507. Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
ENTSCHLOSSEN, die wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Aufgeschlossenheit zwischen
allen Staaten, insbesondere zwischen
den entwickelten Ländern
und den Entwicklungsländern,
gestützt auf die Grundsätze der
Gerechtigkeit und der souveränen
Gleichheit zu fördern und
dadurch zur Schaffung einer
Neuen Weltwirtschaftsordnung
beizutragen;
IN DER ERKENNTNIS der
Notwendigkeit verbesserter Formen
der internationalen Zusammenarbeit
im Rohstoffbereich als
wesentliche Voraussetzung für
die Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung
mit dem Ziel,
die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung, insbesondere der
Entwicklungsländer, zu fördern;
IN DEM WUNSCH, ein globales
Vorgehen zur Verbesserung
der Marktstrukturen im Welthandel
mit Rohstoffen, welche für
die Entwicklungsländer von
Belang sind, zu fördern;
EINGEDENK der Entschließung
93 (IV) über das Integrierte
Rohstoffprogramm, die auf der
vierten Tagung der Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel
und Entwicklung (im folgenden
als UNCTAD bezeichnet)
angenommen wurde;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
hiemit den Gemeinsamen
Rohstoffonds zu gründen, der
gemäß den folgenden Bestimmungen
tätig werden wird
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet „Fonds" den durch
dieses Übereinkommen gegründeten
Gemeinsamen Rohstofffonds;
2. bedeutet „Internationales
Rohstoffübereinkommen oder
Internationale Rohstoffvereinbarung"
(im folgenden als „Internationales
Rohstoffübereinkommen"
bezeichnet) jedes zwischenstaatliche
Übereinkommen oder
jede zwischenstaatliche Vereinbarung
zur Förderung der internationalen
Zusammenarbeit in
einem Rohstoffbereich, deren
Vertragsparteien Hersteller und
Verbraucher einschließt, die den
Großteil des Welthandels mit
dem betreffenden Rohstoff
abdecken;
3. bedeutet „Internationale
Rohstofforganisation" die durch
ein internationales Rohstoffübereinkommen
zur Durchführung
der Bestimmungen des Übereinkommens
gegründete Organisation;
4. bedeutet „Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation"
eine internationale Rohstofforganisation,
die mit dem Fonds nach
Artikel 7 assoziiert ist;
5. bedeutet „Assoziationsabkommen"
das zwischen einer
internationalen Rohstofforganisation
und dem Fonds nach Artikel
7 geschlossene Abkommen;
6. bedeutet „Finanzielle
Höchstforderungen" den nach
Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden
Höchstbetrag an Mitteln,
den eine Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation
beim Fonds als Darlehen aufnehmen
kann;
7. bedeutet „Internationales
Rohstoffgremium" ein nach Artikel
7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;
8. bedeutet „Rechnungseinheit"
die nach Artikel 8 Absatz 1 festgelegte
Rechnungseinheit des
Fonds;
9. bedeutet „Verwendbare
Währungen"
a) die Deutsche Mark, den
Französischen Franken, den
Japanischen Yen, das Pfund
Sterling, den US-Dollar
und jede andere Währung,
die von den zuständigen
internationalen Währungsorganisationen
jeweils als
tatsächlich im internationalen
Zahlungsverkehr weit
verbreitet und auf den
Hauptdevisenmärkten in
großem Umfang gehandelt
bezeichnet wird, und
b) jede sonstige frei verfügbare
und tatsächlich verwendbare
Währung, die das Exekutivdirektorium
mit Qualifizierter
Mehrheit bestimmt,
nachdem das Land, dessen
Währung der Fonds als
Verwendbare Währung zu
bestimmen beabsichtigt,
seine Zustimmung erteilt
hat. Der Gouverneursrat
bezeichnet eine zuständige
internationale Währungsorganisation
im Sinne von a)
und nimmt mit Qualifizierter
Mehrheit und im Einklang
mit den bestehenden
internationalen Währungsgepflogenheiten
Regeln und
Vorschriften über die
Bestimmung von Währungen
im Sinne von b) an. Das
Exekutivdirektorium kann
mit Qualifizierter Mehrheit
Währungen von der Liste
der Verwendbaren Währungen
streichen;
1.0. bedeutet „Unmittelbar Eingezahltes
Kapital" das in Artikel
9 Absatz 1 a) und Absatz 4
bezeichnete Kapital;
11. bedeutet „Eingezahlte
Anteile" die in Artikel 9
Absatz 2 a) und Artikel 10
Absatz 2 bezeichneten Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
12. bedeutet „Zahlbare Anteile"
die in Artikel 9 Absatz 2 b) und
Artikel 10 Absatz 2 b) bezeichneten
Anteile des Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals;
13. bedeutet „Garantiekapital"
das dem Fonds von seinen Mitgliedern,
die an einer Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
teilnehmen, nach Artikel
14 Absatz 4 zur Verfügung
gestellte Kapital;
14. bedeutet „Garantien" die
dem Fonds von Teilnehmern an
einer Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation, die nicht
Mitglieder des Fonds sind, nach
Artikel 14 Absatz 5 gewährten
Garantien;
15. bedeutet „Lagerscheine"
Lagerscheine, Lagerquittungen
oder sonstige Berechtigungsscheine,
die den Beweis des
Eigentums an Rohstoffbeständen
erbringen;
16. bedeutet „Gesamtstimmenzahl"
die Gesamtzahl der allen
Mitgliedern des Fonds zustehenden
Stimmen;
17. bedeutet „Einfache Mehrheit"
mehr als die Hälfte aller
abgegebenen Stimmen;
18. bedeutet „Qualifizierte
Mehrheit" mindestens zwei Drittel
aller abgegebenen Stimmen;
19. bedeutet „Besonders Qualifizierte
Mehrheit" mindestens
drei Viertel aller abgegebenen
Stimmen;
20. bedeutet „Abgegebene
Stimmen" sowohl Ja- als auch
Nein-Stimmen.
KAPITEL II
ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 2
Ziele
Die Ziele des Fonds sind
a) als Hauptinstrument bei der
Verwirklichung der vereinbarten,
in Entschließung 93
(IV) der UNCTAD niedergelegten
Ziele des Integrierten
Rohstoffprogramms zu
dienen;
b) den Abschluß und die Wirksamkeit
von Internationalen
Rohstoffübereinkünften zu
erleichtern, insbesondere
über Rohstoffe, die für die
Entwicklungsländer von
besonderem Belang sind.
Artikel 3
Aufgaben
Zur Verwirklichung seiner
Ziele nimmt der Fonds folgende
Aufgaben wahr
a) er trägt durch sein im folgenden
geregeltes Erstes
Konto zur Finanzierung
aller im Rahmen von Internationalen
Rohstoffübereinkünften
eingerichteten
internationalen Ausgleichslager
und international
koordinierten nationalen
Lager bei;
b) er finanziert durch sein
Zweites Konto die im nachfolgenden
geregelten Maß-
nahmen im Rohstoffbereich,
ausgenommen jene,
die der Einlagerung dienen;
c) er fördert durch sein Zweites
Konto die Koordinierung
und Absprache von
Maßnahmen im Rohstoffbereich,
die nicht der Einlagerung
dienen, sowie ihrer
Finanzierung mit dem Ziel,
eine Schwerpunktstelle für
den betreffenden Rohstoff
zu bilden.
KAPITEL III
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Voraussetzungen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Fonds
steht offen
a) allen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen oder
einer ihrer Sonderorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergieorganisation;
und
b) jeder zwischenstaatlichen
Organisation eines regionalen
wirtschaftlichen Zusammenschlusses,
die in den
Tätigkeitsbereichen des
Fonds Zuständigkeiten
wahrnimmt. Derartige zwischenstaatliche
Organisationen
sind nicht gehalten,
gegenüber dem Fonds
irgendwelche finanzielle
Verpflichtungen einzugehen;
ebensowenig steht
ihnen ein Stimmrecht zu.
Artikel 5
Mitglieder
Mitglieder des Fonds (im folgenden
als „Mitglieder" bezeichnet)
sind
a) alle Staaten, die dieses
Übereinkommen nach Artikel
54 ratifiziert, angenommen
oder genehmigt haben;
b) alle Staaten, die diesem
Übereinkommen nach Artikel
56 beigetreten sind;
c) alle zwischenstaatlichen
Organisationen im Sinne
des Artikels 4 b), die dieses
Übereinkommen nach Artikel
54 ratifiziert, angenommen
oder genehmigt haben;
d) alle zwischenstaatlichen
Organisationen im Sinne
des Artikels 4 b), die diesem
Übereinkommen nach Artikel
56 beigetreten sind.
Artikel 6
Haftungsbegrenzung
Auf Grund seiner Mitgliedschaft
allein ist ein Mitglied für
Handlungen oder Verbindlichkeiten
des Fonds nicht haftbar.
KAPITEL IV
BEZIEHUNGEN DER INTERNATIONALEN
ROHSTOFFORGANISATIONEN
UND
INTERNATIONALEN ROHSTOFFGREMIEN
MIT DEM
FONDS
Artikel 7
Beziehungen der Internationalen
Rohstofforganisationen
und der
Internationalen Rohstoffgremien
mit dem
Fonds
1. Von den Möglichkeiten des
Ersten Kontos des Fonds dürfen
nur solche Internationalen Rohstofforganisationen
Gebrauch
machen, die zur Durchführung
der Bestimmungen jener Internationalen
Rohstoffübereinkommen
gegründet wurden, die entweder
internationale Ausgleichslager
oder international koordinierte
nationale Lager vorsehen, sofern
diese Internationalen Rohstofforganisationen
ein Assoziierungsabkommen
geschlossen haben. Das
Assoziierungsabkommen muß mit
den Bestimmungen dieses Übereinkommens
sowie mit allen vom
Gouverneursrat angenommenen,
ihrerseits diesem Übereinkommen
entsprechenden Regeln und Vorschriften
im Einklang stehen.
2. Eine Internationale Rohstofforganisation,
die zur Durchführung
der Bestimmungen eines
internationale Ausgleichslager
vorsehenden Internationalen
Rohstoffübereinkommens gegründet
wurde, kann dem Fonds
für die Zwecke des „Ersten Kontos"
assoziiert werden, sofern das
Internationale Rohstoffübereinkommen
auf der Grundlage des
Grundsatzes von der gemeinsamen
Finanzierung von Ausgleichslagern
seitens der daran
beteiligten Hersteller und Verbraucher
ausgehandelt oder neu
ausgehandelt wird und diesem
Grundsatz entspricht. Für die
Zwecke dieses Übereinkommens
gelten auch Internationale Rohstoffgremien,
die aus Umlagen
finanziert werden, als berechtigt,
sich dem Fonds zu assoziieren.
3. Der Geschäftsführende
Direktor legt ein vorgeschlagenes
Assoziierungsabkommen dem
Exekutivdirektorium und mit dessen
Empfehlung dem Gouverneursrat
zur Annahme mit Qualifizierter
Mehrheit vor.
4. Bei der Durchführung des
Assoziierungsabkommens zwischen
dem Fonds und einer Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
achtet jede Einrichtung
die Autonomie der anderen.
In dem Assoziierungsabkommen
sind die gegenseitigen Rechte
und Pflichten des Fonds und der
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation in einer mit
den diesbezüglichen Bestimmungen
dieses Übereinkommens in
Einklang stehenden Weise näher
zu bestimmen.
5. Eine Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation ist
unbeschadet ihrer Anspruchsvoraussetzungen
für eine Finanzierung
aus dem Zweiten Konto
berechtigt, beim Fonds durch dessen
Erstes Konto Darlehen aufzunehmen,
sofern die Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
und ihre Teilnehmer ihren
Verpflichtungen gegenüber dem
Fonds bisher entsprechend nachgekommen
sind.
6. Ein Assoziierungsabkommen
hat einen Rechnungsausgleich
zwischen der Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
und dem Fonds vor jeder Erneuerung
des betreffenden Assoziierungsabkommens
vorzusehen.
7. Eine Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation kann,
sofern das Assoziierungsabkommen
dies vorsieht und mit
Zustimmung der vorangehenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation im selben
Rohstoffbereich, in die Rechte
und Pflichten der vorangehenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation eintreten.
8. Der Fonds greift nicht unmittelbar
auf den Rohstoffmärkten
ein. Der Fonds kann über Rohstofflagerbestände
nur nach Artikel
17 Absätze 15 bis 17 verfügen.
9. Für die Zwecke des Zweiten
Kontos bestimmt das Exekutivdirektorium
jeweils geeignete Rohstoffgremien
zu Internationalen
Rohstoffgremien, einschließlich
Internationaler Rohstofforganisationen,
wobei es unerheblich ist,
ob es sich dabei um Assoziierte
Internationale Rohstofforganisationen
handelt oder nicht, sofern
sie den in Anhang C aufgestellten
Kriterien entsprechen.
KAPITEL V
KAPITAL UND SONSTIGE
VERMÖGENSWERTE
Artikel 8
Rechnungseinheit und
Währungen
1. Die Rechnungseinheit des
Fonds wird in Anlage F bestimmt.
2. Der Fonds verfügt über Guthaben
in Verwendbaren Währungen
und führt seine Finanzgeschäfte
in diesen Währungen
durch. Mit der in Artikel 16
Absatz 5 b) vorgesehenen. Ausnahme
darf ein Mitglied hinsicht-
lich der Guthaben des Fonds in
Verwendbaren Währungen sowie
deren Verwendung oder
Umtausch keinerlei Beschränkungen
aufrechterhalten oder auferlegen,
sofern diese Währungsguthaben
folgenden Ursprungs sind
a) Zahlung auf Grund der
Zeichnung von Anteilen des
Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals;
b) Zahlung von Garantiekapital,
Barzahlung an Stelle
von Garantiekapital, Garantien
oder Bareinlagen in
Folge der Assoziierung von
Internationalen Rohstofforganisationen
mit dem
Fonds;
c) Zahlung freiwilliger Beiträge;
d) Darlehensaufnahme;
e) Veräußerung verfallener
Lagerbestände nach Artikel
17 Absätze 15 bis 17;
f) Zahlungen auf das Kapital
oder als Rendite, Zinsen
oder sonstige Abgaben im
Hinblick auf Anleihen oder
Investitionen, die aus einem
der in diesem Absatz angeführten
Geldmittel getätigt
werden.
3. Das Exekutivdirektorium
bestimmt das Verfahren zur
Bewertung der Verwendbaren
Währungen in Währungseinheiten
des Fonds im Einklang mit
den bestehenden internationalen
Währungsgepflogenheiten.
Artikel 9
Kapitalvermögen
1. Das Kapital des Fonds
besteht aus
a) dem Unmittelbar Eingezahlten
Kapital, das in
47000 vom Fonds auszugebende
Anteile aufgeteilt
wird, deren jeder einen
Nominalwert von
7566,47145 Rechnungseinheiten
hat und deren
Gesamtwert 355624158
Rechnungseinheiten beträgt;
sowie
b) dem Fonds nach Artikel 14
Absatz 4 unmittelbar zur
Verfügung gestellten
Garantiekapital.
2. Die vom Fonds auszugebenden
Anteile werden aufgeteilt in
a) 37000 Eingezahlte Anteile
sowie
b) 10000 Zahlbare Anteile des
Fonds.
3. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals können nur
von Mitgliedern gemäß den
Bestimmungen des Artikels 10
gezeichnet werden.
4. Die Anteile des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals
a) werden erforderlichenfalls
mit dem Beitritt eines Staats
gemäß Artikel 56 vom Gouverneursrat
aufgestockt;
b) können vom Gouverneursrat
nach Artikel 12 aufgestockt
werden;
c) werden um den nach Artikel
17 Absatz 14 erforderlichen
Betrag aufgestockt.
5. Gibt der Gouverneursrat die
nicht gezeichneten Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
nach Artikel 12 Absatz 3 zur
Zeichnung frei oder stockt er die
Anteile des Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals nach Absatz 4 b)
oder c) dieses Artikels auf, so ist
jedes Mitglied berechtigt, aber
nicht verpflichtet, solche Anteile
zu zeichnen.
Artikel 10
Zeichnung von Anteilen
1. Jedes in Artikel 5 a) genannte
Mitglied zeichnet, wie in
Anhang A dargelegt,
a) 100 Eingezahlte Anteile;
sowie
b) zusätzliche Eingezahlte und
Zahlbare Anteile in beliebiger
Höhe.
2. Jedes in Artikel 5 b) genannte
Mitglied zeichnet
a) 100 Eingezahlte Anteile;
sowie
b) zusätzliche Eingezahlte und
Zahlbare Anteile in einer
Höhe, die der Gouverneursrat
mit Qualifizierter Mehrheit
in einer mit der in
Anhang A angeführten
Zuweisung von Anteilen
vereinbarten Weise und im
Einklang mit den nach Artikel
56 vereinbarten Bedingungen
und Bestimmungen
festlegt.
3. Jedes Mitglied kann dem
Zweiten Konto einen Teil seiner
Zeichnung nach Absatz 1 a) dieses
Artikels mit dem Ziel zuweisen,
auf freiwilliger Grundlage
eine Gesamtzuweisung von mindestens
52965300 Rechnungseinheiten
auf dem Zweiten Konto
herbeizuführen.
4. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals dürfen von
den Mitgliedern in keiner Weise
verpfändet oder belastet werden
und sind nur auf den Fonds übertragbar.
Artikel 11
Zahlung der Anteile
1. Die Zahlung der von jedem
Mitglied gezeichneten Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
erfolgt
a) in jeder Verwendbaren
Währung zu dem am Tage
der Zahlung gültigen Wechselkurs
zwischen der betreffenden
Verwendbaren
Währung und der Rechnungseinheit;
oder
b) in einer von dem betreffenden
Mitglied bei Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
gewählten
Verwendbaren Währung
und zu dem bei Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
geltenden Umrechnungskurs
zwischen der betreffenden
Verwendbaren
Währung und der Rechnungseinheit.
Der Gouver-
neursrat erläßt Regeln und
Vorschriften über die Zahlung
von Zeichnungen in
Verwendbaren Währungen
für den Fall, daß zusätzliche
Verwendbare Währungen
bestimmt oder Verwendbare
Währungen von der
Liste der Verwendbaren
Währungen nach Artikel 1
Begriffsbestimmung 9 gestrichen
werden.
Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
eines der beiden Verfahren,
das dann auf alle derartigen
Zahlungen Anwendung findet.
2. Nimmt der Gouverneursrat
eine Überprüfung nach Artikel 12
Absatz 2 vor, so überprüft er
auch die Wirksamkeit des in
Absatz 1 dieses Artikels genannten
Zahlungsverfahrens im Hinblick
auf Wechselkursschwankungen
und entscheidet unter
Berücksichtigung der Entwicklungen
in den Gepflogenheiten
internationaler Kreditinstitute mit
Besonders Qualifizierter Mehrheit
über eventuelle Änderungen
des Zahlungsverfahrens bei der
Zeichnung etwaiger zusätzlicher
Anteile des Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals, die nach Artikel
12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben
werden.
3. Jedes in Artikel 5 a) genannte
Mitglied
a) zahlt innerhalb von
60 Tagen nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens,
jedoch spätestens innerhalb
von 30 Tagen nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
30 vH seiner
Gesamtzeichnung an Eingezahlten
Anteilen;
b) zahlt 1 Jahr nach der unter
a) vorgesehenen Zahlung
20 vH seiner Gesamtzeichnung
an Eingezahlten
Anteilen und hinterlegt
beim Fonds nicht rücknehmbare,
nicht begebbare,
zinsenfreie Schuldverschreibungen
in der Höhe von
10 vH seiner Gesamtzeich-
nung an Eingezahlten
Anteilen. Das Exekutivdirektorium
bestimmt, wie
und wann derartige Schuldverschreibungen
zur Zahlung
vorgelegt werden;
c) hinterlegt zwei Jahre nach
der unter a) vorgesehenen
Zahlung beim Fonds nicht
rücknehmbare, nicht begebbare,
zinsenfreie Schuldverschreibungen
in der Höhe
von 40 vH seiner Gesamtzeichnung
an Eingezahlten
Anteilen. Derartige Schuldverschreibungen
werden in
der Weise und zu dem Zeitpunkt
zur Zahlung vorgelegt,
wie das Exekutivdirektorium
dies unter gebührender
Berücksichtigung der
Geschäftserfordernisse des
Fonds bestimmt, ausgenommen
hievon sind Schuldverschreibungen
über die dem
Zweiten Konto zugewiesenen
Anteile, die in der
Weise und zu dem Zeitpunkt
zur Zahlung vorgelegt
werden, wie das Exekutivdirektorium
dies bestimmt.
4. Der Fonds kann die von
jedem Mitglied für Zahlbare
Anteile gezeichneten Beträge nur
unter den in Artikel 17 Absatz 12
vorgesehenen Bedingungen abrufen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 3 c) dieses
Artikels erfolgt der Abruf von
Zahlungen auf Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
anteilmäßig von allen Mitgliedern
hinsichtlich aller abgerufenen
Anteilsklassen.
6. Sondervereinbarungen über
die Zahlung der Zeichnungen
von Anteilen des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals durch die
am wenigsten entwickelten Länder
haben in der in Anlage B festgelegten
Weise zu erfolgen.
7. Die Zeichnungen von Anteilen
des Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals können, soweit zutref-
fend, durch die zuständigen Stellen
des betreffenden Mitglieds
gezahlt werden.
Artikel 12
Angemessenheit der
Zeichnungen von Anteilen
des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals
1. Erreichen die Zeichnungen
von Anteilen des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals 18 Monate
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
nicht den in Artikel
9 Absatz 1 a) genannten
Betrag, so überprüft der Gouverneursrat
so bald wie möglich die
Angemessenheit der Zeichnungen.
2. Der Gouverneursrat überprüft
ferner in den von ihm für
angemessen erachteten Zeitabständen
die Angemessenheit des
auf dem Ersten Konto verfügbaren
Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals. Die erste derartige
Überprüfung findet spätestens bis
zum Abschluß des dritten auf das
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
folgenden Jahres statt.
3. Auf Grund einer Überprüfung
nach Absatz 1 oder 2 kann
der Gouverneursrat beschließen,
nicht gezeichnete Anteile zur
Zeichnung freizugeben oder
zusätzliche Anteile des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals auf
einer Bewertungsgrundlage auszugeben,
die der Gouverneursrat
bestimmt.
4. Entscheidungen des Gouverneursrats
auf Grund dieses Artikels
werden mit Besonders Qualifizierter
Mehrheit getroffen.
Artikel 13
Freiwillige Beiträge
1. Der Fonds kann freiwillige
Beiträge von Mitgliedern und aus
anderen Quellen annehmen.
Diese Beiträge sind in Verwendbaren
Währungen zu leisten.
2. Der Zielbetrag für die
anfänglichen freiwilligen Beiträge
zur Verwendung im Rahmen des
Zweiten Kontos beträgt zusätzlich
zu der Zuweisung nach Artikel
10 Absatz 3 211861200
Rechnungseinheiten.
3. a) Spätestens bis zum
Abschluß des dritten auf
das Inkrafttreten dieses
Übereinkommens folgenden
Jahres überprüft der
Gouverneursrat die Angemessenheit
der Aktiva des
Zweiten Kontos. Mit
Rücksicht auf die
Geschäftstätigkeiten des
Zweiten Kontos kann der
Gouverneursrat zu jedem
von ihm bestimmten Zeitpunkt
eine derartige
Überprüfung vornehmen;
b) Auf Grund derartiger
Überprüfungen kann der
Gouverneursrat beschließen,
die Aktiva des Zweiten
Kontos aufzustocken
und die erforderlichen
Vorkehrungen dazu treffen.
Derartige Aufstockungen
sind für die Mitglieder
freiwillig und
müssen mit diesem Übereinkommen
im Einklang
stehen.
4. Freiwillige Beiträge werden
ohne Einschränkung hinsichtlich
ihrer Verwendung seitens des
Fonds gemacht, außer, daß der
Geber sie zur Verwendung auf
dem Ersten oder Zweiten Konto
bestimmen darf.
Artikel 14
Aus der Assoziierung
von Internationalen
Rohstofforganisationen
mit dem Fonds
erwachsende Aktiva
A. Bareinzahlungen
1. Bei Assoziierung einer Internationalen
Rohstofforganisation
mit dem Fonds zahlt die Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
mit Ausnahme der in
Absatz 2 dieses Artikels genannten
Fälle beim Fonds ein Drittel
ihrer Finanziellen Höchstforderungen
in Verwendbaren Währungen
und für eigene Rechnung
in bar ein. Solche Einzahlungen
werden je nach Vereinbarung
zwischen der Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
und dem Fonds, entweder zum
vollen Betrage oder in Raten
geleistet, unter Berücksichtigung
aller einschlägigen Faktoren, einschließlich
der Liquiditätslage des
Fonds, der Notwendigkeit, die
sich aus der Verfügbarkeit von
Bareinlagen der Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisationen
ergebenden finanziellen
Vorteile zu maximieren, sowie
der Fähigkeit der betreffenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation, die zur
Erfüllung ihrer Einzahlungspflicht
erforderlichen Barbeträge
aufzubringen.
2. Eine Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation, die
zum Zeitpunkt ihrer Assoziierung
mit dem Fonds über Lagerbestände
verfügt, kann ihrer Einzahlungspflicht
nach Absatz 1
ganz oder teilweise genügen,
indem sie die Fondslagerscheine
entsprechenden Wertes verpfändet
oder zu treuen Handen übereignet.
3. Eine Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation kann
zusätzlich zu Einzahlungen nach
Absatz 1 Barüberschüsse beim
Fonds zu wechselseitig annehmbaren
Bedingungen und Bestimmungen
einzahlen.
B. Garantiekapital und Garantien
4. Bei der Assoziierung einer
Internationalen Rohstofforganisation
mit dem Fonds zahlen die
an der betreffenden Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
beteiligten Mitglieder dem
Fonds unmittelbar ein Garantiekapital
zu Bedingungen, die von
der betreffenden Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
bestimmt werden und dem
Fonds hinreichend erscheinen.
Der Gesamtwert des Garantiekapitals
und etwaiger Garantien
oder Barzahlungen nach Absatz 5
dieses Artikels beträgt außer in
den in Absatz 7 dieses Artikels
vorgesehenen Fällen zwei Drittel
der Finanziellen Mindestforderungen
der betreffenden Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation.
Garantiekapital
kann, soweit zutreffend, von den
zuständigen Stellen des betreffenden
Mitglieds in einer den Fonds
zufriedenstellenden Weise gezahlt
werden.
5. Sind die Teilnehmer einer
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation keine Mitglieder,
so zahlt die betreffende
Assoziierte Internationale Rohstofforganisation
zusätzlich zu
den Barleistungen im Sinne des
Absatzes 1 dieses Artikels Barbeträge
in Höhe des Garantiekapitals,
das diese Teilnehmer hätten
zahlen müssen, wenn sie Mitglieder
gewesen wären; der Gouverneursrat
kann jedoch der betreffenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation mit
Besonders Qualifizierter Mehrheit
gestatten, entweder für die
Bereitstellung zusätzlichen
Garantiekapitals im selben
Betrage seitens der an der betreffenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation beteiligten
Mitglieder oder für die
Bereitstellung von Garantien in
demselben Betrage seitens der
Teilnehmer an der betreffenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation, die keine
Mitglieder sind, Sorge zu tragen.
Diese Garantien sind mit finanziellen
Verpflichtungen verbunden,
die mit denen des Garantiekapitals
vergleichbar sind und
müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden
Form erbracht werden.
6. Garantiekapital und Garantien
können vom Fonds nur nach
Artikel 17 Absätze 11 bis 13 abgerufen
werden. Die Zahlung dieses
Garantiekapitals und dieser
Garantien erfolgt in Verwendbaren
Währungen.
7. Kommt eine Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
ihrer Einzahlungsverpflichtung
in Form von Ratenzahlun-
gen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
nach, so stellen die betreffende
Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation und ihre
Teilnehmer bei Zahlungen jeder
Rate jeweils nach Maßgabe des
Absatzes 5 dieses Artikels Garantiekapital,
Barzahlungen oder
Garantien zur Verfügung, deren
Betrag sich auf das Doppelte der
Höhe der betreffenden Rate
beläuft.
C. Lagerscheine
8. Eine Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation verpfändet
oder übereignet an den
Fonds zu treuen Handen als
Sicherheit für die Zahlung ihrer
Verbindlichkeiten gegenüber dem
Fonds sämtliche Lagerscheine
über Rohstoffe, die mit den Erlösen
aus dem Abruf von Bareinzahlungen
nach Absatz 1 dieses
Artikels oder mit den Erlösen aus
Anleihen seitens des Fonds
erworben wurden. Der Fonds
veräußert Lagerbestände nur
nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17.
Nach Verkauf der durch solche
Lagerscheine nachgewiesenen
Rohstoffmengen verwendet die
Assoziierte Internationale Rohstofforganisation
die Erlöse aus
diesen Verkäufen zunächst zur
Rückzahlung eines Debets auf
Grund eines der Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
vom Fonds gewährten
Darlehens sowie dann zur Deckung
ihrer Bareinzahlungsverpflichtung
nach Absatz 1 dieses
Artikels.
9. Sämtliche dem Fonds verpfändeten
oder zu treuen Handen
übereigneten Lagerscheine
werden für die Zwecke des
Absatzes 2 dieses Artikels auf
einer Grundlage bewertet, die in
den vom Gouverneursrat
beschlossenen Regeln und Vorschriften
niedergelegt ist.
Artikel 15
Darlehensaufnahme
Der Fonds kann nach Artikel 16
Absatz 5 a) Darlehen mit der
Maßgabe aufnehmen, daß der
geschuldete Gesamtbetrag der
Darlehen des Fonds für seine
Geschäfte im Rahmen des Ersten
Kontos zu keinem Zeitpunkt
einen Betrag überschreitet, der
den Gesamtbetrag darstellt
a) des nicht abgerufenen Teils
der Zahlbaren Anteile;
b) des nicht abgerufenen
Garantiekapitals und der
Garantien der Teilnehmer
an Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen
nach Artikel 14
Absätze 4 bis 7; sowie
c) der nach Artikel 16
Absatz 4 gebildeten Besonderen
Rücklage.
KAPITEL VI
GESCHÄFTE
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
A. Verwendung der Aktiva
1. Die Aktiva und Einrichtungen
des Fonds werden ausschließlich
zur Verwirklichung seiner
Ziele und zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben verwendet.
B. Zwei Konten
2. Der Fonds errichtet zwei
getrennte Konten, auf denen er
seine Aktiva führt: ein Erstes
Konto mit den in Artikel 17
Absatz 1 vorgesehenen Aktiva,
das dazu dient, zur Finanzierung
von Rohstofflagern beizutragen;
sowie ein Zweites Konto mit den
in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen
Aktiva zur Finanzierung von
Maßnahmen im Rohstoffbereich,
die nicht der Lagerhaltung dienen,
jedoch das Gesamtgefüge
des Fonds nicht gefährden dürfen.
Diese Kontentrennung muß
in der Rechnungslegung des
Fonds zum Ausdruck kommen.
3. Die Aktiva jedes Kontos sind
völlig getrennt von den Aktiva
des jeweils anderen Kontos zu
führen, zu verwenden, einzusetzen,
zu investieren oder sonstigen
Zwecken zuzuführen. Die Aktiva
des einen Kontos dürfen nicht
zur Deckung von Verlusten oder
zur Abtragung von Verbindlichkeiten
verwendet werden, die sich
aus den Finanz- oder sonstigen
Geschäften im Rahmen des
jeweils anderen Kontos ergeben.
C. Die Besondere Rücklage
4. Der Gouverneursrat bildet
aus den Erträgen des Ersten Kontos,
abzüglich der Verwaltungskosten,
eine Besondere Rücklage
zur Bestreitung der sich aus den
Darlehensaufnahmen des Ersten
Kontos ergebenden Verbindlichkeiten
nach Artikel 17 Absatz 12,
die 10 vH des dem Ersten Konto
zugewiesenen Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals nicht übersteigt.
Unbeschadet der Absätze 2 und 3
entscheidet der Gouverneursrat
mit Besonders Qualifizierter
Mehrheit über die Verwendung
etwaiger Nettoerträge, die nicht
der Besonderen Rücklage zugewiesen
werden.
D. Allgemeine Befugnisse
5. Zusätzlich zu den in diesem
Übereinkommen eingeräumten
Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich
der allgemeinen Geschäftsführungsgrundsätze
und
Bestimmungen dieses Übereinkommens
und im Einklang damit
folgende Befugnisse im Zusammenhang
mit seiner Geschäftstätigkeit
ausüben
a) Darlehensaufnahme bei
Mitgliedern, internationalen
Finanzierungseinrichtungen
und, für die Geschäftstätigkeit
im Rahmen des Ersten
Kontos, auf Kapitalmärkten
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des Staates, in
dem die Darlehen aufgenommen
werden, sofern der
Fonds die Genehmigung
des betreffenden Staates
sowie desjenigen Staates
eingeholt hat, in dessen
Währung das Darlehen ausgedrückt
ist;
b) die jederzeitige Investierung
von Mitteln, die für die
Finanzgeschäfte des Fonds
nicht benötigt werden, in
den vom Fonds bestimmten
Finanzierungsinstrumenten
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des Staates, in
dessen Hoheitsgebiet die
Investition getätigt wird;
c) die Wahrnehmung aller
sonstigen Befugnisse, die
zur Erreichung der Ziele
und Aufgaben des Fonds
und zur Durchführung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens
erforderlich
sind.
E. Allgemeine Geschäftsführungsgrundsätze
6. Der Fonds führt seine
Geschäfte gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
sowie allen Regeln und Vorschriften,
die der Gouverneursrat
nach Artikel 20 Absatz 6
beschließt.
7. Der Fonds stellt sicher, daß
die Erträge eines Darlehens oder
eines Zuschusses, den der Fonds
gewährt hat oder an dem er beteiligt
ist, nur für die Darlehens-
oder Zuschußzwecke verwendet
werden.
8. Jedes von dem Fonds ausgegebene
Wertpapier trägt auf der
Vorderseite einen deutlichen
Hinweis darauf, daß es für ein
Mitglied nur dann eine Verbindlichkeit
begründet, wenn diese
Verbindlichkeit an anderer Stelle
des Wertpapiers ausdrücklich
festgestellt wird.
9. Der Fonds bemüht sich um
angemessene Streuung seiner
Investitionen.
10. Der Gouverneursrat
beschließt angemessene Regeln
und Vorschriften über die
Beschaffung von Gütern und
Dienstleistungen mit den Aktiva
des Fonds. Diese Regeln und
Vorschriften sollen im allgemeinen
den Grundsätzen der internationalen
Wettbewerbsausschreibung
unter Lieferanten in den
Hoheitsgebieten der Mitglieder
entsprechen und den Sachverständigen,
Fachleuten und Lieferanten
aus Entwicklungsländern,
die Mitglieder des Fonds sind,
einen entsprechenden Vorzug
geben.
11. Der Fonds stellt enge
Arbeitsbeziehungen mit internationalen
und regionalen Finanzierungseinrichtungen
her und kann
allenfalls auch mit solchen nationalen
öffentlich- oder privatrechtlichen
juristischen Personen
von Mitgliedern in solche Beziehung
treten, die sich mit den
Investitionen von Entwicklungshilfemitteln
in Entwicklungsmaßnahmen
im Rohstoffbereich
befassen. Der Fonds kann sich
zusammen mit derartigen Institutionen
an Gemeinschaftsfinanzierungen
beteiligen.
12. Bei seinen Geschäften und
innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs
arbeitet der Fonds mit
Internationalen Rohstoffgremien
und Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen beim
Schutz der Interessen importierender
Entwicklungsländer
zusammen, falls solche Länder
durch Maßnahmen im. Rahmen
des Integrierten Rohstoffprogramms
benachteiligt werden.
13. Der Fonds betreibt seine
Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle
von ihm zur. Erhaltung und zum
Schutz seiner Aktiva für erforderlich
gehaltenen Maßnahmen und
läßt sich nicht auf Fremdwährungsspekulationen
ein.
Artikel 17
Das Erste Konto
A. Aktiva
1. Die Aktiva des Ersten Kontos
bestehen aus folgenden Teilen
a) den Zeichnungen von
Anteilen des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals
durch Mitglieder, ausgenommen
dem nach Artikel
10 Absatz 3 dem Zweiten
Konto zugewiesenen
Betrag ihrer Zeichnungen;
b) den Bareinlagen Assoziierter
Internationaler Rohstofforganisationen
nach
Artikel 14 Absätze 1 bis 3;
c) den von Teilnehmern an
Assoziierten Internationa-
len Rohstofforganisationen
nach Artikel 14 Absätze 4
bis 7 gezahlten Garantiekapitalbeträgen,
Barbeträgen
an Stelle von Garantiekapital
und Garantien;
d) den dem Ersten Konto
zugewiesenen freiwilligen
Beträgen;
e) den Erträgen von Darlehen
nach Artikel 15;
f) den sich aus den Finanzgeschäften
des Ersten Kontos
ergebenden Nettoerträgen;
g) der Besonderen Rücklage
im Sinne des Artikels 16
Absatz 4;
h) den Lagerscheinen Assoziierter
Internationaler Rohstofforganisationen
nach
Artikel 14 Absätze 8 und 9.
B. Geschäftsgrundsätze des
Ersten Kontos
2. Das Exekutivdirektorium
beschließt die Bedingungen von
Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke
des Ersten Kontos.
3. Dem Ersten Konto zugewiesenes
Unmittelbar Eingezahltes
Kapital ist folgendermaßen zu
verwenden
a) zur Stärkung der Kreditwürdigkeit
des Fonds im
Hinblick auf seine Finanzgeschäfte
im Rahmen des
Ersten Kontos;
b) als Arbeitskapital zur Deckung
der kurzfristigen
Liquiditätsbedürfnisse des
Ersten Kontos; sowie
c) zur Verschaffung von Einnahmen
zur Deckung der
Verwaltungskosten des
Fonds.
4. Der Fonds berechnet für
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen gewährte
Darlehen Zinsen in so geringer
Höhe, wie dies mit seiner Fähigkeit
zur Kapitalaufnahme und
mit der Notwendigkeit vereinbar
ist, die Kreditkosten der diesen
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen gewährten
Darlehen abzudecken.
5. Der Fonds zahlt Zinsen auf
alle Bareinlagen und sonstigen
Barguthaben Assoziierter Internationaler
Rohstofforganisationen
in angemessener Höhe und
im Einklang mit den Erträgen seiner
Finanzinvestitionen, wobei
die Zinsbelastung für Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisationen
gewährte Darlehen
und die Kreditkosten für
Geschäfte im Rahmen des Ersten
Kontos zu berücksichtigen sind.
6. Der Gouverneursrat beschließt
Regeln und Vorschriften
über die Geschäftsgrundsätze, in
deren Rahmen er die Höhe der
nach Absatz 4 oder 5 dieses Artikels
gezahlten oder geforderten
Zinsen bestimmt. Hiebei läßt der
Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit
leiten, die finanziellen
Grundlagen des Fonds zu erhalten,
und berücksichtigt den
Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Assoziierter Internationaler
Rohstofforganisationen.
C. Die Finanziellen Höchstforderungen
7. In Assoziierungsabkommen
sind die Finanziellen Höchstforderungen
der Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
sowie die Schritte zu bezeichnen,
die bei Änderung ihrer Finanziellen
Höchstforderungen zu unternehmen
sind.
8. Die Finanziellen Höchstforderungen
einer Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
schließen die Beschaffungskosten
für den Lagerbestand
ein, die durch Multiplizierung
der im Assoziierungsabkommen
genannten genehmigten
Größe ihres Lagerbestandes mit
einem von der betreffenden Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
festgesetzten angemessenen
Kaufpreis bestimmt
werden. Darüber hinaus darf eine
Assoziierte Internationale Rohstofforganisation
näher bezeichnete
Betriebskosten, abzüglich
von Zinsen auf Darlehen, in
einem 20 vH der Beschaffungskosten
nicht übersteigenden Betrag
in ihre Finanziellen Höchstforderungen
aufnehmen.
D. Verpflichtungen Assoziierter
Internationaler Rohstofforganisationen
und ihrer Teilnehmer
gegenüber dem Fonds
9. In Assoziierungsabkommen
sind unter anderem folgende
Punkte zu regeln
a) die Weise, in der die Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
und ihre
Teilnehmer ihre in Artikel
14 hinsichtlich der Einlagen,
des Garantiekapitals,
der Barbeträge an Stelle von
Garantiekapital, der Garantien
und Lagerscheine
bezeichneten Verpflichtungen
erfüllen;
b) daß die Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation
für die Anlage von Ausgleichslagern
nur dann Darlehen
von dritter Seite aufnehmen
darf, wenn die
Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation und
der Fonds 'auf einer vom
Exekutivdirektorium gebilligten
Grundlage zu beiderseitigem
Einvernehmen
gelangt sind;
c) daß die Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation
zu jeder Zeit gegenüber
dem Fonds für die
Wahrung und Erhaltung
des Lagerbestands verantwortlich
und haftbar ist,
über den Lagerscheine an
den Fonds verpfändet oder
zu treuen Handen übereignet
wurden, und daß die
Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation für
ausreichende Versicherung,
angemessenen Schutz und
sonstige Vorkehrungen hinsichtlich
der Lagerhaltung
und Verwaltung derartiger
Lagerbestände sorgt;
d) daß die Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation
mit dem Fonds geeignete
. Kreditabsprachen
trifft, in denen die Bedingungen
für Darlehen des
Fonds zugunsten dieser
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation, einschließlich
der Einzelheiten
der Tilgung und der Zinszahlung,
festgelegt werden;
e) daß die Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation
gegebenenfalls den
Fonds über die Bedingungen
und Entwicklungen auf
den Rohstoffmärkten auf
dem laufenden hält, mit
denen sich die Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
befaßt.
E. Verpflichtungen des Fonds
gegenüber den Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen
10. Die Assoziierungsabkommen
treffen unter anderem folgende
Regelungen
a) daß vorbehaltlich der
Bestimmungen des Absatzes
11 a) dieses Artikels der
Fonds für den Fall des völligen
oder teilweisen Abrufs
auf Anforderung der nach
Artikel 14 Absätze 1 und 2
eingezahlten Beträge seitens
der betreffenden Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
Vorsorge
trifft;
b) daß der Fonds der Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
Darlehen
in einem Gesamtkapitalbetrag
gewährt, der die
Summe der von den Teilnehmern
an der Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
auf Grund
ihrer Beteiligung an der
betreffenden Rohstofforganisation
nach Artikel 14
Absätze 4 bis 7 gestellten
nicht abgerufenen Garantiekapitalbeträge,
Barbeträge
an Stelle von Garantiekapital
und Garantien nicht
übersteigt;
c) daß Abruf und Darlehensaufnahme
seitens jeder
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation nach
a) und b) nur zur Deckung
der in den Finanziellen
Höchstforderungen nach
Absatz 8 dieses Artikels ein-
geschlossenen Einlagerungskosten
verwendet werden.
Der zur Deckung
näher bezeichneter Betriebskosten
nach Absatz 8
dieses Artikels in den Finanziellen
Höchstforderungen
jeder Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
einbezogene Betrag
darf in keinem Falle zur
Deckung derartiger Kosten
überschritten werden;
d) daß, außer im Falle des
Absatzes 11 c) dieses Artikels,
der Fonds der Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
Lagerscheine
zur Verwendung
bei deren Verkauf von Ausgleichslagerbeständen
unverzüglich
zur Verfügung
stellt;
e) daß der Fonds die Vertraulichkeit
von Informationen
der Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen
wahrt.
F. Zahlungsverzug Assoziierter
Internationaler Rohstofforganisationen
11. Droht eine Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
mit ihren Zahlungen auf ihre
beim Fonds aufgenommenen
Darlehen in Verzug zu geraten,
so berät der Fonds mit der betreffenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation über
Maßnahmen zur Abwendung dieses
Verzugs. Um den Zahlungsverzug
einer Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
abzuwenden, greift der Fonds in
der nachfolgend genannten Reihenfolge
auf folgende Aktiva bis
zum Verzugsbetrag zurück
a) Bareinlagen der in Verzug
geratenden Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
beim Fonds;
b) die Erträge von anteiligen
Aufrufen des Garantiekapitals
und der Garantien, die
von Teilnehmern der in
Verzug geratenden Assozi-
ierten Internationalen Rohstofforganisation
auf Grund
ihrer Teilnahme an der
betreffenden Rohstofforganisation
beigestellt wurden;
c) vorbehaltlich des Absatzes
15 dieses Artikels alle
von der in Verzug geratenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
an den Fonds verpfändeten
oder zu treuen Handen
übereigneten Lagerscheine.
G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen
im Rahmen des
Ersten Kontos
12. Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten
aus Darlehensaufnahmen
im Rahmen des Ersten
Kontos nicht in anderer Weise
erfüllen, so trägt er diese Verbindlichkeiten
in der nachfolgend
genannten Reihenfolge mit den
nachfolgend angeführten Aktiva
ab; hat jedoch eine Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
ihre Verbindlichkeiten
gegenüber dem Fonds nicht
erfüllt, so muß der Fonds bereits
im größtmöglichen Ausmaß auf
die in Absatz 11 dieses Artikels
bezeichneten Aktiva zurückgegriffen
haben;
a) die Besondere Rücklage;
b) die Erträge von Zeichnungen
Eingezahlter Anteile,
die dem Ersten Konto zugewiesen
wurden;
c) die Erträge von Zeichnungen
Zahlbarer Anteile;
d) die Erträge des anteiligen
Abrufs von Garantiekapital
und Garantien, die von den
Teilnehmern einer in Verzug
geratenden Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
auf Grund
ihrer Mitgliedschaft in
anderen Assoziierten Internationalen
Rostofforganisationen
gestellt wurden.
Von Teilnehmern Assoziierter
Internationaler Rohstofforganisationen
gemäß d) geleistete; Zahlungen
werden vom Fonds sobald
wie möglich aus den nach den
Absätzen 11, 15, 16 und 17 dieses
Artikels bereitgestellten Aktiva
rückerstattet; nach einer derartigen
Rückerstattung verbliebene
Beträge dieser Aktiva werden in
umgekehrter Reihenfolge zur
Wiederauffüllung der unter a), b)
und c) genannten Aktiva verwendet.
13. Nach Rückgriff auf die in
Absatz 12 a), b) und c) dieses
Artikels genannten Aktiva werden
die Erträge der anteilmäßigen
Abrufe des gesamten Garantiekapitals
und der Garantien
vom Fonds zur Deckung aller
Verbindlichkeiten außer jenen
verwendet, die sich aus dem Zahlungsverzug
einer Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
ergeben.
14. Um dem Fonds die Erfüllung
der nach Rückgriff auf die
in Absatz 12 und 13 dieses Artikels
genannten Aktiva noch offenen
Verbindlichkeiten zu ermöglichen,
werden die Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
um den Betrag erhöht, der
zur Deckung derartiger Verbindlichkeiten
benötigt wird; ferner
wird der Gouverneursrat zu einer
Dringlichkeitssitzung zur
Beschlußfassung über die Einzelheiten
einer derartigen Aufstockung einberufen.
H. Veräußerung der verfallenen
Lagerbestände durch den Fonds
15. Es steht dem Fonds frei,
Rohstofflagerbestände, die auf
Grund des Zahlungsverzugs einer
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation nach
Absatz 11 dieses Artikels verfallen
sind, zu veräußern, wobei der
Fonds sich jedoch bemüht, Notverkäufe
solcher Lagerbestände
durch eine Verschiebung des Verkaufs
bis zu einem Zeitpunkt zu
vermeiden, der noch mit dem
Erfordernis vereinbar ist, daß der
Fonds seinerseits vermeiden muß,
mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
in Verzug zu geraten.
16. Das Exekutivdirektorium
überprüft in angemessenen Zeitabständen
die Veräußerungen
von Lagerbeständen, auf die der
Fonds nach Absatz 11 c) dieses
Artikels in Absprache mit der
betroffenen Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
Rückgriff genommen hat, und
entscheidet mit Qualifizierter
Mehrheit, ob diese Veräußerungen
zu verschieben sind.
17. Die Erträge solcher Veräußerungen
von Lagerbeständen
werden in erster Linie zur Deckung
etwaiger Verbindlichkeiten
des Fonds, die dieser auf Grund
seiner Darlehensbeschaffung im
Rahmen des Ersten Kontos für
die betroffene Assoziierte Internationale
Rohstofforganisation
eingegangen ist, und dann erst
zur Wiederauffüllung, in umgekehrter
Reihenfolge, der in
Absatz 12 dieses Artikels angeführten
Aktiva verwendet.
Artikel 18
Das Zweite Konto
A. Aktiva
1. Die Aktiva des Zweiten Kontos
bestehen aus folgenden Teilen
a) dem Teil des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals, der
dem Zweiten Konto nach
Artikel 10 Absatz 3 zugewiesen
wurde;
b) den für das Zweite Konto
geleisteten Freiwilligen Beiträgen;
c) den im Laufe der Zeit auf
dem Zweiten Konto anfallenden
Nettoerträgen;
d) Darlehen;
e) allen sonstigen Aktiva, die
dem Fonds für seine
Geschäfte im Rahmen des
Zweiten Kontos nach diesem
Übereinkommen zur
Verfügung gestellt werden
oder von ihm entgegengenommen
oder erworben
wurden.
B. Finanzierungsgrenzen des
Zweiten Kontos
2. Der Gesamtbetrag der vom
Fonds im Rahmen seiner Finanzgeschäfte
des Zweiten Kontos
gewährten Darlehen und
Zuschüsse sowie der Beteiligun-
gen daran darf den Gesamtbetrag
der Aktiva des Zweiten Kontos
nicht übersteigen.
C. Geschäftsführungsgrundsätze
des Zweiten Kontos
3. Der Fonds kann aus den
Aktiva des Zweiten Kontos Darlehen
und Zuschüsse — letztere
jedoch nicht aus dem Teil des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals,
der dem Zweiten Konto
zugewiesen wurde — zur Finanzierung
von Maßnahmen im
Rohstoffbereich gewähren oder
sich daran beteiligen, außer
jenen, die der Einlagerung dienen,
dies jedoch vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Übereinkommens
und insbesondere der
folgenden Bestimmungen und
Bedingungen
a) Bei den Maßnahmen muß
es sich um Maßnahmen der
Rohstofferschließung mit
dem Ziel handeln, die
Strukturbedingungen der
Märkte sowie die langfristige
Wettbewerbsfähigkeit
und die langfristigen Aussichten
bestimmter Rohstoffe
zu verbessern. Als
derartige Maßnahmen sind
zu betrachten Forschung
und Entwicklung, Produktivitätssteigerungen,
Vertrieb
sowie Maßnahmen zur
Unterstützung — in der
Regel durch Gemeinschaftsfinanzierung
oder durch
technische Hilfe — der vertikalen
Diversifizierung, sei
es nun, daß diese Maßnahmen
allein ergriffen werden,
wie im Fall verderblicher
Rohstoffe und anderer
Rohstoffe, deren Probleme
sich durch Einlagerung
nicht entsprechend lösen
lassen, oder daß sie zusätzlich
zu Einlagerungsmaßnahmen
sowie zu deren
Unterstützung ergriffen
werden.
b) Die Maßnahmen werden im
Rahmen eines Internationalen
Rohstoffgremiums von
Herstellern und Verbrauchern
gemeinsam in Angriff
genommen und durchgeführt.
c) Die Finanzgeschäfte des
Fonds im Rahmen . des
Zweiten Kontos können
getätigt werden in Form
von Darlehen und Zuschüssen
an ein Internationales
Rohstoffgremium oder an
eine seiner Stellen oder an
ein oder mehrere Mitglieder,
die von diesem Internationalen
Rohstoffgremium
unter den vom Exekutivdirektorium
als angemessen
beschlossenen Bedingungen
namhaft gemacht werden,
wobei die Wirtschaftslage
des betreffenden Internationalen
Rohstoffgremiums
oder des oder der betreffenden
Mitglieder sowie die
Art und die Erfordernisse
des geplanten Geschäfts zu
berücksichtigen sind. Solche
Darlehen können durch
staatliche oder andere
geeignete Garantien des
Internationalen Rohstoffgremiums
oder des oder der
von einem solchen Internationalen
Rohstoffgremium
bezeichneten Mitglieder
bedeckt werden.
d) Das Internationale Rohstoffgremium,
das ein vom
Fonds im Rahmen seines
Zweiten Kontos zu finanzierendes
Vorhaben
betreibt, legt dem Fonds
einen aufgegliederten
schriftlichen Vorschlag vor,
in dem Zweck, Laufzeit,
Örtlichkeit und Kosten des
Vorhabens sowie die für die
Ausführung verantwortliche
Stelle benannt sind.
e) Vor der Vergabe eines Darlehens
oder Zuschusses legt
der Geschäftsführende
Direktor dem Exekutivdirektorium
eine aufgegliederte
Bewertung des Vorschlags
zusammen mit seinen
Empfehlungen und
erforderlichenfalls der Stellungnahme
des Konsultativkomitees
nach Artikel 25
Absatz 2 vor. Über die Auswahl
und Genehmigung
von Vorschlägen beschließt
das Exekutivdirektorium
mit Qualifizierter Mehrheit
gemäß diesem Übereinkommen
und den für Finanzgeschäfte
des Fonds im Einklang
mit dem Übereinkommen
angenommen Regeln
und Vorschriften.
f) Zur Bewertung von vorgeschlagenen
Vorhaben, die
ihm zur Finanzierung vorgelegt
werden, bedient sich
der Fonds in der Regel der
Dienste internationaler oder
regionaler Einrichtungen
und kann gegebenenfalls
sich der Dienste anderer
einschlägiger, in dem
betreffenden Bereich spezialisierter
Stellen und Konsulenten
bedienen. Der
Fonds kann diesen Einrichtungen
auch die Verwaltung
von Darlehen oder
Zuschüssen sowie die Aufsicht
über die Durchführung
der von ihm finanzierten
Vorhaben übertragen.
Diese Einrichtungen, Stellen
und Konsulenten werden
nach den vom Gouverneursrat
beschlossenen
Regeln und Vorschriften
ausgewählt.
g) Bei Vergabe eines Darlehens
oder der Beteiligung
daran achtet der Fonds
gebührend darauf, daß der
Darlehensnehmer und
etwaige Bürgen Gewähr
dafür bieten, ihre Verbindlichkeiten
gegenüber dem
Fonds aus solchen Finanzgeschäften
erfüllen zu können.
h) Der Fonds schließt mit dem
betreffenden Internationalen
Rohstoffgremium, dessen
Stelle oder dem oder
den betreffenden Mitgliedern
eine Vereinbarung, in
der die Höhe und Bedingungen
des Darlehens oder
Zuschusses genannt sind
und in der unter anderem
staatliche oder sonstige
geeignete Garantien gemäß
diesem Übereinkommen
und der vom Fonds errichteten
Regeln und Vorschriften
vorgesehen sind.
i) Die im Rahmen eines
Finanzgeschäftes bereitge-
stellten Mittel werden dem
Empfänger nur zur Deckung
der im Zusammenhang
mit dem Vorhaben
jeweils entstehenden tatsächlichen
Kosten ausgezahlt.
j) Der Fonds refinanziert
keine ursprünglich aus
anderen Quellen finanzierten
Vorhaben.
k) Darlehen sind in der Währung
oder den Währungen
zurückzuzahlen, in der
oder in denen sie aufgenommen
wurden.
l) Der Fonds vermeidet es
soweit wie möglich, daß
seine Geschäfte im Rahmen
seines Zweiten Kontos sich
mit denen bestehender
internationaler und regionaler
Finanzierungseinrichtungen
überschneiden, kann
sich jedoch an Gemeinschaftsfinanzierungen
solcher
Einrichtungen beteiligen.
m) Bei Festlegung der Schwerpunkte
für die Verwendung
der Aktiva des Zweiten
Kontos legt der Fonds
gebührendes Gewicht auf
Rohstoffe, die für die am
wenigsten entwickelten
Länder von Belang sind.
n) Bei der Prüfung von Vorhaben
im Rahmen des Zweiten
Kontos wird gebührendes
Gewicht auf Rohstoffe
gelegt, die für Entwicklungsländer
von Interesse
sind, insbesondere die Rohstoffe
kleinerer Herstellungs-
oder Ausfuhrunternehmen.
o) Der Fonds achtet gebührend
darauf, daß es nicht
wünschenswert ist, daß er
einen verhältnismäßigen
Teil der Aktiva seines Zweiten
Kontos zugunsten eines
bestimmten Rohstoffes einsetzt.
D. Darlehensaufnahme zugunsten
des Zweiten Kontos
4. Die Darlehensaufnahme des
Fonds zugunsten des Zweiten
Kontos nach Artikel 16 Absatz 5
a) erfolgt gemäß den vom Gouverneursrat
zu beschließenden
Regeln und Vorschriften und
unterliegt folgenden Bestimmungen
a) Diese Darlehen werden zu
Vergabebedingungen aufgenommen,
die in den vom
Fonds zu beschließenden
Regeln und Vorschriften
niederzulegen sind, und die
Erträge dieser Darlehen
dürfen nicht zu Bedingungen
neu vergeben werden,
die günstiger sind als die
Bedingungen, unter denen
sie aufgenommen wurden.
b) Zu Buchführungszwecken
werden die Erträge der
Darlehen auf einem Darlehenskonto
geführt, dessen
Aktiva völlig getrennt von
anderen Aktiva des Fonds,
einschließlich der anderen
Aktiva des Zweiten Kontos,
geführt, verwendet, eingesetzt,
investiert oder einer
sonstigen Verfügung unterworfen
werden.
c) Die anderen Aktiva des
Fonds, einschließlich anderer
Aktiva des Zweiten
Kontos, dürfen nicht mit
Verlusten belastet oder zur
Erfüllung von Verbindlichkeiten,
die sich aus Finanzgeschäften
oder sonstigen
Tätigkeiten im Rahmen
eines derartigen Darlehenskontos
ergeben, verwendet
werden.
d) Die Darlehen im Rahmen
des Zweiten Kontos bedürfen
der Genehmigung des
Exekutivdirektoriums.
KAPITEL VH
ORGANISATION UND
GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 19
Aufbau des Fonds
Der Fonds verfügt über einen.
Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium,
einen Geschäftsführenden
Direktor und das Personal,
dessen er zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben bedarf.
Artikel 20
Gouverneursrat
1. Alle Befugnisse des Fonds liegen
beim Gouverneursrat.
2. Jedes Mitglied ernennt einen
Gouverneur und einen Stellvertreter,
der nach Dafürhalten des
ernennenden Mitglieds an den
Sitzungen des Gouverneursrats
teilnimmt. Der Stellvertreter darf
an Sitzungen teilnehmen, sich an
Abstimmungen jedoch nur bei
Abwesenheit des Vertretenen
beteiligen.
3. Der Gouverneursrat kann
das Exekutivdirektorium bevollmächtigen,
alle Befugnisse des
Gouverneursrats wahrzunehmen,
außer der Befugnis
a) die grundsätzlichen Richtlinien
der Politik des Fonds
zu bestimmen;
b) Bedingungen für den Beitritt
zu diesem Abkommen
nach Artikel 56 zu vereinbaren;
c) die Mitgliedschaft eines
Mitglieds auszusetzen;
d) die Anteile des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals aufzustocken
oder herabzusetzen;
e) Änderungen dieses Übereinkommens
zu beschließen;
f) die Geschäftstätigkeit des
Fonds einzustellen und die
Aktiva des Fonds nach
Kapitel IX zu verteilen;
g) den Geschäftsführenden
Direktor zu ernennen;
h) über Beschwerden von Mitgliedern
über die vom Exekutivdirektorium
über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens
getroffenen Entscheidungen
zu befinden;
i) die geprüfte Jahresrechnung
des Fonds zu genehmigen;
j) Entscheidungen nach Artikel
16 Absatz 4 über die
nach erfolgter Zuweisung
an die Besondere Rücklage
verbleibenden Nettoerträge
zu treffen;
k) vorgeschlagene Assoziierungsabkommen
zu genehmigen;
1) vorgeschlagene Vereinbarungen
mit anderen Internationalen
Organisationen
nach Artikel 29 Absätze 1
und 2 zu genehmigen;
m) die Auffüllung des Zweiten
Kontos nach Artikel 13 zu
beschließen.
4. Der Gouverneursrat hält eine
Jahrestagung sowie außerordentliche
Tagungen, die er selbst
beschließt oder die von 15 Gouverneuren,
die mindestens ein
Viertel der Gesamtstimmenzahl
auf sich vereinigen, oder die vom
Exekutivdirektorium gefordert
werden.
5. Die Tagungen des Gouverneursrats
sind beschlußfähig,
wenn eine Mehrheit der Gouverneure
anwesend ist, die mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl
auf sich vereinigen.
6. Der Gouverneursrat beschließt
mit Besonders Qualifizierter
Mehrheit alle mit diesem
Übereinkommen vereinbarten
Regeln und Vorschriften, die er
für den Geschäftsbetrieb des
Fonds für erforderlich erachtet.
7. Der Fonds zahlt den Gouverneuren
und Stellvertretern für
ihre Tätigkeit keine Vergütung,
sofern nicht der Gouverneursrat
mit Qualifizierter Mehrheit
beschließt, ihnen angemessene
Taggelder und Reisegelder aus
Anlaß der Teilnahme an Tagungen
zu gewähren.
8. Auf jeder Jahrestagung wählt
der Gouverneursrat einen Vorsitzenden
aus seiner Mitte. Die
Amtszeit des Vorsitzenden dauert
bis zur Wahl seines Nachfolgers.
Er kann für eine anschließende
Amtszeit wiedergewählt werden.
Artikel 21
Abstimmung im
Gouverneursrat
1. Die Stimmen im Gouverneursrat
werden nach Anlage D
unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
2. Der Gouverneursrat faßt
seine Beschlüsse, soweit möglich,
ohne Abstimmung.
3. Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes bestimmt
ist, werden alle beim Gouverneursrat
anstehenden Angelegenheiten
mit Einfacher Mehrheit
entschieden.
4. Der Gouverneursrat kann in
Regeln und Vorschriften ein Verfahren
niederlegen, gemäß dem
das Exekutivdirektorium ohne
Einberufung einer Sitzung des
Rats dessen Abstimmung in einer
bestimmten Angelegenheit herbeiführen
kann.
Artikel 22
Exekutivdirektorium
1. Das Exekutivdirektorium ist
für die Geschäftsführung des
Fonds verantwortlich und legt
dem Gouverneursrat darüber
einen Bericht vor. Zu diesem
Zweck nimmt das Exekutivdirektorium
die ihm in diesem Übereinkommen
zugewiesenen oder
vom Gouverneursrat delegierten
Befugnisse wahr. Übt das Exekutivdirektorium
delegierte Befugnisse
aus, so beschließt es mit derselben
Mehrheit, die erforderlich
wäre, wenn diese Befugnisse
beim Gouverneursrat verblieben
wären.
2. Der Gouverneursrat wählt
28 Exekutivdirektoren und jeweils
einen stellvertretenden Exekutivdirektor
nach dem in
Anlage E niedergelegten Verfahren.
3 Jeder Exekutivdirektor und
sein Stellvertreter 'werden für eine
Amtszeit von zwei Jahren
gewählt und können wiedergewählt
werden. Sie bleiben bis zur
Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Ein Stellvertreter darf an Tagungen
teilnehmen, sich an Abstimmungen
jedoch nur bei Abwesenheit
des Vertretenen beteiligen.
4. Das Exekutivdirektorium
wird am Sitz des Fonds tätig und
tritt so oft zusammen, wie die
Geschäfte des Fonds dies erfordern.
5. a) Die Exekutivdirektoren
und ihre Stellvertreter
erhalten für ihre Tätigkeit
vom Fonds keine Vergütung.
Der Fonds kann
ihnen jedoch aus Anlaß
der Teilnahme an Tagungen
angemessene Taggelder
und Reisegelder
gewähren.
b) Unbeschadet der Bestimmungen
von Unterabsatz
a) erhalten die Exekutivdirektoren
und ihre
Stellvertreter jedoch eine
Vergütung vom Fonds,
wenn der Gouverneursrat
mit Qualifizierter Mehrheit
beschließt, sie vollamtlich
zu beschäftigen.
6. Die Tagungen des Exekutivdirektoriums
sind beschlußfähig,
wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren
anwesend ist, die
mindestens zwei Drittel der
Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen.
7. Das Exekutivdirektorium
kann die Leiter Assoziierter Internationaler
Rohstofforganisationen
und Internationaler Rohstoffgremien
einladen, den Beratungen
des Exekutivdirektoriums
ohne Stimmrecht beizuwohnen.
8. Das Exekutivdirektoriuni
lädt den Generalsekretär der
UNCTAD zur Teilnahme an seinen
Tagungen als Beobachter ein.
9. Das Exekutivdirektorium
kann die Vertreter anderer interessierter
Internationaler Gremien
zur Teilnahme an seinen Tagungen
als Beobachter einladen.
Artikel 23
Abstimmung im
Exekutivdirektorium
1. Jeder Exekutivdirektor ist
berechtigt, die dem von ihm vertretenen
Mitglied zustehende
Anzahl von Stimmen abzugeben.
Diese Stimmen müssen nicht en
bloc abgegeben werden.
2. Das Exekutivdirektorium
beschließt, soweit möglich, ohne
Abstimmung.
3. Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes bestimmt
ist, werden alle beim Exekutivdirektorium
anstehenden Angelegenheiten
mit Einfacher Mehrheit
entschieden.
Artikel 24
Geschäftsführender
Direktor und Personal
1. Der Gouverneursrat ernennt
den Geschäftsführenden Direktor
mit Qualifizierter Mehrheit. Ist
der Ernannte im Zeitpunkt seiner
Ernennung Gouverneur oder
Exekutivdirektor oder Stellvertreter,
so tritt er vor Übernahme seiner
Aufgaben als Geschäftsführender
Direktor von dieser Stellung
zurück.
2. Der Geschäftsführende
Direktor leitet die ordentlichen
Geschäfte des Fonds unter der
Leitung des Gouverneursrats und
des Exekutivdirektoriums.
3. Der Geschäftsführende
Direktor ist das Hauptvollzugsorgan
des Fonds sowie der Vorsitzende
des Exekutivdirektoriums
und nimmt an dessen Tagungen
ohne Stimmrecht teil.
4. Die Amtszeit des Geschäftsführenden
Direktors beträgt vier
Jahre; er kann für eine anschließende
Amtszeit wiederernannt
werden. Der Gouverneursrat
kann ihn jedoch jederzeit mit
Qualifizierter Mehrheit seines
Amtes entheben.
5'. Der Geschäftsführende
Direktor ist für Organisation
sowie Ernennung und Entlassung
des Personals nach den vom
Fonds zu beschließenden Perso-
nalvorschriften verantwortlich.
Vorbehaltlich der entscheidenden
Bedeutung, die der Wahrung
höchster Normen für Leistungsfähigkeit
und technische Befähigung
zukommt, schenkt der
Geschäftsführende Direktor bei
Ernennung des Personals dem
Grundsatz gebührende Beachtung,
Personal auf möglichst breiter
geographischer Grundlage
einzustellen.
6. In Erfüllung ihrer Aufgaben
schulden der Geschäftsführende
Direktor und das Personal ihre
volle Loyalität keiner anderen
Behörde als dem Fonds. Jedes
Mitglied achtet den internationalen
Charakter dieser Loyalität
und enthält sich aller Versuche,
den Geschäftsführenden Direktor
oder einen Angehörigen des Personals
bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 25
Konsultativkomitee
1. a) Unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit, das
Zweite Konto so bald wie
möglich geschäftsfähig zu
machen, setzt der Gouverneursrat
gemäß den
von ihm zu beschließenden
Regeln und Vorschriften
so bald wie
möglich ein Konsultativkomitee
mit der Aufgabe
ein, den Geschäftsbetrieb
des Zweiten Kontos zu
erleichtern.
b) Bei Zusammenstellung
des Konsultativkomitees
ist gebührend zu berücksichtigen,
daß eine breite
und ausgeglichene geographische
Verteilung
sowie persönlicher Sachverstand
in Fragen der
Rohstoffentwicklung notwendig
sind und daß es
wünschenswert ist, eine
breite Interessenvertretung,
einschließlich der
freiwilligen Beitragszahler,
zu erreichen.
2. Das Konsultativkomitee hat
folgende Aufgaben
a) Beratung des Exekutivdirektoriums
in technischen
und wirtschaftlichen Fragen
der von Internationalen
Rohstoffgremien dem
Fonds zur Finanzierung
und Gemeinschaftsfinanzierung
aus dem Zweiten
Konto vorgeschlagenen
Programme von Maßnahmen
sowie Beratung in Fragen
der in diesen Vorschlägen
zu setzenden Schwerpunkte;
b) Beratung auf Verlangen des
Exekutivdirektoriums in
Einzelfragen, die mit der
Bewertung besonderer, zur
Finanzierung aus dem
Zweiten Konto vorgesehener
Vorhaben zusammenhängen;
c) Beratung des Exekutivdirektoriums
in Fragen der
Richtlinien und Maßstäbe
zur Bestimmung der bei den
Maßnahmen im Bereich des
Zweiten Kontos zu setzenden
relativen Schwerpunkte,
in Fragen der
Bewertungsverfahren, der
Gewährung von Darlehen
und Darlehenshilfen und
der Gemeinschaftsfinanzierung
zusammen mit anderen
internationalen Finanzierungseinrichtungen
und
sonstigen Stellen;
d) Stellungnahme zu Berichten
des Geschäftsführenden
Direktors über die Überwachung,
Ausführung und
Auswertung von aus dem
Zweiten Konto finanzierten
Vorhaben.
Artikel 26
Haushalts- und Rechnungsprüfungsvorschriften
1. Die Verwaltungskosten des
Fonds werden aus Erträgen des
Ersten Kontos bestritten.
2. Der Geschäftsführende
Direktor erstellt einen jährlichen
Verwaltungshaushalt, der vom
Exekutivdirektorium geprüft und
zusammen mit seinen Empfehlungen
dem Gouverneursrat zur
Genehmigung vorgelegt wird.
3. Der Geschäftsführende
Direktor sorgt für eine jährliche
Kontenprüfung des Fonds durch
unabhängige und außenstehende
Rechnungsprüfer. Die geprüften
Jahresabschlüsse werden nach
Prüfung durch das Exekutivdirektorium
zusammen mit dessen
Empfehlungen dem Gouverneursrat
zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 27
Sitz des Fonds
Der Sitz des Fonds wird an
einem Ort errichtet, den der
Gouverneursrat mit Qualifizierter
Mehrheit, wenn möglich auf seiner
ersten Jahrestagung,
beschließt. Der Fonds kann auf
Grund eines Beschlusses des
Gouverneursrats im Bedarfsfall
andere Dienststellen im Hoheitsgebiet
jedes Mitgliedsstaates
errichten.
Artikel 28
Veröffentlichung der
Berichte
Der Fonds veröffentlicht und
übermittelt den Mitgliedern einen
Jahresbericht, der einen geprüften
Jahresabschluß enthält. Nach
Annahme durch den Gouverneursrat
werden der Bericht und
der Jahresabschluß auch der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen, dem Handels- und
Entwicklungsrat der UNCTAD,
den Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen sowie
anderen interessierten internationalen
Organisationen zur Kenntnisnahme
zugesandt.
Artikel 29
Beziehungen mit den
Vereinten Nationen
und anderen Organisationen
1. Der Fonds kann mit den Vereinten
Nationen Verhandlungen
mit dem Ziel aufnehmen, eine
Vereinbarung zu schließen, die
dem Fonds gegenüber den Vereinten
Nationen die Stellung
einer Sonderorganisation im
Sinne des Artikels 57 der Charta
der Vereinten Nationen verschafft.
Jede nach Artikel 63 der
Charta geschlossene Vereinbarung
bedarf der Genehmigung
des Gouverneursrats, der auf
Empfehlung des Exekutivdirektoriums
handelt.
2. Der Fonds kann mit der
UNCTAD und den Organisationen
der Vereinten Nationen,
anderen zwischenstaatlichen
Organisationen, internationalen
Finanzierungseinrichtungen,
nichtstaatlichen Organisationen
und staatlichen Stellen, die sich
mit verwandten Tätigkeitsgebieten
befassen, eng zusammenarbeiten
und mit derartigen Körperschaften
oder Stellen Vereinbarungen
schließen, falls dies für
notwendig erachtet wird.
3. Der Fonds kann auf Grund
eines Beschlusses des Exekutivdirektoriums
mit den in Absatz 2
dieses Artikels bezeichneten Körperschaften
oder Stellen Arbeitsbeziehungen
herstellen.
KAPITEL VIII
RÜCKTRITT UND
AUSSETZUNG DER
MITGLIEDSCHAFT SOWIE
RÜCKTRITT ASSOZIIERTER
INTERNATIONALER
ROHSTOFFORGANISATIONEN
Artikel 30
Rücktritt von
Mitgliedern
Außer im Falle des Artikels 35
Absatz 2 b) sowie vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels
32 kann ein Mitglied jederzeit
vom Fonds durch Übermittlung
einer schriftlichen Mitteilung
an den Fonds zurücktreten.
Der Rücktritt wird an dem in der
Mitteilung bezeichneten Tage
wirksam, der mindestens zwölf
Monate nach Eingang der Mitteilung
beim Fonds liegen muß.
Artikel 31
Aussetzung der
Mitgliedschaft
1. Kommt ein Mitglied seinen
finanziellen Verbindlichkeiten
gegenüber dem Fonds nicht nach,
so kann der Gouverneursrat,
außer im Falle des Artikels 35
Absatz 2 b), seine Mitgliedschaft
mit Qualifizierter Mehrheit aussetzen.
Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft
in dieser Weise ausgesetzt
wird, ist vom Tage dieser
Aussetzung an ipso facto ein Jahr
lang nicht Mitglied, sofern nicht
der Gouverneursrat beschließt,
die Aussetzung um ein weiteres
Jahr zu verlängern.
2. Hat der Gouverneursrat sich
davon überzeugt, daß das Mitglied,
dessen Mitgliedschaft ausgesetzt
wurde, seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem
Fonds nachgekommen ist, so
setzt er es in den vorigen Stand
wieder ein.
3. Ist die Mitgliedschaft ausgesetzt,
so ist ein Mitglied nicht
berechtigt, irgendwelche Rechte
auf Grund dieses Übereinkommens
wahrzunehmen, ausgenommen
das Rücktrittsrecht und das
Recht auf ein Schiedsgerichtsverfahren
während der Einstellung
der Geschäftstätigkeit des Fonds;
das Mitglied bleibt jedoch allen
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen unterworfen.
Artikel 32
Rechnungsausgleich
1. Endet die Mitgliedschaft eines
Mitglieds, so verbleibt danach
seine Verpflichtung, alle vom
Fonds vor dem Tage, an dem
seine Mitgliedschaft mit Wirkung
für seine Verpflichtungen gegenüber
dem Fonds endete, abgerufene
Beträge sowie an diesem
Tage noch offene Zahlungen zu
leisten. Das Mitglied bleibt ferner
verpflichtet, seine Verbindlichkeiten
hinsichtlich seines Garantiekapitals
zu erfüllen, bis für den
Fonds zufriedenstellende Vorkehrungen
getroffen wurden, die
Artikel 14 Absätze 4 bis 7 genü-
gen. In jedem Assoziierungsabkommen
ist für den Fall, daß die
Mitgliedschaft eines Teilnehmers
an der jeweiligen Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
endet, vorzusehen, daß
diese sicherstellt, daß derartige
Vorkehrungen spätestens mit
Beendigung der Mitgliedschaft
abgeschlossen sind.
2. Endet die Mitgliedschaft eines
Mitgliedes, so sorgt der Fonds für
den Rückerwerb der Anteile des
betreffenden Mitglieds im Einklang
mit Artikel 16 Absätze 2
und 3 als Teil des Rechnungsausgleichs
mit dem betreffenden
Mitglied, und er löscht dessen
Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen
und Erfordernisse
des Absatzes 1 dieses Artikels
erfüllt wurden. Der Rückerwerbspreis
der Anteile bestimmt
sich nach dem Wert, der in den
Büchern des Fonds am Tage der
Beendigung der Mitgliedschaft
ausgewiesen ist; ein dem Mitglied
somit geschuldeter Betrag kann
jedoch vom Fonds zur Deckung
der dem Fonds von dem betreffenden
Mitglied nach Absatz 1
dieses Artikels geschuldeten
Beträge verwendet werden.
Artikel 33
Rücktritt Assoziierter
Internationaler Rohstofforganisationen
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen
und Bedingungen des Assoziierungsabkommens
kann eine
Assoziierte Internationale Rohstofforganisation
von der Assoziierung
mit dem Fonds zurücktreten,
wobei die betreffende Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
jedoch alle fälligen
Darlehen zurückzuzahlen hat,
die sie vor dem Tage des Wirksamwerdens
des Rücktritts vom
Fonds erhalten hat. Die Assoziierte
Internationale Rohstofforganisation
und ihre Teilnehmer
sind danach nur noch verpflichtet,
die vom Fonds vor diesem
Tage hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten
gegenüber dem Fonds
abgerufenen Beträge zu zahlen.
2. Endet die Assoziierung einer
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation mit dem
Fonds, so trifft dieser nach Erfüllung
der in Absatz 1 dieses Artikels
bezeichneten Verbindlichkeiten
folgende Vorkehrungen
a) Rückerstattung der Bareinlagen
und Rückgabe der
Lagerscheine, die der Fonds
für Rechnung der betreffenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
verwahrt;
b) Rückerstattung der Barbeträge,
die anstelle von
Garantiekapital eingezahlt
wurden, und Löschung
etwaigen Garantiekapitals
und etwaiger Garantien.
KAPITEL IX
AUSSETZUNG ODER
BEENDIGUNG DER
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
SOWIE ERFÜLLUNG VON
VERBINDLICHKEITEN
Artikel 34
Zeitweilige
Aussetzung der
Geschäftstätigkeit
In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium
jene Tätigkeiten
des Fonds zeitweilig aussetzen,
die es für erforderlich hält, bis
sich Gelegenheit zu einer weiteren
Prüfung und zum Eingreifen
seitens des Gouverneursrats
ergibt.
Artikel 35
Einstellung der
Geschäftstätigkeit
1. Auf Grund eines Beschlusses,
der mit den Stimmen von zwei
Dritteln der Gesamtzahl der
Gouverneure gefaßt wurde, die
mindestens drei Viertel der
Gesamtstimmenanzahl auf sich
vereinigen, kann der Gouverneursrat
die Geschäftstätigkeit
des Fonds einstellen. Wird die
Geschäftstätigkeit eingestellt, so
beendet der Fonds mit sofortiger
Wirkung alle Tätigkeiten, ausgenommen
jene, die zur ordnungsgemäßen
Verwertung und Erhaltung
seiner Aktiva und zur Erfül-
lung der noch offenen Verpflichtungen
erforderlich sind.
2. Bis zur endgültigen Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten und zur
endgültigen Verteilung seiner
Aktiva bleibt der Fonds bestehen,
und alle Rechte und Pflichten des
Fonds und seiner Mitglieder im
Rahmen dieses Übereinkommens
bleiben mit folgenden Ausnahmen
unberührt
a) der Fonds ist nicht verpflichtet,
für den Abruf auf
Verlangen der Einlagen
einer Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisation
nach Artikel 17
Absatz 10 a) zu sorgen oder
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen
neue Darlehen nach Artikel
17 Absatz 10 b) zu
gewähren; sowie
b) nach dem Beschluß über die
Einstellung der Geschäftstätigkeit
kann ein Mitglied
weder zurücktreten noch
seine Mitgliedschaft ausgesetzt
werden.
Artikel 36
Erfüllung von
Verbindlichkeiten —
allgemeine
Bestimmungen
1. Das Exekutivdirektorium
trifft alle Vorkehrungen, die
erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße
Verwertung der
Aktiva des Fonds zu gewährleisten.
Bevor Zahlungen an die
Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen
geleistet werden, bildet
das Exekutivdirektorium mit
Qualifizierter Mehrheit alle
Rückstellungen oder trifft alle
Vorkehrungen, die nach seinem
ausschließlichen Urteil erforderlich
sind, um eine anteilmäßige
Verteilung der Aktiva an die
Inhaber bedingter Forderungen
einerseits und an die Gläubiger
mit unmittelbaren Forderungen
andererseits zu gewährleisten.
2. Eine Verteilung der Aktiva
nach diesem Kapitel findet nur
dann statt, wenn
a) alle Verbindlichkeiten des
betreffenden Kontos erfüllt
wurden oder wenn dafür
Vorsorge getroffen wurde;
und
b) der Gouverneursrat mit
Qualifizierter Mehrheit
eine Verteilung beschlossen
hat.
3. Nach einem Beschluß des
Gouverneursrats nach Absatz 2 b)
dieses Artikels nimmt das Exekutivdirektorium
so lange Anschlußverteilungen
der verbliebenen
Aktiva des betreffenden Kontos
vor, bis alle diese Aktiva
erschöpft sind. Eine solche Verteilung
an ein Mitglied oder an
einen Teilnehmer einer Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation,
der kein Mitglied ist,
steht unter dem Vorbehalt vorangegangener
Erfüllung aller noch
offenen Forderungen des Fonds
gegenüber dem betreffenden Mitglied
oder dem betreffenden Teilnehmer
und erfolgt zu dem Zeitpunkt
und in den Währungen
oder sonstigen Aktiva, die der
Gouverneursrat für recht und billig
erachtet.
Artikel 37
Erfüllung von
Verbindlichkeiten —
Erstes Konto
1. Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen im Rahmen
der Geschäftstätigkeit des
Ersten Kontos gewährte Darlehen,
die zum Zeitpunkt eines
Beschlusses über die Einstellung
der Geschäftstätigkeit des Fonds
noch offen sind, sind von den
betreffenden Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen
innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Einstellungsbeschluß
zurückzuzahlen. Bei
Rückzahlung solcher Darlehen
sind Lagerscheine, die dem Fonds
wegen dieser Darlehen verpfändet
oder zu treuen Handen übereignet
wurden, den betreffenden
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen zurückzugeben.
2. Lagerscheine, die an den
Fonds im Hinblick auf mit Bar-
einlagen Assoziierter Internationaler
Rohstofforganisationen
erworbene Rohstoffe verpfändet
oder zu treuen Handen übereignet
wurden, sind diesen Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisationen
in einer Weise, die
mit der in Absatz 3 b) dieses Artikels
bezeichneten Behandlung
von Bareinlagen und Überschüssen
vereinbar ist, insoweit
zurückzugeben, als diese Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisationen
ihren Verbindlichkeiten
gegenüber dem Fonds voll
nachgekommen sind.
3. Folgende vom Fonds im Rahmen
der Geschäftstätigkeit des
Ersten Kontos eingegangenen
Verbindlichkeiten sind unter Verwendung
der Aktiva des Ersten
Kontos nach Artikel 17 Absätze
12 bis 14 Zug um Zug zu
erfüllen
a) Verbindlichkeiten gegenüber
Gläubigern des Fonds;
sowie
b) Verbindlichkeiten gegenüber
Assoziierten Internationalen
Rohstofforganisationen
aus Bareinlagen und
Überschüssen, die der
Fonds nach Artikel 14 Absätze
1, 2, 3 und 8 innehat,
insoweit, als diese Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisationen
ihren
Verbindlichkeiten gegenüber
dem Fonds voll nachgekommen
sind.
4. Etwaige verbliebene Aktiva'
des Ersten Kontos werden auf
folgender Grundlage und in folgender
Reihenfolge verteilt
a) Beträge bis zum Wert eines
von Mitgliedern nach Artikel
17 Absatz 12 d) und
Absatz 13 abgerufenen und
eingezahlten Garantiekapitals
werden an diese Mitglieder
im Verhältnis zu
ihren Anteilen am Gesamtwert
des abgerufenen und
eingezahlten Garantiekapitals
verteilt;
b) Beträge bis zum Wert der
von Teilnehmern Assoziierter
Internationaler Rohstofforganisationen,
die
nicht Mitglieder sind, nach
Artikel 17 Absatz 12 d) und
Absatz 13 abgerufenen und
eingezahlten Garantien
werden an diese Teilnehmer
im Verhältnis zu ihren
Anteilen am Gesamtwert
solcher abgerufenen und
eingezahlten Garantien verteilt.
5. Nach den Verteilungen nach
Absatz 4 dieses Artikels noch
etwaig verbleibende Aktiva des
Ersten Kontos werden an die
Mitglieder im Verhältnis zu ihren
dem Ersten Konto zugewiesenen
Zeichnungen von Anteilen des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
verteilt.
Artikel 38
Erfüllung von
Verbindlichkeiten —
Zweites Konto
1. Vom Fonds im Rahmen der
Geschäftstätigkeit des Zweiten
Kontos eingegangene Verbindlichkeiten
werden unter Verwendung
der Aktiva des Zweiten
Kontos nach Artikel 18 Absatz 4
erfüllt.
2. Etwaige verbleibende Aktiva
des Zweiten Kontos werden
zunächst an die Mitglieder bis
zur Höhe des Wertes ihrer diesem
Konto nach Artikel 10
Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen
von Anteilen des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals und
sodann an die Beitragszahler dieses
Kontos im Verhältnis zu
ihrem Anteil an dem nach Artikel
13 geleisteten Gesamtbetrag
verteilt.
Artikel 39
Erfüllung von
Verbindlichkeiten —
sonstige Aktiva des
Fonds
1. Sonstige Aktiva werden zu
dem oder den Zeitpunkten verwertet,
die der Gouverneursrat
auf Grund von Empfehlungen des
Exekutivdirektoriums und nach
den vom Exekutivdirektorium mit
Qualifizierter Mehrheit festgelegten
Verfahren beschließt.
2. Bei Veräußerung derartiger
Aktiva erzielte Erträge werden
zur anteilmäßigen Erfüllung der
in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel
38 Absatz 1 bezeichneten
Verbindlichkeiten verwendet.
Verbleibende Aktiva werden
zunächst auf der in Artikel 37
Absatz 4 bezeichneten Grundlage
und in der dort angegebenen Reihenfolge
sowie sodann an Mitglieder
im Verhältnis zu ihren
Zeichnungen der Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
verteilt.
KAPITEL X
RECHTSSTELLUNG,
VORRECHTE UND
IMMUNITÄTEN
Artikel 40
Zweck
Um dem Fonds die Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben
zu ermöglichen, werden ihm im
Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds
die Rechtsstellung, Vorrechte
und Immunitäten gewährt,
die in diesem Kapitel vorgesehen
sind.
Artikel 41
Rechtsstellung des
Fonds
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit
und insbesondere
die Fähigkeit, mit Staaten und'
internationalen Organisationen
zwischenstaatliche Übereinkünfte
zu schließen, Verträge einzugehen,
unbewegliches und bewegliches
Vermögen zu erwerben und
darüber zu verfügen sowie
gerichtliche Verfahren anhängig
zu machen.
Artikel 42
Immunität von der
Gerichtsbarkeit
1. Der Fonds genießt Immunität
von jeder Art von Rechtsver-
fahren, ausgenommen Klagen,
die gegen den Fonds erhoben
werden von
a) den Darlehensgläubigern
des Fonds hinsichtlich dieser
Darlehen;
b) den Käufern oder Inhabern
der vom Fonds ausgegebenen
Wertpapiere hinsichtlich
dieser Wertpapiere;
sowie
c) Zessionaren und Rechtsnachfolgern
hinsichtlich der
obengenannten Geschäfte.
Derartige Klagen können nur bei
den zuständigen Gerichten und
bei einem Gerichtsstand erhoben
werden, den der Fonds mit der
anderen Partei schriftlich vereinbart
hat. Ist jedoch über den
Gerichtsstand keine Vereinbarung
getroffen worden oder ist
eine Vereinbarung über die
Zuständigkeit eines derartigen
Gerichts aus Gründen unwirksam,
welche die den Fonds beklagende
Partei nicht zu vertreten
hat, so kann eine derartige Klage
vor einem zuständigen Gericht an
dem Ort erhoben werden, an dem
der Fonds seinen Sitz oder einen
Zustellungs- oder Klageempfangsbevollmächtigten
ernannt
hat.
2. Mitglieder, Assoziierte Internationale
Rohstofforganisationen,
Internationale Rohstoffgremien
oder ihre Teilnehmer oder
Personen, die für diese handeln
oder ihre Ansprüche von ihnen
herleiten, können nur in den in
Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten
Fällen gegen den Fonds
klagen. Assoziierte Internationale
Rohstofforganisationen, Internationale
Rohstoffgremien oder
ihre Teilnehmer können jedoch
von den besonderen Verfahren
zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen ihnen und dem Fonds
Gebrauch machen, die in Übereinkünften
mit dem Fonds oder,
im Falle von Mitgliedern, in diesem
Übereinkommen und in den
vom Fonds beschlossenen Regeln
und Vorschriften vorgesehen
sind.
3. Unbeschadet des Absatzes 1
dieses Artikels sind Vermögenswerte
des Fonds unabhängig
davon, wo sie sich befinden und
wer sie innehat, immun von der
Durchsuchung, jeder Art der
Inanspruchnahme, Zwangsvollstreckung,
Beschlagnahme, jeder
Form des dinglichen Arrests, der
Verfügung oder einem sonstigen
Rechtsverfahren, das die Auszahlung
von Mitteln unterbindet
oder die Verfügung über Rohstoffbestände
oder Lagerscheine
betrifft oder unterbindet, sowie
von sonstigen, vor Erlaß eines
rechtskräftigen Urteils gegen den
Fonds durch ein nach Absatz 1
dieses Artikels rechtsprechungsbefugtes
Gericht erlassenen einstweiligen
Maßnahmen. Der Fonds
kann mit seinen Gläubigern vereinbaren,
daß nur bestimmte Vermögenswerte
des Fonds der Vollstreckung
auf Grund eines rechtskräftigen
Urteils unterliegen.
Artikel 43
Immunität der Vermögenswerte
von anderen
Maßnahmen
Die Vermögenswerte des
Fonds, gleichviel wo und in wessen
Besitz sie sich befinden,
genießen Immunität von jeder
Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung oder
sonstigen Form des Zugriffs oder
der Inanspruchnahme durch
Regierungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.
Artikel 44
Unverletzlichkeit der
Archive
Die Archive des Fonds, wo
immer sie sich befinden, sind
unverletzlich.
Artikel 45
Befreiung der
Vermögenswerte von
Beschränkungen
Soweit es für die Durchführung
der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Tätigkeiten
erforderlich ist und vorbehaltlich
dieses Übereinkommens unterliegen
die Vermögenswerte des
Fonds keinen Beschränkungen,
Regelungen, Kontrollen und
Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher
Art.
Artikel 46
Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Soweit mit den geltenden,
unter der Ägide der Internationalen
Fernmelde-Union geschlossenen
internationalen Übereinkünften
über das Fernmeldewesen,
denen ein Mitglied als Vertragspartei
angehört, vereinbar,
gewährt jedes Mitglied dem amtlichen
Nachrichtenverkehr des
Fonds dieselbe Behandlung, die
dem amtlichen Nachrichtenverkehr
anderer Mitglieder gewährt
wird.
Artikel 47
Immunitäten und Vorrechte
besonderer Personen
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren,
ihre Stellvertreter, der
Geschäftsführende Direktor, die
Mitglieder des Konsultativkomitees,
die für den Fonds tätigen
Sachverständigen und die Angehörigen
des Personals, ausgenommen
die im häuslichen Dienst des
Fonds tätigen Personen,
a) sind hinsichtlich der von
ihnen in ihrer amtlichen
Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen immun
von der Gerichtsbarkeit,
sofern nicht der Fonds diese
Immunität aufhebt;
b) genießen, wenn sie nicht
Staatsangehörige des betreffenden
Mitglieds sind,
ebenso wie ihre mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen
die gleichen Immunitäten
von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Ausländermeldepflicht
und von
den Verpflichtungen zur
nationalen Dienstleistung
sowie die gleichen Erleichterungen
in bezug auf Devisenbeschränkungen,
wie sie
das betreffende Mitglied
den Vertretern, Amtsträgern
und Angestellten vergleichbaren
Ranges anderer
internationaler Finanzinstitutionen,
dessen Mitglied es
ist, gewährt;
c) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen
die gleiche
Behandlung, wie sie
jedes Mitglied den Vertretern,
Amtsträgern und
Angestellten vergleichbaren
Ranges anderer internationaler
Finanzinstitutionen,
dessen Mitglied es ist,
gewährt.
Artikel 48
Befreiung von der
Besteuerung
1. Im Rahmen seiner amtlichen
Tätigkeit sind der Fonds, seine
Vermögenswerte und Einkünfte
sowie seine nach diesem Übereinkommen
zugelassenen Operationen
und Transaktionen von jeder
direkten Besteuerung und von
allen Zollabgaben auf die für den
amtlichen Gebrauch des Fonds
ein- oder ausgeführten Güter
befreit mit der Maßgabe, daß ein
Mitglied nicht gehindert ist, seine
üblichen Steuern und Zollabgaben
auf Rohstoffe zu erheben, die
im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitglieds ihren Ursprung
haben und die dem Fonds durch
irgendeinen Umstand zugefallen
sind. Der Fonds hat keinen
Anspruch auf Befreiung von
Abgaben, die nur Gebühren für
Dienstleistungen darstellen.
2. Werden vom Fonds oder für
dessen Rechnung Güter oder
Dienstleistungen von beträchtlichem
Wert erworben, die für die
amtliche Tätigkeit des Fonds
erforderlich sind, und schließt der
Preis derartiger Beschaffungen
Steuern oder Gebühren ein, so
trifft das betreffende Mitglied,
soweit wie möglich und vorbehaltlich
seiner Rechtsvorschriften,
geeignete Maßnahmen, um eine
Befreiung von derartigen Steuern
oder Gebühren zu gewähren oder
für ihre Erstattung zu sorgen. Im
Rahmen einer nach diesem Artikel
vorgesehenen Befreiung ein-
geführte- oder erworbene Güter
können im Hoheitsgebiet des
Mitglieds, das die Befreiung
gewährte, nur unter den mit diesem
Mitglied vereinbarten Bedingungen
verkauft oder in anderer
Weise veräußert werden.
3. Die Mitglieder erheben auf
die ober hinsichtlich der vom
Fonds den Gouverneuren, Exekutivdirektoren,
deren Stellvertretern,
den Mitgliedern des Konsultativkommitees,
dem Geschäftsführenden
Direktor und dem
Personal sowie den für den Fonds
tätigen Sachverständigen gezahlten
Gehälter und Bezüge oder
sonstigen Zahlungen keine Steuern,
sofern die Genannten nicht
ihre Staatsangehörigen, Staatsbürger
oder Untertanen sind.
4. Auf vom Fonds ausgegebene
oder garantierte Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere, gleichviel
in wessen Besitz sie sich
befinden, sowie auf die dafür
gezahlten Dividenden oder Zinsen
werden keine Steuern irgendwelcher
An erhoben,
a) welche diese Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere
lediglich deshalb
benachteiligen, weil sie vom
Fonds ausgegeben oder
garantiert sind, oder
b) wenn der einzige Anknüpfungspunkt
bezüglich der
Zuständigkeit für eine solche
Besteuerung im Ort
liegt, an dem sie ausgegeben,
zahlbar gestellt oder
bezahlt werden, oder in der
Währung, in der dies
geschieht, oder im Ort, an
dem der Fonds ein Büro
oder eine Geschäftsstelle
unterhält.
Artikel 49
Aufhebung von Immunitäten,
Befreiungen
und Vorrechten
1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen
Immunitäten, Befreiungen
und Vorrechte werden im
Interesse des Fonds gewährt. Der
Fonds kann in dem Ausmaße und
unter den Bedingungen, die er
bestimmt, die in diesem Kapitel
vorgesehenen Immunitäten,
Befreiungen und Vorrechte in
solchen Fällen aufheben, in denen
diese Maßnahme die Interessen
des Fonds nicht beeinträchtigt.
2. Der Geschäftsführende
Direktor ist befugt, soweit der
Gouverneursrat ihm diese Befugnis
überträgt, und verpflichtet, die
Immunität eines Mitglieds des
Personals sowie eines für den
Fonds tätigen Sachverständigen
in solchen Fällen aufzuheben, in
denen die Immunität den Lauf
der Gerechtigkeit hemmen würde
und ohne Beeinträchtigung der
Interessen des Fonds aufgehoben
werden kann.
Artikel 50
Anwendung des Kapitels
Jedes Mitglied trifft diejenigen
Maßnahmen, die erforderlich
sind, um den in diesem Kapitel
niedergelegten Grundsätzen und
Verpflichtungen in seinem
Hoheitsgebiet Wirksamkeit zu
verleihen.
KAPITEL XI
ÄNDERUNGEN
Artikel 51
Änderungen
1. a) Vorschläge eines Mitglieds
zur Änderung dieses
Übereinkommens
werden allen Mitgliedern
vom Geschäftsführenden
Direktor notifiziert und
dem Exekutivdirektorium
zugeleitet, das seine Empfehlungen
dazu . dem
Gouverneursrat vorlegt.
b) Vorschläge des Exekutivdirektoriums
zur Änderung
dieses Übereinkommens
werden allen Mitgliedern
vom Geschäftsführenden
Direktor notifiziert
und dem Gouverneursrat
zugeleitet.
2. Änderungen werden vom
Gouverneursrat mit Besonders
Qualifizierter Mehrheit beschlos-
sen. Die Änderungen treten sechs
Monate nach ihrem Beschluß in
Kraft, sofern der Gouverneursrat
nicht etwas anderes bestimmt.
3. Unbeschadet des Absatzes 2
dieses Artikels treten Änderungen
betreffend
a) das Recht jedes Mitglieds,
vom Fonds zurückzutreten;
b) eine in diesem Übereinkommen
vorgeschriebene Stimmenmehrheit;
c) die Haftungsbeschränkung
nach Artikel 6;
d) das Recht, Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals nach Artikel 9
Absatz 5 zu zeichnen oder
nicht zu zeichnen;
e) das Verfahren zur Änderung
dieses Übereinkommens
nur in Kraft, wenn sie von allen
Mitgliedern angenommen werden.
Eine Änderung gilt als von
einem Mitglied angenommen,
sofern es nicht innerhalb von
sechs Monaten nach dem
Beschluß der Änderung beim
Geschäftsführenden Direktor
schriftlich Widerspruch einlegt.
Bei der Beschlußfassung über die
Änderung kann der Gouverneursrat
diese Frist auf Antrag eines
Mitglieds verlängern.
4. Der Geschäftsführende
Direktor notifiziert unverzüglich
allen Mitgliedern und dem Verwahrer
alle beschlossenen Änderungen
sowie den Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens.
KAPITEL XII
AUSLEGUNG UND
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 52
Auslegung
1. Alle Fragen der Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die sich zwischen
einem Mitglied und dem Fonds
oder zwischen Mitgliedern ergeben,
werden dem Exekutivdirektorium
zur Entscheidung unterbreitet.
Dieses Mitglied oder
diese Mitglieder sind berechtigt,
während der Erörterung einer
solchen Frage nach den vom
Gouverneursrat zu beschließenden
Regeln und Vorschriften an
den Beratungen des Exekutivdirektoriums
teilzunehmen.
2. Hat das Exekutivdirektorium
nach Absatz 1 dieses Artikels eine
Entscheidung getroffen, so kann
jedes Mitglied innerhalb von drei
Monaten nach Notifizierung der
Entscheidung verlangen, daß die
Frage dem Gouverneursrat vorgelegt
wird, der auf seiner nächsten
Tagung mit Besonders Qualifizierter
Mehrheit entscheidet.
Die Entscheidung des Gouverneursrats
ist endgültig.
3. Gelangt der Gouverneursrat
zu keiner Entscheidung nach
Absatz 2 dieses Artikels, so ist die
Frage nach Maßgabe der in Artikel
53 Absatz 2 festgelegten Verfahren
einer schiedsrichterlichen
Entscheidung zu unterwerfen,
wenn ein Mitglied dies innerhalb
von drei Monaten nach dem letzten
Tag der Erörterung der Frage
durch den Gouverneursrat verlangt.
Artikel 53
Schiedsverfahren
1. Streitigkeiten zwischen dem
Fonds und einem Mitglied, das
vom Fonds zurückgetreten ist,
oder zwischen dem Fonds und
einem Mitglied während der Einstellung
der Geschäftstätigkeit
des Fonds, sind einer schiedsrichterlichen
Entscheidung zu unterwerfen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich
aus drei Schiedsrichtern zusammen.
Jede Streitpartei ernennt
einen Schiedsrichter. Die beiden
solchermaßen ernannten Schiedsrichter
bestellen den dritten
Schiedsrichter, der Vorsitzender
ist. Hat eine Streitpartei innerhalb
von 45 Tagen nach Eingang
des Antrags auf schiedsrichterliche
Entscheidung keinen Schiedsrichter
ernannt, oder wurde
innerhalb von 30 Tagen nach
Ernennung der beiden Schiedsrichter
der dritte Schiedsrichter
nicht bestellt, so kann jede Streit-
partei den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs oder eine
sonstige Stelle, die in den vom
Gouverneursrat beschlossenen
Regeln und Vorschriften vorgeschrieben
ist, um Ernennung
eines Schiedsrichters ersuchen. Ist
der Präsident des Internationalen
Gerichtshofs nach diesem Absatz
um Ernennung eines Schiedsrichters
ersucht worden und ist der
Präsident Staatsangehöriger eines
Staates, der in dem Streit Partei
ist, oder ist er zur Wahrnehmung
seiner Pflichten außerstande, so
geht die Befugnis zur Ernennung
des Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten
des Gerichts oder,
wenn dieser gleichermaßen verhindert
ist, auf das lebens- und
dienstälteste, nicht in dieser
Weise verhinderte Mitglied des
Gerichts über. Das Schiedsverfahren
wird von den Schiedsrichtern
festgelegt, doch ist der Vorsitzende
uneingeschränkt befugt,
Verfahrensfragen bei diesbezüglicher
Meinungsverschiedenheit zu
regeln. Für eine Entscheidung,
die endgültig und für die Streitparteien
verbindlich ist, genügt
die Mehrheit der Stimmen der
Schiedsrichter.
3. Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen
ein anderes
Schiedsverfahren vorgesehen ist,
unterliegt jede Streitigkeit zwischen
dem Fonds und einer Assoziierten
Internationalen Rohstofforganisation
der schiedsrichterlichen
Entscheidung nach den in
Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
KAPITEL XIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54
Unterzeichnung und
Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen liegt
am Sitz der Vereinten Nationen
in New York vom 1. Oktober
1980 bis zum Ablauf eines Jahres
nach seinem Inkrafttreten für alle
in Anlage A angeführten Staaten
sowie die in Artikel 4 b bezeich-
neten zwischenstaatlichen Organisationen
zur Unterzeichnung
auf.
2. Staaten oder zwischenstaatliche
Organisationen, die dieses
Übereinkommen unterzeichnet
haben, können durch Hinterlegung
einer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
bis zu einem 18 Monate
nach dem Inkrafttreten gelegenen
Zeitpunkt diesem als Vertragspartei
beitreten.
Artikel 55
Depositär
Depositär dieses Übereinkommens
ist der Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
Artikel 56
Beitritt
Nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann jeder
Staat oder jede in Artikel 4
bezeichnete zwischenstaatliche
Organisation diesem Übereinkommen
unter den Bedingungen
beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat
und dem betreffenden
Staat oder der betreffenden
zwischenstaatlichen Organisation
vereinbart werden. Der Beitritt
wird durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Depositär
wirksam.
Artikel 57
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt
nach Eingang der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
von mindestens
90 Staaten beim Depositär in
Kraft, sofern ihre Gesamtzeichnungen
von Anteilen des Unmittelbar
Eingezahlten Kapitals mindestens
zwei Drittel der Gesamtzeichnungen
der Anteile des
Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
umfassen, die allen in
Anlage A angeführten Staaten
zugewiesen sind, und sofern min-
destens 50 vH des in Artikel 13
Absatz 2 aufgestellten Zahlungsziels
für Zusagen freiwilliger Beiträge
an das Zweite Konto
erreicht sind und sofern außerdem
die obengenannten Voraussetzungen
bis zum 31. März 1982
oder bis zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt wurden, den diejenigen
Staaten, die ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
bis zum Ablauf
dieser Frist hinterlegt haben, mit
Zweidrittelmehrheit festlegen.
Sind die obengenannten Voraussetzungen
auch bis zu jenem späteren
Zeitpunkt nicht erfüllt, so
können die Staaten, die ihre
Urkunden bis zu jenem späteren
Zeitpunkt hinterlegt haben, mit
Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung
beschließen. Die
betreffenden Staaten notifizieren
dem Depositär alle nach diesem
Absatz getroffenen Entscheidungen.
2. Für jeden Staat oder jede
zwischenstaatliche Organisation,
die nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens eine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegen, sowie
für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche
Organisation, die
eine Beitrittsurkunde hinterlegen,
tritt dieses Übereinkommen am
Tage einer solchen Hinterlegung
in Kraft.
Artikel 58
Vorbehalte
Mit Ausnahme des Artikels 53
kann hinsichtlich keiner der
Bestimmungen dieses Übereinkommens
ein Vorbehalt geltend
gemacht werden.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
an dem jeweils angegebenen
Tage unterfertigt.
GESCHEHEN in Genf am
27. Juni 1980 in einer Urschrift in
arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer
und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Richtigkeit
K. W. Scott
Sekretär der
Verhandlungskonferenz
der Vereinten Nationen für einen
Gemeinsamen Fonds im Rahmen
des Integrierten
Rohstoffprogramms
ANLAGE A
ZEICHNUNGEN VON ANTEILEN DES UNMITTELBAR EINGEZAHLTEN KAPITALS
ANLAGE B
BESONDERE
VORKEHRUNGEN
ZUGUNSTEN DER AM
WENIGSTEN
ENTWICKELTEN LÄNDER
NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 6
1. Mitglieder aus der Gruppe
der am wenigsten entwickelten
Länder im Sinne der Begriffsbestimmung
der Vereinten Nationen
zahlen die in Artikel 10
Absatz 1 b) bezeichneten Eingezahlten
Anteile in folgender
Weise
a) Eine Zahlung von 30 vH ist
in drei gleichen Raten während
eines Zeitraums von
3 Jahren zu entrichten;
b) eine nachfolgende Zahlung
von 30 vH ist in den Raten
und zu den Zeitpunkten zu
zahlen, die das Exekutivdirektorium
beschließt;
c) nach den Zahlungen unter
a) und b) sind die restlichen
40 vH von den Mitgliedern
durch Hinterlegung unwiderruflicher,
nicht begebbarer,
zinsenfreier Schuldverschreibungen
zu leisten, die
in der Weise und zu dem
Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt
werden, die das Exekutivdirektorium
beschließt.
2. Unbeschadet der Bedingungen
des Artikels 31 kann die Mitgliedschaft
eines am wenigsten
entwickelten Landes wegen
Nichterfüllung der in Absatz 1
bezeichneten finanziellen Verpflichtungen
nur dann ausgesetzt
werden, wenn ihm zuvor volle
Gelegenheit gegeben wurde,
innerhalb einer angemessenen
Frist eine Stellungnahme abzugeben
und den Gouverneursrat
davon zu überzeugen, daß es ihm
unmöglich ist, diese Verpflichtungen
zu erfüllen.
ANLAGE C
KRITERIEN FÜR DIE
ANERKENNUNG
INTERNATIONALER
ROHSTOFFGREMIEN
1. Ein internationales Rohstoffgremium
muß auf zwischenstaatlicher
Grundlage bestehen, wobei
die Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Sonderorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergieorganisation offenstehen
muß.
2. Es muß sich auf kontinuierlicher
Grundlage mit Fragen des
Handels, der Herstellung und des
Verbrauchs des betreffenden
Rohstoffs befassen.
3. Seine Mitgliedschaft muß
sich auf Hersteller und Verbraucher
erstrecken, die für einen
angemessenen Teil der Ein- und
Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs
repräsentativ sind.
4. Es muß einen wirksamen
Willensbildungsprozeß aufweisen,
der den Interessen seiner
Teilnehmer Ausdruck verleiht.
5. Es muß in der Lage sein, ein
geeignetes Verfahren einzuschlagen,
das die ordentliche Erfüllung
der technischen oder sonstigen
sich aus seiner Assoziierung mit
der Geschäftstätigkeit des Zweiten
Kontos ergebenden Verantwortlichkeiten
gewährleistet.
ANLAGE D
STIMMENVERTEILUNG
1. Jeder Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 5 a) verfügt über
a) 150 Grundstimmen;
b) die Stimmenzahl, die ihm auf Grund der von ihm nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Anlage
gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals zugewiesen ist;
c) eine Stimme für je 37832 Rechnungseinheiten des von ihm eingezahlten Garantiekapitals;
d) alle ihm nach Absatz 3 dieser Anlage zugewiesenen Stimmen.
2. Jeder Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 5 b) verfügt über
a) 150 Grundstimmen;
b) eine Stimmenzahl auf Grund der von ihm gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten
Kapitals, die der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit auf einer Grundlage bestimmt, die
mit der im Anhang zu dieser Anlage vorgesehenen Stimmenverteilung im Einklang steht;
c) eine Stimme für je 37832 Rechnungseinheiten des von ihm eingezahlten Garantiekapitals;
d) jede ihm nach Absatz 3 dieser Anlage zugewiesene Stimme.
3. Werden nicht gezeichnete oder zusätzliche Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel
9 Absatz 4 b) und c) sowie nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung aufgelegt, so werden jedem Mitgliedstaat
für jeden zusätzlichen, von ihm gezeichneten Anteil des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals zwei
weitere Stimmen zugewiesen.
4. Der Gouverneursrat überprüft fortlaufend die Zusammensetzung der Stimmen; weicht die tatsächliche
Zusammensetzung der Stimmen wesentlich von der in dem Anhang zu dieser Anlage vorgesehenen ab,
so nimmt er im Einklang mit dem die Stimmenverteilung regelnden, in dieser Anlage zum Ausdruck kommenden
grundlegenden Prinzipien die notwendigen Anpassungen vor. Dabei zieht der Gouverneursrat
folgende Punkte in Betracht
a) die Mitgliedschaft;
b) die Anzahl von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
c) den Betrag des Garantiekapitals.
5. Anpassungen der Stimmenverteilung nach Absatz 4 dieser Anlage erfolgen nach Maßgabe von Regeln
und Vorschriften, die der Gouverneursrat auf seiner ersten Jahrestagung mit Besonders Qualifizierter
Mehrheit beschließt.
Anhang
ANLAGE D
STIMMENVERTEILUNG
ANLAGE E
WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN
1. Die Exekutivdirektoren und
ihre Stellvertreter werden von
den Gouverneuren in geheimer
Wahl gewählt.
2. Die geheime Wahl bezieht
sich auf Kandidaturen. Jede Kandidatur
besteht aus einer von
einem Mitglied als Exekutivdirektor
aufgestellten Person sowie
einer von demselben Mitglied
oder einem anderen Mitglied als
Stellvertreter aufgestellten Person.
Die beiden Personen, die
eine Kandidatur bilden, müssen
nicht dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen.
•3. Jeder Gouverneur gibt alle
Stimmen, die dem Mitglied, das
den Gouverneur ernannt hat,
nach Anlage D zustehen, für eine
Kandidatur ab.
4. Gewählt sind diejenigen
28 Kandidaten, welche die größte
Stimmenzahl auf sich vereinigen,
wobei jedoch auf jede Kandidatur
mindestens 2,5 vH der
Gesamtstimmenzahl entfallen
müssen.
5. Werden im ersten Wahlgang
28 Kandidaturen nicht erreicht,
so findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem nur abstimmen
a) diejenigen Gouverneure,
die im ersten Wahlgang ihre
Stimmen für eine nichtgewählte
Kandidatur abgaben;
b) diejenigen Gouverneure,
von deren Stimmen für eine
gewählte Kandidatur nach
Absatz 6 dieser Anlage
angenommen wird, daß die
für die betreffende Kandidatur
abgegebene Stimmenzahl
auf mehr als 3,5 vH
der Gesamtstimmenzahl
angehoben wird.
6. Bei der Feststellung, ob von
den von einem Gouverneur abgegebenen
Stimmen anzunehmen
ist, daß sie den Gesamtteil einer
Kandidatur über 3,5 vH der
Gesamtstimmenzahl angehoben
haben, wird davon ausgegangen,
daß der Prozentsatz zunächst die
Stimmen des Gouverneurs ausschließt,
der die geringste Stimmenzahl
für diese Kandidatur
abgegeben hat, sodann die Stimmen
desjenigen Gouverneurs, der
die zweitgeringste Stimmenzahl
abgegeben hat usw. bis 3,5 vH
oder ein Wert unter 3,5 vH,
jedoch über 2,5 vH erreicht ist;
bei einem Gouverneur, dessen
Stimmen zur Anhebung des
Gesamtwerts einer Kandidatur
über 2,5 vH gezählt werden müssen,
wird jedoch angenommen, er
habe alle seine Stimmen für diese
Kandidatur abgegeben, selbst
wenn dadurch die Gesamtstimmen
für diese Kandidatur 3,5 vH
übersteigen.
7. Haben bei einem Wahlgang
zwei oder mehr Gouverneure, die
über dieselbe Stimmenzahl verfügen,
für dieselbe Kandidatur
gestimmt, und kann von den
Stimmen eines oder mehrerer,
jedoch nicht all dieser Gouverneure
angenommen werden, daß
sie die Gesamtzahl der Stimmen
über 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl
angehoben haben, so werden
die beim nächsten Wahlgang,
falls ein solcher erforderlich ist,
stimmberechtigten Gouverneure
durch das Los bestimmt.
8. Bei der Feststellung, ob eine
Kandidatur im zweiten Wahlgang
gewählt wurde und wer die
Gouverneure sind, von deren
Stimmen anzunehmen ist, daß sie
diese Kandidatur gewählt haben,
finden die in den Absätzen 4 und
5 b) dieser Anlage genannten
Höchst- und Mindestprozentsätze
sowie die in den Absätzen 6
und 7 dieser Anlage beschriebenen
Verfahren Anwendung.
9. Sind nach einem zweiten
Wahlgang 28 Kandidaturen nicht
erreicht worden, so werden nach
denselben Grundsätzen weitere
Wahlgänge durchgeführt, bis
27 Kandidaturen gewählt sind.
Danach wird die 28. Kandidatur
mit einfacher Mehrheit der verbleibenden
Stimmen gewählt.
10. Stimmt ein Gouverneur in
dem zuletzt stattgefundenen
Wahlgang für eine nicht erfolgreiche
Kandidatur, so kann dieser
Gouverneur eine erfolgreiche
Kandidatur mit deren Zustimmung
damit beauftragen, im
Exekutivdirektorium das Mitglied
zu vertreten, das den betreffenden
Gouverneur ernannt hat.
In diesem Falle findet der in
Absatz 5 b) dieser Anlage
genannte Höchstwert von 3,5 vH
keine Anwendung auf die in dieser
Weise beauftragten Kandidaturen.
11. Tritt ein Staat in der Zeit
zwischen den Wahlen der Exekutivdirektoren
diesem Übereinkommen
bei, so kann er jeden
Exekutivdirektor mit dessen
Zustimmung beauftragen, ihn im
Exekutivdirektorium zu . vertreten.
In diesem Fall findet der in
Absatz 5 b) dieser Anlage
genannte Höchstwert von 3,5 vH
keine Anwendung.
ANLAGE F
RECHNUNGSEINHEIT
Der Wert einer Rechnungseinheit
ergibt sich aus der Summe
der Werte der folgenden, in eine
der nachfolgenden Währungen
umgewandelten Währungseinheiten.
US Dollar 0,40
Deutsche Mark 0,32
Japanischer Yen 21
Französischer Franc . . 0,42
Pfund Sterling 0,050
Italienische Lira 52
Niederländischer 0,14
Gulden
Kanadischer Dollar ... 0,070
Belgischer Franc 1,6
Saudiarabischer Rial . . 0,13
Schwedische Krone ... 0,11
Iranischer Rial 1,7
Australischer Dollar .. 0,017
Spanische Peseta 1,5
Norwegische Krone . . 0,10
Österreichischer Schilling
0,28
Eine Änderung des Verzeichnisses
der Währungen; die den
Wert der Rechnungseinheit
bestimmen, sowie der Beträge in
diesen Währungen wird nach
Maßgabe der Regeln und Vorschriften
vorgenommen, die der
Gouverneursrat mit Qualifizierter
Mehrheit im Einklang mit den
Gepflogenheiten einer einschlägigen
internationalen Währungsorganisation
beschließt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Mai 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 57 Abs. 1 mit 19. Juni 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bangladesch,
Belgien, Benin, Bhutan, Botswana, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-
West), Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China, Dänemark, Dschibuti, Ekuador, Finnland, Frankreich,
Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Indien,
Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Arabische Republik Jemen, Demokratischer Jemen, Jugoslawien,
Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Komoren, Kongo, Republik Korea, Demokratische
Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven,
Mali, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook-Inseln), Niederlande
(einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea,
Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Samoa, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien,
Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra. Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Sri
Lanka, Sudan, Swasiland Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Venezuela, Vereinigte Arabische
Emirate, Vereinigtes Königreich, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt
zu Art. 53 erklärt
Argentinien, Kuba, Syrien und Venezuela.