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507_1991 AT

507. Verordnung: Forstfachschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Forstfachschule

Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 123

Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 576/1987 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in

Waidhofen an der Ybbs.

§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro

Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim

1. untergebracht sind sowie verpflegt und betreut

werden (intern), mit 2300 Punkten,

2. verpflegt und betreut werden (halbintern), mit

1700 Punkten

festgesetzt.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen

Monatsraten entrichtet werden.

§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei

einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen

ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag

zu entrichten.

§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist für

einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten

und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall

ein Verpflegungskostenrückersatz zu

leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt

wird.

§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro

Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt

und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu

Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein

Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres

zurückzuzahlen.

§ 6. Ein Punkt der in dieser Verordnung

festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von

11,50 S.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1991 in Kraft.

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