalt der Reisepässe und Paßersätze (Personalausweis, Sammelreisepaß) werden entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Diese Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit jedenfalls Angaben über das Format, den Einband, die Anzahl der Seiten und die maschinenlesbare Zone zu enthalten, aus der an identitätsbezogenen Daten nur die Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses enthalten sein muß."

2. § 4a samt Überschrift lautet

„Gewöhnliche. Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle

§ 4a. (1) Für bestimmte Anlaßfälle können gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Paßwerber den Reisepaß benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder

2. der Paßwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepaß verfügt oder

3. der Reisepaß nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.

(2) In diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen." 3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Dienstpässe sind auszustellen für

1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

2. Mitglieder der Landesregierungen,

3. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

4. die bei österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und

5. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben."

4. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

1. den Bundespräsidenten,

2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

5. den Präsidenten des Rechnungshofes,

6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft und

7 die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben."

5. § 9 Abs. 5, 6 und 7 lautet

„(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn

1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder

3. ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,

4. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.

(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen."

6. § 10a samt Überschrift lautet

„Vorlagepflicht

§ 10a. (1) Mit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht § 10 Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.

(2) Reisepässe gemäß § 4a sind mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen. Wird der Reisepaß einer anderen Paßbehörde vorgelegt, so hat diese die Ausstellungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen."

7 § 11a samt Überschrift lautet

„Verkürzte Gültigkeitsdauer

§ 11a. Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig."

8. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden."

9. § 14 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. der Paßwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b) Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c) die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern,

d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig." 10. § 15 samt Überschrift lautet

„Paßentziehung

§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tätsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn

1. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt,

2. eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,

3. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4. der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepaß (§ 10a) zu entziehen.

(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder — in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 — zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar."

11. § 15a samt Überschrift lautet

„Abnahme des Reisepasses

§ 15a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepaß abzunehmen, wenn

1. dieser vollstreckbar entzogen oder

2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

1. im Fall des Abs.1 Z1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und

2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepaß seinem Besitzer wieder auszufolgen."

12. In § 16 Abs. 2 wird der Begriff „Wohnsitz" durch den Begriff „Hauptwohnsitz" ersetzt.

13. § 16 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, so kann mit Zustimmung der nach dem Hauptwohnsitz örtlich zuständigen Behörde die paßbehördliche Amtshandlung im Inland von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, in Form eines Reisepasses gemäß § 4a vorgenommen werden. Die Zustimmung ist bei Vorliegen eines Paßversagungsgrundes oder Entziehungstatbestandes zu verweigern.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt (§ 9 Abs.5 Z1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen."

14. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung auf gültige Personalausweise beschränkt sind."

15. § 19 Abs. 5, 6 und 7 lautet

„(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sowie ihre Ungültigerklärung wird im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt. § 16 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

16. In § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „von Bundespolizeibehörden diesen" durch den Ausdruck „einer Bundespolizeidirektion dieser" ersetzt.

17 In § 20 Abs. 6 wird der Begriff „Wohnsitz" durch den Begriff „Hauptwohnsitz" ersetzt. 18. § 22 samt Überschrift lautet

„Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz."

19. § 22a samt Überschrift lautet

„Verwendung personenbezogener Daten

§ 22a. Die Paßbehörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Dabei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeiten. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses."

20. § 22b samt Überschrift lautet

„Zentrale Evidenz; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 22b. (1) Die Behörden (§ 16) dürfen Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz bei Ausstellung, Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Paßinhabers sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepaß miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über eine Paßausstellung in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Paßbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, Namen der Eltern und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Paßersatzes verarbeiten, wenn

1. ein Reisepaß oder Paßersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder

2. der betroffenen Person ein Reisepaß oder Paßersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen

oder eine Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 für ungültig erklärt worden ist.

Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- bzw Entziehungsgründe.

(3) Die Paßbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Über Anfrage sind Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten an die Paßbehörden, die Sicherheitsbehörden, die staatsanwaltschaftlichen Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege zulässig. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, die aus den Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 und 2 verlangt werden, haben die Paßbehörden auch jede andere Paßbehörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 und 2 Daten der betroffenen Person in der Zentralen Evidenz verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand der betroffenen Person bekannt ist."

21. § 22c samt Überschrift lautet

„Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

§ 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 verarbeitet werden, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses, spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.

(2) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind

1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Paßersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,

2. sonst in den Fällen der Z2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.

(3) Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.

(4) Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen."

22. § 24 samt Überschrift lautet

„Strafbestimmungen

§ 24. (1) Wer

1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oder

2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet, begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser."

23. § 25 samt Überschrift lautet

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die §§ 3, 4a, 5,6,9, 10a, 11a, 13,14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1.Jänner 1996 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.

(4) Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung."

24. § 25a samt Überschrift lautet

„Verweisungen

§ 25a. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Paßgesetzes verwiesen wird, die sich auf Staatsbürger beziehen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

25. § 25b samt Überschrift lautet

„Anhängige Verfahren

§ 25b. Die beim Bundesminister für Inneres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluß fortzusetzen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →