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507_1994 AT

507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956

Der Nationalrat hat beschlossen.

Artikel I Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch Art. XI § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1993 und durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1993, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Beeidigung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. Hat ein fachmännischer Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz."

2. § 23 lautet

„Systemisierungsübersicht

§ 23. Die Übersicht über die Aufteilung der Richterplanstellen auf die einzelnen Gerichte (Systemisierungsübersicht) ist jährlich einmal bis 30. Juni im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung" zu veröffentlichen."

3. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961."

4. Die §§ 25 bis 36 lauten

„§ 25. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

(2) Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleich, ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom Abs. 2 abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengeis mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.

§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom l Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege

sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(2) Für die systemisierten Richterplanstellen — abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung — sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z l bis 2 c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114 a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.

(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind — vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes — aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.

(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen — abweichend vom Abs. 4 — Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.

§ 26 a. Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5 a in Verbindung mit § 15 c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76 a und 76 b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. l des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.

§ 27 (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. De-

zember bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.

(2) Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluß über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlußfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.

(3) Der Personalsenat hat jeweils im Jänner die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluß vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlußfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom l bis einschließlich 10. Februar beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.

(4) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Numerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und — bei mehreren Geschäftsabteilungen — die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.

(5) Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Februar eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.

(6) Der Außensenat des Oberlandesgerichtes ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Er kann jedoch die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

§ 27 a. (1) Während des Geschäftsverteilungsjahres (§ 26 Abs. 1) darf die Geschäftsverteilung nur aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden. Änderungen in der Leitung und Vertretung einer Gerichtsabteilung sind tunlichst zu vermeiden und auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Ein unumgänglicher Fall liegt etwa dann vor, wenn auf Grund der Wahrnehmung von

Vertretungsaufgaben in einer — nicht bloß kurzfristig — unbesetzten Gerichtsabteilung insgesamt keine gleichmäßige Auslastung mehr gegeben wäre oder wenn die Geschäftsanfallsentwicklung erheblich von den zugrunde gelegten Annahmen (§ 26) abweicht.

(2) Wechselt ein Richter innerhalb eines Gerichtes von einer Gerichtsabteilung in eine andere Gerichtsabteilung, ist die Geschäftsverteilung so zu ändern, daß der Richter tunlichst jene Rechtssachen behält, in denen er bereits Beweise aufgenommen hat.

(3) Jeder Richter, der auf Grund einer unvorhergesehenen Geschäftsanfallsentwicklung oder auf Grund unvorhergesehener Vertretungsaufgaben erheblich stärker ausgelastet ist als andere Richter des Gerichtes, kann in der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 15. September im Dienstweg eine Änderung der Geschäftsverteilung beantragen. Der Antrag ist vom Vorsteher des Bezirksgerichtes allen von der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Richtern zur allfälligen Äußerung zuzustellen. Eine allfällige Äußerung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung im Dienstweg einzubringen.

(4) Der Personalsenat des Gerichtshofes hat über den Antrag ohne Verzug Beschluß zu fassen und gegebenenfalls die Geschäftsverteilung für das restliche Geschäftsverteilungsjahr abzuändern.

(5) Gegen Beschlüsse nach Abs. l und 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 28. (1) Der Leitende Visitator des Oberlandesgerichtes kann beim Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz die Änderung der Geschäftsverteilung beantragen, wenn die Vermutung besteht, daß zwingende Vorschriften über die Geschäftsverteilung verletzt sind, daß keine gleichmäßige Auslastung gegeben ist oder daß für einen Vertretungsfall keine zweckentsprechende Vertretungsregelung vorgesehen ist oder getroffen wird. Kommt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz diesem Antrag nicht binnen Monatsfrist nach, so hat der Außensenat des Oberlandesgerichtes auf Antrag des Leitenden Visitators eine Überprüfung der Geschäftsverteilung vorzunehmen. Ergibt sein Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung, ist diese vom Außensenat des Oberlandesgerichtes für das restliche Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen.

(2) In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter oder ein Vertretungsrichter nach § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes sind unter einem zu beschließen.

§ 28 a. Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die §§ 281 Abs. l Z l und 345 Abs. l Z l der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, bleiben unberührt.

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung" kundzumachen.

(2) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(3) Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.

(4) Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. l vorzunehmen.

Gerichtshöfe erster Instanz

§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.

(3) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes.

§ 31. (1) Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich — unbeschadet des § 25 Abs. l — auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.

(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Gerichtshofes im Ausmaß von 2,5 vH (bei den ausschließlich für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfen 3 vH) der dem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten zugewiesenen Planstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), höchstens jedoch 3,5 Planstellen, gebunden. Die Einbeziehung des (der) Vizepräsidenten in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf nicht seiner (ihrer) Zustimmung. Sowohl der Präsident als auch der (die) Vizepräsident(en) sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.

(3) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. l nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. l dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach § 36 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes) noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung

einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat — unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender — zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 33. (1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.

§ 34. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) § 26 a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27 a, § 28 Abs. l und § 28 a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27 a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

§ 35. In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen.

§ 36. Bei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz

oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben."

5. Die §§ 38 und 39 lauten.

„§ 38. (1) Bei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.

(2) Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel, jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.

(3) Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.

§ 39. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen in Strafsachen anordnen, daß bei einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richter in den dafür bestimmten Amtsräumen des Gerichtshofes erster Instanz anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat."

6. Die §§ 41 bis 47 lauten

„Oberlandesgerichte

§ 41. Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.

§ 42. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr.

Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich — unbeschadet der §§ 25 Abs. l und 31 Abs. l — auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.

§ 43. (1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 0,7 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.

(2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. l vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.

§ 44. Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

§ 45. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

(2) Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

§ 46. (1) Senatsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die

anderen nach § 43 für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung gemäß § 43 gebundenen Arbeitskapazitäten nicht schmälert. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Senatsabteilungen zu eröffnen.

(2) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat — unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender — zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

§ 47. (1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) § 26 a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27 a, § 28 a, § 34 Abs. l, § 36 und § 37 Abs. l Z l bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 Abs. 2 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben."

7. Die Überschrift des vierten Abschnittes und § 73 lauten

„Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision

§ 73. (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen

1. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,

2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und

3. die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal ' der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.

(2) Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.

(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden."

8. § 74 Abs. 2 letzter Satz wird aufgehoben.

9. § 75 Abs. l dritter Satz wird aufgehoben.

10. § 78 Abs. l erster Satz lautet

„Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,

1. soweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,

2. soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und

3. soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes angebracht werden."

11 Nach § 78 werden folgende §§ 78 a und 78 b eingefügt

„§ 78 a. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Justizverwaltung eine innere Revision einzurichten, die regelmäßig bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechende Untersuchungen durchzuführen hat.

(2) Die innere Revision hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs einer Organisationseinheit sowie ihre aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Einheit zu beraten, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei

1. in dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (§ 76) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten und

2. Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung in Rechtsprechung und Justizverwaltung in bestimmter Rücksicht zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.

(3) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, daß auch nicht der Anschein einer Einflußnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

§ 78 b. (1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an. Zur Unterstützung des Leitenden Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichts bei jedem Landesgericht einen Richter, tunlichst den oder einen der Vizepräsidenten, mit Aufgaben der inneren Revision betrauen (Visitator). Die Visitatoren unterstehen insofern der Aufsicht des Leitenden Visitators.

(2) Der Visitator eines Landesgerichtes kann erforderlichenfalls im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Ein Visitator darf keine innere Revision bei dem Gericht durchführen, bei dem er ernannt ist.

(3) Innere Revisionen bei einem Oberlandesgericht sind durch einen oder mehrere im Einzelfall vom Bundesminister für Justiz beauftragte Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen."

12. Die §§ 92 bis 96 lauten

„§ 92. Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.

§ 93. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.

§ 94. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Justizverwaltungsaufgaben einem Gerichtshof oder Bezirksgericht zugewiesen werden, ohne daß eine Aussage darüber getroffen wird, ob sie im Rahmen der monokratischen oder der kollegialen Justizverwaltung wahrzunehmen sind, fallen sie in die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes (Vorstehers des Bezirksgerichtes).

§ 95. Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 96. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

13. § 98 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. l, § 78 a, § 78 b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Buhdesgesetzes BGBl. Nr. 507/ 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.

(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. l dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft."

Artikel II Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.16/1994, wird wie folgt geändert

1. Im Art. III Abs. 2 wird die Zitierung „36 bis 49, 60," durch die Zitierung „36 bis 49, 51 bis 56, 60," ersetzt.

2. Nach An. III werden folgende Art. IV und V eingefügt

„Artikel IV Gleichbehandlung

(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist — unbeschadet von Sonderregelungen zur Gleichbehandlung in diesem Bundesgesetz — das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/ 1993, auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen anzuwenden.

(3) Soweit das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf Verwendungsgruppen abstellt, bilden Richter und Richteramtsanwärter je eine Verwendungsgruppe. Funktionen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind die Planstellen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Richter der Gehaltsgruppen II und III sowie der Vorsteher der Bezirksgerichte.

Artikel V Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

3. S 2 Abs. l Z 3 lautet

„3. die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;"

4. § 7 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet

„3. Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;

4. Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;"

5. Im § 26 Abs. l wird das Won „Verwendung" durch das Won „Verwendungen" ersetzt.

6. § 30 Abs. 3 lautet

„(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen."

7 § 31 Abs. l lautet

„(1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist)."

8. § 32 Abs. l bis 3 lautet

„(1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen."

9. § 32 Abs. 6 lautet

„(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. l nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden."

10. Nach § 32 werden folgende §§ 32 a und 32 b eingefügt

„Anhörung der Bewerber

§ 32 a. (1) Falls es der Personalsenat für erforderlich hält, kann er einen Bewerber vorladen und anhören. Wird ein Bewerber vorgeladen, sind die nicht vorgeladenen Bewerber vom Termin dieser Personalsenatssitzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, zu dieser Personalsenatssitzung zu erscheinen und ihre Anhörung zu beantragen. Einem derartigen Antrag ist zu entsprechen.

(2) Über den Inhalt von Anhörungen ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.

Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren

§ 32 b. (1) Falls Personen verschiedenen Geschlechts als Bewerber auftreten, hat die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, das Recht, in die eingelangten Bewerbungsgesuche samt Standesbögen und in die Bewerberübersicht Einsicht zu nehmen.

(2) Unter der Voraussetzung des Abs. l ist die Gleichbehandlungsbeauftragte auf ihren Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Wird ein Bewerber nach § 32 a Abs. l angehört, hat sie das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein und an den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Anstatt ihrer Anhörung kann die Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.

(4) Das Protokoll über die Anhörung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen."

11. S 33 lautet

„Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

§ 33. (1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu

ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. l nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Bei gleicher Eignung entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.

(4) § 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit" auch die „Herabsetzung der Auslastung" und von der „Teilbeschäftigung" auch die „Teilauslastung" erfaßt sind.

(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern."

12. Die §§ 34 bis 36 lauten.

„Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34. (1) Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75 b Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. l besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

Hinweis auf ein Angehörigenverhältnis im Bewerbungsgesuch

§ 35. Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

Bildung der Personalsenate

§ 36. (1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.

(2) Der Personalsenat besteht aus zwei Mitgliedern kraft Amtes und drei gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Sind bei einem Landesgericht und den unterstellten Bezirksgerichten am letzten

Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) mehr als 100 Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert, so erhöht sich die Zahl der Wahlmitglieder auf fünf.

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(4) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten der nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, an dessen Stelle der nächste nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, in Ermangelung eines solchen der auf dieselbe Weise bestimmte Richter des Gerichtshofes, der dem Personalsenat nicht auf Grund der Wahl angehört, einzutreten.

(5) Für die drei Wahlmitglieder sind sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der Wahlmitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem l. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, beträgt die Zahl der Ersatzmitglieder zehn.

(6) Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens von Wahlmitgliedern oder im Fall des Eintretens eines Vizepräsidenten, der dem Personalsenat schon auf Grund der Wahl angehört, nach Abs. 4 haben die Ersatzmitglieder nach der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten. Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder nicht aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ergänzungswahl durchzuführen, bei der unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Personalsenatswahl so viele weitere Ersatzmitglieder zu wählen sind, daß wiederum die nach Abs. 5 vorgesehene Zahl an Ersatzmitgliedern erreicht wird; die neugewählten Ersatzmitglieder haben nach den bisherigen Ersatzmitgliedern entsprechend der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten."

13. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: „Bildung der Außensenate

§ 36 a. (1) Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach § 36 ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die §§ 46 a und 46 b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl — mit Ausnahme der §§ 38, 39 Abs. 2 letzter Satz und 40 — auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.

(2) Der Außensenat setzt sich aus den Mitgliedern kraft Amtes nach § 36 Abs. 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei, beim Obersten Gerichtshof aus fünf Außensenatsmitgliedern zusammen.

(3) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) wählbaren Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.

(4) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richter gewählt."

14. Die §§ 37 und 38 lauten: „Wahlrecht

§ 37. (1) Wahlberechtigt sind — vorbehaltlich des Abs. 3 — beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Oberlandesgericht wahlberechtigt.

(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, — vorbehaltlich des Abs. 3 — beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter, sofern sie eine mindestens einjährige auf einer Richterplanstelle zurückgelegte Dienstzeit aufweisen. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so lange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.

(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Dienstzuteilung und während der Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) der maßgebende Stichtag (Wahlstichtag).

(5) Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalsenat nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Abs. 3 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalsenat.

(6) Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht.

Vorbereitung der Wahl

§ 38. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der voraussichtlich wahlberechtigten (§ 37 Abs. l, 3 und 4) und der voraussichtlich wählbaren Richter (§ 37 Abs. 2 bis 4) anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten zur Einsicht aufzulegen. Werden während der Einsichtsfrist Ernennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im § 37 Abs. 3 aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern.

(3) Bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach Ende der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses schriftlich Einspruch erheben. Über Einsprüche gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Richter entscheidet die Wahlkommission."

15. § 39 Abs. l lautet

„(1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei — vom Präsidenten abgesehen — an Lebensjahren ältesten Richtern des Gerichtshofes, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht."

16. § 39 Abs. 3 lautet

„(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat."

17 Die §§ 40 und 41 lauten. „Stimmzettel

§ 40. Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage l samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und zehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.

Ausfüllung und Weitung der Stimmzettel

§ 41. (1) Der Wahlberechtigte hat entsprechend den von ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.

(2) Jeder auf dem Summzettel in eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu berücksichtigen. Werden in eine Zeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Name keiner bestimmten Person zuordnen, so sind alle in diese Zeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Änderungen des amtlichen Stimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

(3) Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen."

18. Die SS 43 und 44 lauten

„Wertung der Wahlpunkte

§ 43. Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.

Annahme der Wahl

§ 44. (1) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

(2) Die Annahme einer Wahl ist — vorbehaltlich der §§ 46 a Abs. 5 und 46 b Abs. 5 — Amtspflicht."

19. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es

1. beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,

2. beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz sowie

3. beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz

bekanntzugeben. Die gesammelten Wahlergebnisse sind im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung" zu verlautbaren."

20. § 46 lautet

„Anfechtung der Wahl

§ 46. (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 3 geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.

(2) Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre."

21. Nach § 46 werden folgende §§ 46 a und 46 b eingefügt

„Sonderbestimmungen für die Außensenate bei den Oberlandesgerichten

§ 46 a. (1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Gerichtshöfen erster Instanz eines Oberlandesgerichtssprengels endgültig feststehen, hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Wahlkommission des Oberlandesgerichtes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels — unter Anschluß der Wahlergebnisse dieser Gerichtshöfe und je einer Ausfertigung der beim Oberlandesgericht und bei den unterstellten

Gerichtshöfen erster Instanz verwendeten Listen der wählbaren Richter — zu einer Sitzung, beim Oberlandesgericht einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die drei Außensenatsmitglieder und die sechs Außensenatsersatzmitglieder des Außensenates des Oberlandesgerichtes zu wählen sind. Falls ein Wahlmitglied verhindert ist, hat das nächstberufene Ersatzmitglied des Personalsenates des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz teilzunehmen.

(2) Wählbar sind alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe des in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Es sind Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 3 zu verwenden.

(4) Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.

(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Gerichtshofes erster Instanz so viele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalseriates des Gerichtshofes erster Instanz aus.

(7) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied (Außensenatsersatzmitglied) nicht an, gilt der Richter mit der nächstniedrigeren Punkteanzahl — vorbehaltlich des Abs. 5 — als gewählt.

(8) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.

(9) § 46 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes.

Sonderbestimmungen für den Außensenat des Obersten Gerichtshofes

§ 46 b. (1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Oberlandesgerichten endgültig feststehen, hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes die Wahlkommission des Obersten Gerichtshofes und die

Wahlmitglieder der Personalsenate der Oberlandesgerichte — unter Anschluß der Wahlergebnisse der Oberlandesgerichte und je einer Ausfertigung der bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof verwendeten Listen der wählbaren Richter — zu einer Sitzung beim Obersten Gerichtshof einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die fünf Außensenatsmitglieder und die zehn Außensenatsersatzmitglieder des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes (Außensenat) zu wählen sind. Falls ein Wahlmitglied verhindert ist, hat das nächstberufene Ersatzmitglied des Personalsenates des betreffenden Oberlandesgerichtes teilzunehmen.

(2) Wählbar sind alle Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.

(3) Gewählt sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.

(4) § 46 a Abs. 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.

(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus."

22. Die §§ 47 und 48 lauten

„Einberufung des Personalsenates

§ 47 (1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.

(2) Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat

die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.

(3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.

(4) Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.

(5) Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.

Beschlußfähigkeit des Personalsenates

§ 48. (1) Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.

(2) Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. l und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.

(3) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn

1. alle Mitglieder des Personalsenates — ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 47 Abs. 3 — einer solchen Beschlußfassung zustimmen,

2. die Voraussetzung des § 32 b Abs. l nicht gegeben ist und

3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht einer der Stimmführer die Behandlung des Vorschlages in einer Vollsitzung verlangt."

23. § 49 Abs. 4 bis 8 lautet

„(4) Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlußgrundes schriftlich geltend machen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates.

(5) Ist der Vorsitzende des Personalsenates selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenates von dem geltend gemachten Ausschlußgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates des übergeordneten Gerichtshofes.

(6) Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.

(7) Die Urschrift jedes Beschlusses des Personalsenates ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterschreiben, die damit das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses beurkunden.

(8) Mitteilungen über Beratung, Abstimmung und Begründung des Besetzungsvorschlages sind untersagt. Die Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen ist jedem Bewerber und der Gleichbehandlungsbeauftragten, in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, auf Anfrage formlos mitzuteilen; anderen Personen kann die Reihung mitgeteilt werden."

24. § 51 lautet

„Dienstbeschreibung

§ 51. (1) Wenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.

(2) Die Richter der Gehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) hat die Neubeschreibung eines Richters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.

(4) Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß seine Gesamtbeurteilung nicht mehr zutrifft, und seit dem letzten Jahr, für das die Dienstbeschreibung festgesetzt worden ist, zumindest ein Kalenderjahr vergangen ist.

(5) Falls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht zumindest mit „sehr gut" festgesetzt wurde, ist der Richter auch für das nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.

(6) Eine Dienstbeschreibung nach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat

oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat."

25. 5 52 Abs. l Z 2 lautet

„2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;"

26. § 52 Abs. 3 wird aufgehoben. 27 § 55 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.

(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.

(4) Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen."

28. Im § 56 entfällt die Wendung „und Richteramtsanwärter"

29. Nach § 64 a wird folgender § 64 b eingefügt

„Dienstweg

§ 64 b. (1) Der Richter hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beziehen, beim Präsidenten (Vorsteher) des Gerichtes, bei dem er tätig ist, einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden

1. Rechtsmittel,

2. Devolutionsanträge,

3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(3) Im Disziplinar- und im Dienstgerichtsverfahren ist der Dienstweg nicht einzuhalten; ebenso nicht bei Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof."

30. Der bisherige Text des § 65 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"

31. Dem § 65 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Zusätzlich zu den im Abs. l vorgesehenen Planstellen der Gehaltsgruppe I können Planstellen auch mit Richtern für den Sprengel des Ober-

landesgerichtes (Sprengelrichter) besetzt werden. Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen.

1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

4. Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Art. 88 Abs. 2 B-VG betroffen sind, sowie von suspendierten oder enthobenen Richtern.

Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen

Gerichtsabteilungen eröffnet werden."

32. § 68 a Abs. 4 Z 2 lautet

„2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien, b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes 12,40"

33. S 69 lautet

„Personalverzeichnis

§ 69. (1) Für die Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist jährlich mit 1. Jänner ein Personalverzeichnis anzulegen.

(2) Die Richter sind nach Planstellen (§ 65 Abs. 1) getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben

l Name und Geburtsdatum,

2. Vorrückungsstichtag,

3. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

4. Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,

5. Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle (§ 65 Abs. 1),

6. Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung war,

7 Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.

(3) Jeder Richter ist berechtigt, das für den Bereich seiner Dienstbehörde angelegte Verzeichnis einzusehen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen. Den Mitgliedern der Personalsenate und den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befaßten Bediensteten ist das Personalverzeichnis unentgeltlich beizustellen."

34. S 72 Abs. l lautet

„(1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei Richteramtsanwärtern,

2. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,

3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und

4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe III sowie für die Richter mit festem Gehalt."

35. § 72 Abs. 4 letzter Satz lautet

„In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden."

36. Die §§ 77 und 78 lauten.

„Änderung der Verwendung

§ 77 (1) Der Richter kann nur bei einem Gericht, für das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den Abs. 2 bis 6 sowie in § 65 Abs. 2 und § 78 nichts anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Mitglied eines Personalsenates bei einem übergeordneten Gerichtshof bleibt hievon unberührt.

(2) Für die Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Planstellen systemisiert sind, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz Richter benachbarter Bezirksgerichte mit der Vertretung zu betrauen. Zur Vertretung bei benachbarten Bezirksgerichten darf ein Richter ohne seine Zustimmung nicht mehr als 44 Arbeitstage je Kalenderjahr eingesetzt werden.

(3) Für jene Fälle, in denen

1. bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Gerichtsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind und

2. weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann,

hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind die zuletzt beim Gerichtshof ernannten Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten). Die Zahl dieser Richter hat 10 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen, mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen. Für die Dauer der Verwendung bei einem Bezirksgericht ist der Vertretungsrichter von dem ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften so zu entlasten, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter des Gerichtshofes erreicht wird (§ 32 Abs. l des Gerichtsorganisationsgesetzes).

(4) Soweit die nach Abs. 3 umschriebenen Vertretungsfälle Gerichtsabteilungen bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte betreffen, in denen ausschließlich oder weit überwiegend Strafsachen zu bearbeiten sind, hat die Geschäftsverteilung des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen die im Abs. 3 angeordneten Festlegungen zu treffen.

(5) Falls wegen eines Ersatzfalles bei einem Bezirksgericht eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans beim übergeordneten Gerichtshof erster Instanz besetzt wird, ist der auf diese Planstelle ernannte Richter tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter nach Abs. 3 aus. Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(6) Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) der (die) jeweils zuletzt so ernannte(n) Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n). Inhaber derartiger Planstellen können für die Dauer des Zeitraums, währenddessen — nach Auslaufen eines Ersatzfalles nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans — bei diesem Gerichtshof mehr Richter tätig sind (oder wären) als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert sind, für

einen anderen Ersatzfall nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans auch außerhalb des Sprengeis des Gerichtshofes erster Instanz verwendet werden. Die Inhaber der richterlichen Ersatzplanstellen sind in der Geschäftsverteilung auszuweisen.

(7) Sobald eine Richterin die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 meldet, kann die Ausschreibung (§ 30) der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstellen erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Richterin besetzt werden.

Dienstzuteilung

§ 78. Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden."

37 Im 5 79 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und der Abs. 2,

38. Im § 82 Abs. l Z 2 wird das Wort „Gericht" durch das Won „Bezirksgericht" ersetzt.

39. § 84 Abs. l Z 2 lautet

„2. er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. l Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder"

40. Im § 92 wird die Wendung „die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen" durch die Wendung „das Dienstgericht zu befassen" ersetzt.

4L Im § 93 Abs. 2 wird die Wendung „den Beschluß" durch die Wendung „das Erkenntnis" ersetzt.

42. Der bisherige Text des S 121 erhält die Absatzbezeichnung „(1)", folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Gegen einen nach Abs. l ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben."

43. § 167 lautet

„§ 167 (1) Die nach, diesem Bundesgesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes und dem Außensenat des Obersten Gerichtshofes übertragenen Aufgaben haben bis einschließlich 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes bzw der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes wahrzunehmen.

(2) Die Personalsenate sind mit l Jänner 1996 auch bei jenen Gerichtshöfen neu zu bilden, bei denen die Funktionsperiode des Personalsenates mit Ablauf des 31. Dezember 1995 noch nicht ablaufen würde.

(3) Sprengelrichter dürfen frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 ernannt werden."

44. Dem § 173 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt

„(8) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft

1. § 68 a Abs. 4 Z 2 lit. a mit 1. Jänner 1994,

2. Art. III Abs. 2, Art. IV und V, § 2 Abs. l 2 3, § 26 Abs. l, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. l, § 32 Abs. l, 2 und 6, §§ 32 a bis 35, § 47, § 48, § 49 Abs. 4 bis 8, § 51, § 55 Abs. 2 bis 4, § 56, § 64 b, § 68 a Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 69, § 72 Abs. l und 4, § 77, § 78, § 82 Abs. l Z 2, § 84 Abs. l, § 92, § 93 Abs. 2, § 121 und § 167 mit 1. Juli 1994;

3. § 7 Abs. 2 Z 3 und 4, § 32 Abs. 3, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. l und 3, § 40, § 41, § 43, § 44, § 45 Abs. 2, §§ 46 bis 46 b, § 52 Abs. l Z 2 und § 65 mit 1. Oktober 1995.

(9) § 52 Abs. 3 und § 79 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft."

Artikel III Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr.164/ 1986, wird wie folgt geändert;

L Die Gliederungsbezeichnung „Artikel I" hat zu entfallen.

2. Nach $ 6 wird folgender § 6 a eingefügt: „Rufbereitschaft und Journaldienst

§ 6 a. (1) Bei den Staatsanwaltschaften besteht außerhalb der Dienststunden Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft ist von einem Staatsanwalt zu leisten; bei kleineren Staatsanwaltschaften kann sie auch von einem Staatsanwalt einer benachbarten Staatsanwaltschaft geleistet werden. Die Einteilung der Staatsanwälte zur Rufbereitschaft hat der Leiter der Staatsanwaltschaft so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Staatsanwälte erfolgt. Ist die Rufbereitschaft für zwei Staatsanwaltschaften zu leisten, haben die Leiter dieser Staatsanwaltschaften die Einteilung im Einvernehmen zu treffen. Die Einteilung kann von den betroffenen Staatsanwälten einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Leiter der Staatsanwaltschaft (die Leiter der Staatsanwaltschaften) abgeändert werden.

(2) Während der Rufbereitschaft hat der Staatsanwalt seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit außerhalb der Dienststunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht

bis zum Beginn der nächsten Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, daß bei einzelnen Staatsanwaltschaften während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Staatsanwalt in den dafür bestimmten Amtsräumen der Staatsanwaltschaft anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat."

3. Im § 13 erthält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)"; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt

„(2) Zusätzlich zu den im Abs. l vorgesehenen Planstellen können bei den Oberstaatsanwaltschaften auch Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte) ernannt werden. Sie führen den Amtstitel Staatsanwalt. Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen.

1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,

2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten. Für einen Sprengelstaatsanwalt darf kein Referat (§ 5) gebildet werden.

(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.

(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist."

4. § 21 Abs. 4 lautet

„(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer

Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission."

5. Im § 25 Abs. l wird die Jahreszahl „1950" durch „1991" ersetzt.

6. § 39 lautet: „Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

§ 39. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur § 12, § 16 Abs. l und 2, die §§ 17 bis 19, § 20 Abs. l, § 21 Abs. l, 5 und 6 2 l, § 22, § 24, § 25, § 27 und § 28."

7 An die Stelle der Art. II bis VII treten folgende Bestimmungen.

„ABSCHNITT X Gleichbehandlung

§ 40. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

ABSCHNITT XI

Schlußbestimmungen Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 41. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.

(2) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft

1. Die §§ 6 a, 40 und 41 mit l Juli 1994,

2. die §§ 13 und 21 Abs. 4 mit 1. Jänner 1995 und

3. § 39 mit l Jänner 1996.

Vollziehung

§ 43. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, über die Geschäftsführung der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte, durch Verordnung zu erlassen."

Artikel IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 45 lautet

„Richter und Staatsanwälte"

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Auf Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 RDG) und auf Sprengelstaatsanwälte. (§ 13 Abs. 2 StAG) ist Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. l RDG die Verweisung auf § 55 Abs. l BDG 1979 tritt."

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

Artikel V Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/ 1994, wird wie folgt geändert

1 § 42 Abs. 2 Z l lautet

„1. Gehaltsgruppe I. Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte), Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;"

2. S 44 Abs. 5 Z l lautet

„1. a) Erste Stellvertreter des Leiters

einer Staatsanwaltschaft b) Erste Stellvertreter des Leiters

einer Oberstaatsanwaltschaft 12,40"

3. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 in Kraft: l § 44 Abs. 5 Z l mit 1. Juli 1994, 2. § 42 Abs. 2 Z l mit 1. Jänner 1995."

Artikel VI Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft

l Das Gesetz, RGBl. Nr. 41/1907, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichts- und Kassationshof, soweit es noch in Geltung steht;

2. die Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921, soweit sie noch in Geltung steht;

3. die Gerichtsverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 71, soweit sie noch in Geltung steht;

4. § 18 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631;

5. § l, § 2 Abs. l und 2 sowie § 10 der Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897, RGBl. Nr. 129, über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen;

6. die Verordnung des Justizministeriums vom 15. Juni 1897, JMVB1. Nr. 22, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachmännischer Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen;

7 die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Dezember 1921, BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, soweit sie noch in Geltung steht;

8. die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 18. Juni 1925, BGBl. Nr. 192, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Personalsenates beim Obersten Gerichtshofe, soweit sie noch in Geltung steht.

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