507. Verordnung: Forstfachschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 123
Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 576/1987 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in
Waidhofen an der Ybbs.
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro
Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim
1. untergebracht sind sowie verpflegt und betreut
werden (intern), mit 2300 Punkten,
2. verpflegt und betreut werden (halbintern), mit
1700 Punkten
festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen
Monatsraten entrichtet werden.
§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei
einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen
ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag
zu entrichten.
§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist für
einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten
und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall
ein Verpflegungskostenrückersatz zu
leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt
wird.
§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro
Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt
und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu
Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein
Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres
zurückzuzahlen.
§ 6. Ein Punkt der in dieser Verordnung
festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von
11,50 S.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1991 in Kraft.