507. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 325/1992, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) — hinsichtlich der Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr — wie folgt geändert
1. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bergwerksschlosser — Maschinenhauer" werden folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Berufskraftfahrer" eingefügt
2. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Kraftfahrzeugelektriker" wird eingefügt
3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Kraftfahrzeugmechaniker" und „Landmaschinenmechaniker" wird jeweils eingefügt
4. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Papiermacher entfallen.
5. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Speditionskaufmann" wird eingefügt
6. Art. II Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 325/1992 lautet wie folgt
„2. Im Lehrberuf Papiermacher zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Papiertechniker zur Gänze anzurechnen."
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Art. I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.
2. Im Lehrberuf Berufskraftfahrer (Ausbildungsversuch) zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufskraftfahrer zur Gänze anzurechnen.
Artikel III
1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
2. Die Artikel I und IV der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer eingerichtet wird, BGBl. Nr. 396/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 612/1988, treten mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.