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507_1989 AT

507. Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

ENTSCHLOSSEN, die wirtschaftliche

Zusammenarbeit und

Aufgeschlossenheit zwischen

allen Staaten, insbesondere zwischen

den entwickelten Ländern

und den Entwicklungsländern,

gestützt auf die Grundsätze der

Gerechtigkeit und der souveränen

Gleichheit zu fördern und

dadurch zur Schaffung einer

Neuen Weltwirtschaftsordnung

beizutragen;

IN DER ERKENNTNIS der

Notwendigkeit verbesserter Formen

der internationalen Zusammenarbeit

im Rohstoffbereich als

wesentliche Voraussetzung für

die Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung

mit dem Ziel,

die wirtschaftliche und soziale

Entwicklung, insbesondere der

Entwicklungsländer, zu fördern;

IN DEM WUNSCH, ein globales

Vorgehen zur Verbesserung

der Marktstrukturen im Welthandel

mit Rohstoffen, welche für

die Entwicklungsländer von

Belang sind, zu fördern;

EINGEDENK der Entschließung

93 (IV) über das Integrierte

Rohstoffprogramm, die auf der

vierten Tagung der Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel

und Entwicklung (im folgenden

als UNCTAD bezeichnet)

angenommen wurde;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

hiemit den Gemeinsamen

Rohstoffonds zu gründen, der

gemäß den folgenden Bestimmungen

tätig werden wird

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „Fonds" den durch

dieses Übereinkommen gegründeten

Gemeinsamen Rohstofffonds;

2. bedeutet „Internationales

Rohstoffübereinkommen oder

Internationale Rohstoffvereinbarung"

(im folgenden als „Internationales

Rohstoffübereinkommen"

bezeichnet) jedes zwischenstaatliche

Übereinkommen oder

jede zwischenstaatliche Vereinbarung

zur Förderung der internationalen

Zusammenarbeit in

einem Rohstoffbereich, deren

Vertragsparteien Hersteller und

Verbraucher einschließt, die den

Großteil des Welthandels mit

dem betreffenden Rohstoff

abdecken;

3. bedeutet „Internationale

Rohstofforganisation" die durch

ein internationales Rohstoffübereinkommen

zur Durchführung

der Bestimmungen des Übereinkommens

gegründete Organisation;

4. bedeutet „Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation"

eine internationale Rohstofforganisation,

die mit dem Fonds nach

Artikel 7 assoziiert ist;

5. bedeutet „Assoziationsabkommen"

das zwischen einer

internationalen Rohstofforganisation

und dem Fonds nach Artikel

7 geschlossene Abkommen;

6. bedeutet „Finanzielle

Höchstforderungen" den nach

Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden

Höchstbetrag an Mitteln,

den eine Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation

beim Fonds als Darlehen aufnehmen

kann;

7. bedeutet „Internationales

Rohstoffgremium" ein nach Artikel

7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;

8. bedeutet „Rechnungseinheit"

die nach Artikel 8 Absatz 1 festgelegte

Rechnungseinheit des

Fonds;

9. bedeutet „Verwendbare

Währungen"

a) die Deutsche Mark, den

Französischen Franken, den

Japanischen Yen, das Pfund

Sterling, den US-Dollar

und jede andere Währung,

die von den zuständigen

internationalen Währungsorganisationen

jeweils als

tatsächlich im internationalen

Zahlungsverkehr weit

verbreitet und auf den

Hauptdevisenmärkten in

großem Umfang gehandelt

bezeichnet wird, und

b) jede sonstige frei verfügbare

und tatsächlich verwendbare

Währung, die das Exekutivdirektorium

mit Qualifizierter

Mehrheit bestimmt,

nachdem das Land, dessen

Währung der Fonds als

Verwendbare Währung zu

bestimmen beabsichtigt,

seine Zustimmung erteilt

hat. Der Gouverneursrat

bezeichnet eine zuständige

internationale Währungsorganisation

im Sinne von a)

und nimmt mit Qualifizierter

Mehrheit und im Einklang

mit den bestehenden

internationalen Währungsgepflogenheiten

Regeln und

Vorschriften über die

Bestimmung von Währungen

im Sinne von b) an. Das

Exekutivdirektorium kann

mit Qualifizierter Mehrheit

Währungen von der Liste

der Verwendbaren Währungen

streichen;

1.0. bedeutet „Unmittelbar Eingezahltes

Kapital" das in Artikel

9 Absatz 1 a) und Absatz 4

bezeichnete Kapital;

11. bedeutet „Eingezahlte

Anteile" die in Artikel 9

Absatz 2 a) und Artikel 10

Absatz 2 bezeichneten Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;

12. bedeutet „Zahlbare Anteile"

die in Artikel 9 Absatz 2 b) und

Artikel 10 Absatz 2 b) bezeichneten

Anteile des Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals;

13. bedeutet „Garantiekapital"

das dem Fonds von seinen Mitgliedern,

die an einer Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

teilnehmen, nach Artikel

14 Absatz 4 zur Verfügung

gestellte Kapital;

14. bedeutet „Garantien" die

dem Fonds von Teilnehmern an

einer Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation, die nicht

Mitglieder des Fonds sind, nach

Artikel 14 Absatz 5 gewährten

Garantien;

15. bedeutet „Lagerscheine"

Lagerscheine, Lagerquittungen

oder sonstige Berechtigungsscheine,

die den Beweis des

Eigentums an Rohstoffbeständen

erbringen;

16. bedeutet „Gesamtstimmenzahl"

die Gesamtzahl der allen

Mitgliedern des Fonds zustehenden

Stimmen;

17. bedeutet „Einfache Mehrheit"

mehr als die Hälfte aller

abgegebenen Stimmen;

18. bedeutet „Qualifizierte

Mehrheit" mindestens zwei Drittel

aller abgegebenen Stimmen;

19. bedeutet „Besonders Qualifizierte

Mehrheit" mindestens

drei Viertel aller abgegebenen

Stimmen;

20. bedeutet „Abgegebene

Stimmen" sowohl Ja- als auch

Nein-Stimmen.

KAPITEL II

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 2

Ziele

Die Ziele des Fonds sind

a) als Hauptinstrument bei der

Verwirklichung der vereinbarten,

in Entschließung 93

(IV) der UNCTAD niedergelegten

Ziele des Integrierten

Rohstoffprogramms zu

dienen;

b) den Abschluß und die Wirksamkeit

von Internationalen

Rohstoffübereinkünften zu

erleichtern, insbesondere

über Rohstoffe, die für die

Entwicklungsländer von

besonderem Belang sind.

Artikel 3

Aufgaben

Zur Verwirklichung seiner

Ziele nimmt der Fonds folgende

Aufgaben wahr

a) er trägt durch sein im folgenden

geregeltes Erstes

Konto zur Finanzierung

aller im Rahmen von Internationalen

Rohstoffübereinkünften

eingerichteten

internationalen Ausgleichslager

und international

koordinierten nationalen

Lager bei;

b) er finanziert durch sein

Zweites Konto die im nachfolgenden

geregelten Maß-

nahmen im Rohstoffbereich,

ausgenommen jene,

die der Einlagerung dienen;

c) er fördert durch sein Zweites

Konto die Koordinierung

und Absprache von

Maßnahmen im Rohstoffbereich,

die nicht der Einlagerung

dienen, sowie ihrer

Finanzierung mit dem Ziel,

eine Schwerpunktstelle für

den betreffenden Rohstoff

zu bilden.

KAPITEL III

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Voraussetzungen der

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Fonds

steht offen

a) allen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen oder

einer ihrer Sonderorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergieorganisation;

und

b) jeder zwischenstaatlichen

Organisation eines regionalen

wirtschaftlichen Zusammenschlusses,

die in den

Tätigkeitsbereichen des

Fonds Zuständigkeiten

wahrnimmt. Derartige zwischenstaatliche

Organisationen

sind nicht gehalten,

gegenüber dem Fonds

irgendwelche finanzielle

Verpflichtungen einzugehen;

ebensowenig steht

ihnen ein Stimmrecht zu.

Artikel 5

Mitglieder

Mitglieder des Fonds (im folgenden

als „Mitglieder" bezeichnet)

sind

a) alle Staaten, die dieses

Übereinkommen nach Artikel

54 ratifiziert, angenommen

oder genehmigt haben;

b) alle Staaten, die diesem

Übereinkommen nach Artikel

56 beigetreten sind;

c) alle zwischenstaatlichen

Organisationen im Sinne

des Artikels 4 b), die dieses

Übereinkommen nach Artikel

54 ratifiziert, angenommen

oder genehmigt haben;

d) alle zwischenstaatlichen

Organisationen im Sinne

des Artikels 4 b), die diesem

Übereinkommen nach Artikel

56 beigetreten sind.

Artikel 6

Haftungsbegrenzung

Auf Grund seiner Mitgliedschaft

allein ist ein Mitglied für

Handlungen oder Verbindlichkeiten

des Fonds nicht haftbar.

KAPITEL IV

BEZIEHUNGEN DER INTERNATIONALEN

ROHSTOFFORGANISATIONEN

UND

INTERNATIONALEN ROHSTOFFGREMIEN

MIT DEM

FONDS

Artikel 7

Beziehungen der Internationalen

Rohstofforganisationen

und der

Internationalen Rohstoffgremien

mit dem

Fonds

1. Von den Möglichkeiten des

Ersten Kontos des Fonds dürfen

nur solche Internationalen Rohstofforganisationen

Gebrauch

machen, die zur Durchführung

der Bestimmungen jener Internationalen

Rohstoffübereinkommen

gegründet wurden, die entweder

internationale Ausgleichslager

oder international koordinierte

nationale Lager vorsehen, sofern

diese Internationalen Rohstofforganisationen

ein Assoziierungsabkommen

geschlossen haben. Das

Assoziierungsabkommen muß mit

den Bestimmungen dieses Übereinkommens

sowie mit allen vom

Gouverneursrat angenommenen,

ihrerseits diesem Übereinkommen

entsprechenden Regeln und Vorschriften

im Einklang stehen.

2. Eine Internationale Rohstofforganisation,

die zur Durchführung

der Bestimmungen eines

internationale Ausgleichslager

vorsehenden Internationalen

Rohstoffübereinkommens gegründet

wurde, kann dem Fonds

für die Zwecke des „Ersten Kontos"

assoziiert werden, sofern das

Internationale Rohstoffübereinkommen

auf der Grundlage des

Grundsatzes von der gemeinsamen

Finanzierung von Ausgleichslagern

seitens der daran

beteiligten Hersteller und Verbraucher

ausgehandelt oder neu

ausgehandelt wird und diesem

Grundsatz entspricht. Für die

Zwecke dieses Übereinkommens

gelten auch Internationale Rohstoffgremien,

die aus Umlagen

finanziert werden, als berechtigt,

sich dem Fonds zu assoziieren.

3. Der Geschäftsführende

Direktor legt ein vorgeschlagenes

Assoziierungsabkommen dem

Exekutivdirektorium und mit dessen

Empfehlung dem Gouverneursrat

zur Annahme mit Qualifizierter

Mehrheit vor.

4. Bei der Durchführung des

Assoziierungsabkommens zwischen

dem Fonds und einer Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

achtet jede Einrichtung

die Autonomie der anderen.

In dem Assoziierungsabkommen

sind die gegenseitigen Rechte

und Pflichten des Fonds und der

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation in einer mit

den diesbezüglichen Bestimmungen

dieses Übereinkommens in

Einklang stehenden Weise näher

zu bestimmen.

5. Eine Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation ist

unbeschadet ihrer Anspruchsvoraussetzungen

für eine Finanzierung

aus dem Zweiten Konto

berechtigt, beim Fonds durch dessen

Erstes Konto Darlehen aufzunehmen,

sofern die Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

und ihre Teilnehmer ihren

Verpflichtungen gegenüber dem

Fonds bisher entsprechend nachgekommen

sind.

6. Ein Assoziierungsabkommen

hat einen Rechnungsausgleich

zwischen der Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

und dem Fonds vor jeder Erneuerung

des betreffenden Assoziierungsabkommens

vorzusehen.

7. Eine Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation kann,

sofern das Assoziierungsabkommen

dies vorsieht und mit

Zustimmung der vorangehenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation im selben

Rohstoffbereich, in die Rechte

und Pflichten der vorangehenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation eintreten.

8. Der Fonds greift nicht unmittelbar

auf den Rohstoffmärkten

ein. Der Fonds kann über Rohstofflagerbestände

nur nach Artikel

17 Absätze 15 bis 17 verfügen.

9. Für die Zwecke des Zweiten

Kontos bestimmt das Exekutivdirektorium

jeweils geeignete Rohstoffgremien

zu Internationalen

Rohstoffgremien, einschließlich

Internationaler Rohstofforganisationen,

wobei es unerheblich ist,

ob es sich dabei um Assoziierte

Internationale Rohstofforganisationen

handelt oder nicht, sofern

sie den in Anhang C aufgestellten

Kriterien entsprechen.

KAPITEL V

KAPITAL UND SONSTIGE

VERMÖGENSWERTE

Artikel 8

Rechnungseinheit und

Währungen

1. Die Rechnungseinheit des

Fonds wird in Anlage F bestimmt.

2. Der Fonds verfügt über Guthaben

in Verwendbaren Währungen

und führt seine Finanzgeschäfte

in diesen Währungen

durch. Mit der in Artikel 16

Absatz 5 b) vorgesehenen. Ausnahme

darf ein Mitglied hinsicht-

lich der Guthaben des Fonds in

Verwendbaren Währungen sowie

deren Verwendung oder

Umtausch keinerlei Beschränkungen

aufrechterhalten oder auferlegen,

sofern diese Währungsguthaben

folgenden Ursprungs sind

a) Zahlung auf Grund der

Zeichnung von Anteilen des

Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals;

b) Zahlung von Garantiekapital,

Barzahlung an Stelle

von Garantiekapital, Garantien

oder Bareinlagen in

Folge der Assoziierung von

Internationalen Rohstofforganisationen

mit dem

Fonds;

c) Zahlung freiwilliger Beiträge;

d) Darlehensaufnahme;

e) Veräußerung verfallener

Lagerbestände nach Artikel

17 Absätze 15 bis 17;

f) Zahlungen auf das Kapital

oder als Rendite, Zinsen

oder sonstige Abgaben im

Hinblick auf Anleihen oder

Investitionen, die aus einem

der in diesem Absatz angeführten

Geldmittel getätigt

werden.

3. Das Exekutivdirektorium

bestimmt das Verfahren zur

Bewertung der Verwendbaren

Währungen in Währungseinheiten

des Fonds im Einklang mit

den bestehenden internationalen

Währungsgepflogenheiten.

Artikel 9

Kapitalvermögen

1. Das Kapital des Fonds

besteht aus

a) dem Unmittelbar Eingezahlten

Kapital, das in

47000 vom Fonds auszugebende

Anteile aufgeteilt

wird, deren jeder einen

Nominalwert von

7566,47145 Rechnungseinheiten

hat und deren

Gesamtwert 355624158

Rechnungseinheiten beträgt;

sowie

b) dem Fonds nach Artikel 14

Absatz 4 unmittelbar zur

Verfügung gestellten

Garantiekapital.

2. Die vom Fonds auszugebenden

Anteile werden aufgeteilt in

a) 37000 Eingezahlte Anteile

sowie

b) 10000 Zahlbare Anteile des

Fonds.

3. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals können nur

von Mitgliedern gemäß den

Bestimmungen des Artikels 10

gezeichnet werden.

4. Die Anteile des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals

a) werden erforderlichenfalls

mit dem Beitritt eines Staats

gemäß Artikel 56 vom Gouverneursrat

aufgestockt;

b) können vom Gouverneursrat

nach Artikel 12 aufgestockt

werden;

c) werden um den nach Artikel

17 Absatz 14 erforderlichen

Betrag aufgestockt.

5. Gibt der Gouverneursrat die

nicht gezeichneten Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

nach Artikel 12 Absatz 3 zur

Zeichnung frei oder stockt er die

Anteile des Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals nach Absatz 4 b)

oder c) dieses Artikels auf, so ist

jedes Mitglied berechtigt, aber

nicht verpflichtet, solche Anteile

zu zeichnen.

Artikel 10

Zeichnung von Anteilen

1. Jedes in Artikel 5 a) genannte

Mitglied zeichnet, wie in

Anhang A dargelegt,

a) 100 Eingezahlte Anteile;

sowie

b) zusätzliche Eingezahlte und

Zahlbare Anteile in beliebiger

Höhe.

2. Jedes in Artikel 5 b) genannte

Mitglied zeichnet

a) 100 Eingezahlte Anteile;

sowie

b) zusätzliche Eingezahlte und

Zahlbare Anteile in einer

Höhe, die der Gouverneursrat

mit Qualifizierter Mehrheit

in einer mit der in

Anhang A angeführten

Zuweisung von Anteilen

vereinbarten Weise und im

Einklang mit den nach Artikel

56 vereinbarten Bedingungen

und Bestimmungen

festlegt.

3. Jedes Mitglied kann dem

Zweiten Konto einen Teil seiner

Zeichnung nach Absatz 1 a) dieses

Artikels mit dem Ziel zuweisen,

auf freiwilliger Grundlage

eine Gesamtzuweisung von mindestens

52965300 Rechnungseinheiten

auf dem Zweiten Konto

herbeizuführen.

4. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals dürfen von

den Mitgliedern in keiner Weise

verpfändet oder belastet werden

und sind nur auf den Fonds übertragbar.

Artikel 11

Zahlung der Anteile

1. Die Zahlung der von jedem

Mitglied gezeichneten Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

erfolgt

a) in jeder Verwendbaren

Währung zu dem am Tage

der Zahlung gültigen Wechselkurs

zwischen der betreffenden

Verwendbaren

Währung und der Rechnungseinheit;

oder

b) in einer von dem betreffenden

Mitglied bei Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

gewählten

Verwendbaren Währung

und zu dem bei Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

geltenden Umrechnungskurs

zwischen der betreffenden

Verwendbaren

Währung und der Rechnungseinheit.

Der Gouver-

neursrat erläßt Regeln und

Vorschriften über die Zahlung

von Zeichnungen in

Verwendbaren Währungen

für den Fall, daß zusätzliche

Verwendbare Währungen

bestimmt oder Verwendbare

Währungen von der

Liste der Verwendbaren

Währungen nach Artikel 1

Begriffsbestimmung 9 gestrichen

werden.

Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

eines der beiden Verfahren,

das dann auf alle derartigen

Zahlungen Anwendung findet.

2. Nimmt der Gouverneursrat

eine Überprüfung nach Artikel 12

Absatz 2 vor, so überprüft er

auch die Wirksamkeit des in

Absatz 1 dieses Artikels genannten

Zahlungsverfahrens im Hinblick

auf Wechselkursschwankungen

und entscheidet unter

Berücksichtigung der Entwicklungen

in den Gepflogenheiten

internationaler Kreditinstitute mit

Besonders Qualifizierter Mehrheit

über eventuelle Änderungen

des Zahlungsverfahrens bei der

Zeichnung etwaiger zusätzlicher

Anteile des Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals, die nach Artikel

12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben

werden.

3. Jedes in Artikel 5 a) genannte

Mitglied

a) zahlt innerhalb von

60 Tagen nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens,

jedoch spätestens innerhalb

von 30 Tagen nach Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

30 vH seiner

Gesamtzeichnung an Eingezahlten

Anteilen;

b) zahlt 1 Jahr nach der unter

a) vorgesehenen Zahlung

20 vH seiner Gesamtzeichnung

an Eingezahlten

Anteilen und hinterlegt

beim Fonds nicht rücknehmbare,

nicht begebbare,

zinsenfreie Schuldverschreibungen

in der Höhe von

10 vH seiner Gesamtzeich-

nung an Eingezahlten

Anteilen. Das Exekutivdirektorium

bestimmt, wie

und wann derartige Schuldverschreibungen

zur Zahlung

vorgelegt werden;

c) hinterlegt zwei Jahre nach

der unter a) vorgesehenen

Zahlung beim Fonds nicht

rücknehmbare, nicht begebbare,

zinsenfreie Schuldverschreibungen

in der Höhe

von 40 vH seiner Gesamtzeichnung

an Eingezahlten

Anteilen. Derartige Schuldverschreibungen

werden in

der Weise und zu dem Zeitpunkt

zur Zahlung vorgelegt,

wie das Exekutivdirektorium

dies unter gebührender

Berücksichtigung der

Geschäftserfordernisse des

Fonds bestimmt, ausgenommen

hievon sind Schuldverschreibungen

über die dem

Zweiten Konto zugewiesenen

Anteile, die in der

Weise und zu dem Zeitpunkt

zur Zahlung vorgelegt

werden, wie das Exekutivdirektorium

dies bestimmt.

4. Der Fonds kann die von

jedem Mitglied für Zahlbare

Anteile gezeichneten Beträge nur

unter den in Artikel 17 Absatz 12

vorgesehenen Bedingungen abrufen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 3 c) dieses

Artikels erfolgt der Abruf von

Zahlungen auf Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

anteilmäßig von allen Mitgliedern

hinsichtlich aller abgerufenen

Anteilsklassen.

6. Sondervereinbarungen über

die Zahlung der Zeichnungen

von Anteilen des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals durch die

am wenigsten entwickelten Länder

haben in der in Anlage B festgelegten

Weise zu erfolgen.

7. Die Zeichnungen von Anteilen

des Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals können, soweit zutref-

fend, durch die zuständigen Stellen

des betreffenden Mitglieds

gezahlt werden.

Artikel 12

Angemessenheit der

Zeichnungen von Anteilen

des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals

1. Erreichen die Zeichnungen

von Anteilen des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals 18 Monate

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

nicht den in Artikel

9 Absatz 1 a) genannten

Betrag, so überprüft der Gouverneursrat

so bald wie möglich die

Angemessenheit der Zeichnungen.

2. Der Gouverneursrat überprüft

ferner in den von ihm für

angemessen erachteten Zeitabständen

die Angemessenheit des

auf dem Ersten Konto verfügbaren

Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals. Die erste derartige

Überprüfung findet spätestens bis

zum Abschluß des dritten auf das

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

folgenden Jahres statt.

3. Auf Grund einer Überprüfung

nach Absatz 1 oder 2 kann

der Gouverneursrat beschließen,

nicht gezeichnete Anteile zur

Zeichnung freizugeben oder

zusätzliche Anteile des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals auf

einer Bewertungsgrundlage auszugeben,

die der Gouverneursrat

bestimmt.

4. Entscheidungen des Gouverneursrats

auf Grund dieses Artikels

werden mit Besonders Qualifizierter

Mehrheit getroffen.

Artikel 13

Freiwillige Beiträge

1. Der Fonds kann freiwillige

Beiträge von Mitgliedern und aus

anderen Quellen annehmen.

Diese Beiträge sind in Verwendbaren

Währungen zu leisten.

2. Der Zielbetrag für die

anfänglichen freiwilligen Beiträge

zur Verwendung im Rahmen des

Zweiten Kontos beträgt zusätzlich

zu der Zuweisung nach Artikel

10 Absatz 3 211861200

Rechnungseinheiten.

3. a) Spätestens bis zum

Abschluß des dritten auf

das Inkrafttreten dieses

Übereinkommens folgenden

Jahres überprüft der

Gouverneursrat die Angemessenheit

der Aktiva des

Zweiten Kontos. Mit

Rücksicht auf die

Geschäftstätigkeiten des

Zweiten Kontos kann der

Gouverneursrat zu jedem

von ihm bestimmten Zeitpunkt

eine derartige

Überprüfung vornehmen;

b) Auf Grund derartiger

Überprüfungen kann der

Gouverneursrat beschließen,

die Aktiva des Zweiten

Kontos aufzustocken

und die erforderlichen

Vorkehrungen dazu treffen.

Derartige Aufstockungen

sind für die Mitglieder

freiwillig und

müssen mit diesem Übereinkommen

im Einklang

stehen.

4. Freiwillige Beiträge werden

ohne Einschränkung hinsichtlich

ihrer Verwendung seitens des

Fonds gemacht, außer, daß der

Geber sie zur Verwendung auf

dem Ersten oder Zweiten Konto

bestimmen darf.

Artikel 14

Aus der Assoziierung

von Internationalen

Rohstofforganisationen

mit dem Fonds

erwachsende Aktiva

A. Bareinzahlungen

1. Bei Assoziierung einer Internationalen

Rohstofforganisation

mit dem Fonds zahlt die Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

mit Ausnahme der in

Absatz 2 dieses Artikels genannten

Fälle beim Fonds ein Drittel

ihrer Finanziellen Höchstforderungen

in Verwendbaren Währungen

und für eigene Rechnung

in bar ein. Solche Einzahlungen

werden je nach Vereinbarung

zwischen der Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

und dem Fonds, entweder zum

vollen Betrage oder in Raten

geleistet, unter Berücksichtigung

aller einschlägigen Faktoren, einschließlich

der Liquiditätslage des

Fonds, der Notwendigkeit, die

sich aus der Verfügbarkeit von

Bareinlagen der Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisationen

ergebenden finanziellen

Vorteile zu maximieren, sowie

der Fähigkeit der betreffenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation, die zur

Erfüllung ihrer Einzahlungspflicht

erforderlichen Barbeträge

aufzubringen.

2. Eine Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation, die

zum Zeitpunkt ihrer Assoziierung

mit dem Fonds über Lagerbestände

verfügt, kann ihrer Einzahlungspflicht

nach Absatz 1

ganz oder teilweise genügen,

indem sie die Fondslagerscheine

entsprechenden Wertes verpfändet

oder zu treuen Handen übereignet.

3. Eine Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation kann

zusätzlich zu Einzahlungen nach

Absatz 1 Barüberschüsse beim

Fonds zu wechselseitig annehmbaren

Bedingungen und Bestimmungen

einzahlen.

B. Garantiekapital und Garantien

4. Bei der Assoziierung einer

Internationalen Rohstofforganisation

mit dem Fonds zahlen die

an der betreffenden Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

beteiligten Mitglieder dem

Fonds unmittelbar ein Garantiekapital

zu Bedingungen, die von

der betreffenden Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

bestimmt werden und dem

Fonds hinreichend erscheinen.

Der Gesamtwert des Garantiekapitals

und etwaiger Garantien

oder Barzahlungen nach Absatz 5

dieses Artikels beträgt außer in

den in Absatz 7 dieses Artikels

vorgesehenen Fällen zwei Drittel

der Finanziellen Mindestforderungen

der betreffenden Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation.

Garantiekapital

kann, soweit zutreffend, von den

zuständigen Stellen des betreffenden

Mitglieds in einer den Fonds

zufriedenstellenden Weise gezahlt

werden.

5. Sind die Teilnehmer einer

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation keine Mitglieder,

so zahlt die betreffende

Assoziierte Internationale Rohstofforganisation

zusätzlich zu

den Barleistungen im Sinne des

Absatzes 1 dieses Artikels Barbeträge

in Höhe des Garantiekapitals,

das diese Teilnehmer hätten

zahlen müssen, wenn sie Mitglieder

gewesen wären; der Gouverneursrat

kann jedoch der betreffenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation mit

Besonders Qualifizierter Mehrheit

gestatten, entweder für die

Bereitstellung zusätzlichen

Garantiekapitals im selben

Betrage seitens der an der betreffenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation beteiligten

Mitglieder oder für die

Bereitstellung von Garantien in

demselben Betrage seitens der

Teilnehmer an der betreffenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation, die keine

Mitglieder sind, Sorge zu tragen.

Diese Garantien sind mit finanziellen

Verpflichtungen verbunden,

die mit denen des Garantiekapitals

vergleichbar sind und

müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden

Form erbracht werden.

6. Garantiekapital und Garantien

können vom Fonds nur nach

Artikel 17 Absätze 11 bis 13 abgerufen

werden. Die Zahlung dieses

Garantiekapitals und dieser

Garantien erfolgt in Verwendbaren

Währungen.

7. Kommt eine Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

ihrer Einzahlungsverpflichtung

in Form von Ratenzahlun-

gen gemäß Absatz 1 dieses Artikels

nach, so stellen die betreffende

Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation und ihre

Teilnehmer bei Zahlungen jeder

Rate jeweils nach Maßgabe des

Absatzes 5 dieses Artikels Garantiekapital,

Barzahlungen oder

Garantien zur Verfügung, deren

Betrag sich auf das Doppelte der

Höhe der betreffenden Rate

beläuft.

C. Lagerscheine

8. Eine Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation verpfändet

oder übereignet an den

Fonds zu treuen Handen als

Sicherheit für die Zahlung ihrer

Verbindlichkeiten gegenüber dem

Fonds sämtliche Lagerscheine

über Rohstoffe, die mit den Erlösen

aus dem Abruf von Bareinzahlungen

nach Absatz 1 dieses

Artikels oder mit den Erlösen aus

Anleihen seitens des Fonds

erworben wurden. Der Fonds

veräußert Lagerbestände nur

nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17.

Nach Verkauf der durch solche

Lagerscheine nachgewiesenen

Rohstoffmengen verwendet die

Assoziierte Internationale Rohstofforganisation

die Erlöse aus

diesen Verkäufen zunächst zur

Rückzahlung eines Debets auf

Grund eines der Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

vom Fonds gewährten

Darlehens sowie dann zur Deckung

ihrer Bareinzahlungsverpflichtung

nach Absatz 1 dieses

Artikels.

9. Sämtliche dem Fonds verpfändeten

oder zu treuen Handen

übereigneten Lagerscheine

werden für die Zwecke des

Absatzes 2 dieses Artikels auf

einer Grundlage bewertet, die in

den vom Gouverneursrat

beschlossenen Regeln und Vorschriften

niedergelegt ist.

Artikel 15

Darlehensaufnahme

Der Fonds kann nach Artikel 16

Absatz 5 a) Darlehen mit der

Maßgabe aufnehmen, daß der

geschuldete Gesamtbetrag der

Darlehen des Fonds für seine

Geschäfte im Rahmen des Ersten

Kontos zu keinem Zeitpunkt

einen Betrag überschreitet, der

den Gesamtbetrag darstellt

a) des nicht abgerufenen Teils

der Zahlbaren Anteile;

b) des nicht abgerufenen

Garantiekapitals und der

Garantien der Teilnehmer

an Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen

nach Artikel 14

Absätze 4 bis 7; sowie

c) der nach Artikel 16

Absatz 4 gebildeten Besonderen

Rücklage.

KAPITEL VI

GESCHÄFTE

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen

A. Verwendung der Aktiva

1. Die Aktiva und Einrichtungen

des Fonds werden ausschließlich

zur Verwirklichung seiner

Ziele und zur Wahrnehmung seiner

Aufgaben verwendet.

B. Zwei Konten

2. Der Fonds errichtet zwei

getrennte Konten, auf denen er

seine Aktiva führt: ein Erstes

Konto mit den in Artikel 17

Absatz 1 vorgesehenen Aktiva,

das dazu dient, zur Finanzierung

von Rohstofflagern beizutragen;

sowie ein Zweites Konto mit den

in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen

Aktiva zur Finanzierung von

Maßnahmen im Rohstoffbereich,

die nicht der Lagerhaltung dienen,

jedoch das Gesamtgefüge

des Fonds nicht gefährden dürfen.

Diese Kontentrennung muß

in der Rechnungslegung des

Fonds zum Ausdruck kommen.

3. Die Aktiva jedes Kontos sind

völlig getrennt von den Aktiva

des jeweils anderen Kontos zu

führen, zu verwenden, einzusetzen,

zu investieren oder sonstigen

Zwecken zuzuführen. Die Aktiva

des einen Kontos dürfen nicht

zur Deckung von Verlusten oder

zur Abtragung von Verbindlichkeiten

verwendet werden, die sich

aus den Finanz- oder sonstigen

Geschäften im Rahmen des

jeweils anderen Kontos ergeben.

C. Die Besondere Rücklage

4. Der Gouverneursrat bildet

aus den Erträgen des Ersten Kontos,

abzüglich der Verwaltungskosten,

eine Besondere Rücklage

zur Bestreitung der sich aus den

Darlehensaufnahmen des Ersten

Kontos ergebenden Verbindlichkeiten

nach Artikel 17 Absatz 12,

die 10 vH des dem Ersten Konto

zugewiesenen Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals nicht übersteigt.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3

entscheidet der Gouverneursrat

mit Besonders Qualifizierter

Mehrheit über die Verwendung

etwaiger Nettoerträge, die nicht

der Besonderen Rücklage zugewiesen

werden.

D. Allgemeine Befugnisse

5. Zusätzlich zu den in diesem

Übereinkommen eingeräumten

Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich

der allgemeinen Geschäftsführungsgrundsätze

und

Bestimmungen dieses Übereinkommens

und im Einklang damit

folgende Befugnisse im Zusammenhang

mit seiner Geschäftstätigkeit

ausüben

a) Darlehensaufnahme bei

Mitgliedern, internationalen

Finanzierungseinrichtungen

und, für die Geschäftstätigkeit

im Rahmen des Ersten

Kontos, auf Kapitalmärkten

nach Maßgabe der Rechtsvorschriften

des Staates, in

dem die Darlehen aufgenommen

werden, sofern der

Fonds die Genehmigung

des betreffenden Staates

sowie desjenigen Staates

eingeholt hat, in dessen

Währung das Darlehen ausgedrückt

ist;

b) die jederzeitige Investierung

von Mitteln, die für die

Finanzgeschäfte des Fonds

nicht benötigt werden, in

den vom Fonds bestimmten

Finanzierungsinstrumenten

nach Maßgabe der Rechtsvorschriften

des Staates, in

dessen Hoheitsgebiet die

Investition getätigt wird;

c) die Wahrnehmung aller

sonstigen Befugnisse, die

zur Erreichung der Ziele

und Aufgaben des Fonds

und zur Durchführung der

Bestimmungen dieses Übereinkommens

erforderlich

sind.

E. Allgemeine Geschäftsführungsgrundsätze

6. Der Fonds führt seine

Geschäfte gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

sowie allen Regeln und Vorschriften,

die der Gouverneursrat

nach Artikel 20 Absatz 6

beschließt.

7. Der Fonds stellt sicher, daß

die Erträge eines Darlehens oder

eines Zuschusses, den der Fonds

gewährt hat oder an dem er beteiligt

ist, nur für die Darlehens-

oder Zuschußzwecke verwendet

werden.

8. Jedes von dem Fonds ausgegebene

Wertpapier trägt auf der

Vorderseite einen deutlichen

Hinweis darauf, daß es für ein

Mitglied nur dann eine Verbindlichkeit

begründet, wenn diese

Verbindlichkeit an anderer Stelle

des Wertpapiers ausdrücklich

festgestellt wird.

9. Der Fonds bemüht sich um

angemessene Streuung seiner

Investitionen.

10. Der Gouverneursrat

beschließt angemessene Regeln

und Vorschriften über die

Beschaffung von Gütern und

Dienstleistungen mit den Aktiva

des Fonds. Diese Regeln und

Vorschriften sollen im allgemeinen

den Grundsätzen der internationalen

Wettbewerbsausschreibung

unter Lieferanten in den

Hoheitsgebieten der Mitglieder

entsprechen und den Sachverständigen,

Fachleuten und Lieferanten

aus Entwicklungsländern,

die Mitglieder des Fonds sind,

einen entsprechenden Vorzug

geben.

11. Der Fonds stellt enge

Arbeitsbeziehungen mit internationalen

und regionalen Finanzierungseinrichtungen

her und kann

allenfalls auch mit solchen nationalen

öffentlich- oder privatrechtlichen

juristischen Personen

von Mitgliedern in solche Beziehung

treten, die sich mit den

Investitionen von Entwicklungshilfemitteln

in Entwicklungsmaßnahmen

im Rohstoffbereich

befassen. Der Fonds kann sich

zusammen mit derartigen Institutionen

an Gemeinschaftsfinanzierungen

beteiligen.

12. Bei seinen Geschäften und

innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs

arbeitet der Fonds mit

Internationalen Rohstoffgremien

und Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen beim

Schutz der Interessen importierender

Entwicklungsländer

zusammen, falls solche Länder

durch Maßnahmen im. Rahmen

des Integrierten Rohstoffprogramms

benachteiligt werden.

13. Der Fonds betreibt seine

Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle

von ihm zur. Erhaltung und zum

Schutz seiner Aktiva für erforderlich

gehaltenen Maßnahmen und

läßt sich nicht auf Fremdwährungsspekulationen

ein.

Artikel 17

Das Erste Konto

A. Aktiva

1. Die Aktiva des Ersten Kontos

bestehen aus folgenden Teilen

a) den Zeichnungen von

Anteilen des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals

durch Mitglieder, ausgenommen

dem nach Artikel

10 Absatz 3 dem Zweiten

Konto zugewiesenen

Betrag ihrer Zeichnungen;

b) den Bareinlagen Assoziierter

Internationaler Rohstofforganisationen

nach

Artikel 14 Absätze 1 bis 3;

c) den von Teilnehmern an

Assoziierten Internationa-

len Rohstofforganisationen

nach Artikel 14 Absätze 4

bis 7 gezahlten Garantiekapitalbeträgen,

Barbeträgen

an Stelle von Garantiekapital

und Garantien;

d) den dem Ersten Konto

zugewiesenen freiwilligen

Beträgen;

e) den Erträgen von Darlehen

nach Artikel 15;

f) den sich aus den Finanzgeschäften

des Ersten Kontos

ergebenden Nettoerträgen;

g) der Besonderen Rücklage

im Sinne des Artikels 16

Absatz 4;

h) den Lagerscheinen Assoziierter

Internationaler Rohstofforganisationen

nach

Artikel 14 Absätze 8 und 9.

B. Geschäftsgrundsätze des

Ersten Kontos

2. Das Exekutivdirektorium

beschließt die Bedingungen von

Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke

des Ersten Kontos.

3. Dem Ersten Konto zugewiesenes

Unmittelbar Eingezahltes

Kapital ist folgendermaßen zu

verwenden

a) zur Stärkung der Kreditwürdigkeit

des Fonds im

Hinblick auf seine Finanzgeschäfte

im Rahmen des

Ersten Kontos;

b) als Arbeitskapital zur Deckung

der kurzfristigen

Liquiditätsbedürfnisse des

Ersten Kontos; sowie

c) zur Verschaffung von Einnahmen

zur Deckung der

Verwaltungskosten des

Fonds.

4. Der Fonds berechnet für

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen gewährte

Darlehen Zinsen in so geringer

Höhe, wie dies mit seiner Fähigkeit

zur Kapitalaufnahme und

mit der Notwendigkeit vereinbar

ist, die Kreditkosten der diesen

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen gewährten

Darlehen abzudecken.

5. Der Fonds zahlt Zinsen auf

alle Bareinlagen und sonstigen

Barguthaben Assoziierter Internationaler

Rohstofforganisationen

in angemessener Höhe und

im Einklang mit den Erträgen seiner

Finanzinvestitionen, wobei

die Zinsbelastung für Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisationen

gewährte Darlehen

und die Kreditkosten für

Geschäfte im Rahmen des Ersten

Kontos zu berücksichtigen sind.

6. Der Gouverneursrat beschließt

Regeln und Vorschriften

über die Geschäftsgrundsätze, in

deren Rahmen er die Höhe der

nach Absatz 4 oder 5 dieses Artikels

gezahlten oder geforderten

Zinsen bestimmt. Hiebei läßt der

Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit

leiten, die finanziellen

Grundlagen des Fonds zu erhalten,

und berücksichtigt den

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Assoziierter Internationaler

Rohstofforganisationen.

C. Die Finanziellen Höchstforderungen

7. In Assoziierungsabkommen

sind die Finanziellen Höchstforderungen

der Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

sowie die Schritte zu bezeichnen,

die bei Änderung ihrer Finanziellen

Höchstforderungen zu unternehmen

sind.

8. Die Finanziellen Höchstforderungen

einer Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

schließen die Beschaffungskosten

für den Lagerbestand

ein, die durch Multiplizierung

der im Assoziierungsabkommen

genannten genehmigten

Größe ihres Lagerbestandes mit

einem von der betreffenden Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

festgesetzten angemessenen

Kaufpreis bestimmt

werden. Darüber hinaus darf eine

Assoziierte Internationale Rohstofforganisation

näher bezeichnete

Betriebskosten, abzüglich

von Zinsen auf Darlehen, in

einem 20 vH der Beschaffungskosten

nicht übersteigenden Betrag

in ihre Finanziellen Höchstforderungen

aufnehmen.

D. Verpflichtungen Assoziierter

Internationaler Rohstofforganisationen

und ihrer Teilnehmer

gegenüber dem Fonds

9. In Assoziierungsabkommen

sind unter anderem folgende

Punkte zu regeln

a) die Weise, in der die Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

und ihre

Teilnehmer ihre in Artikel

14 hinsichtlich der Einlagen,

des Garantiekapitals,

der Barbeträge an Stelle von

Garantiekapital, der Garantien

und Lagerscheine

bezeichneten Verpflichtungen

erfüllen;

b) daß die Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation

für die Anlage von Ausgleichslagern

nur dann Darlehen

von dritter Seite aufnehmen

darf, wenn die

Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation und

der Fonds 'auf einer vom

Exekutivdirektorium gebilligten

Grundlage zu beiderseitigem

Einvernehmen

gelangt sind;

c) daß die Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation

zu jeder Zeit gegenüber

dem Fonds für die

Wahrung und Erhaltung

des Lagerbestands verantwortlich

und haftbar ist,

über den Lagerscheine an

den Fonds verpfändet oder

zu treuen Handen übereignet

wurden, und daß die

Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation für

ausreichende Versicherung,

angemessenen Schutz und

sonstige Vorkehrungen hinsichtlich

der Lagerhaltung

und Verwaltung derartiger

Lagerbestände sorgt;

d) daß die Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation

mit dem Fonds geeignete

. Kreditabsprachen

trifft, in denen die Bedingungen

für Darlehen des

Fonds zugunsten dieser

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation, einschließlich

der Einzelheiten

der Tilgung und der Zinszahlung,

festgelegt werden;

e) daß die Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation

gegebenenfalls den

Fonds über die Bedingungen

und Entwicklungen auf

den Rohstoffmärkten auf

dem laufenden hält, mit

denen sich die Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

befaßt.

E. Verpflichtungen des Fonds

gegenüber den Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen

10. Die Assoziierungsabkommen

treffen unter anderem folgende

Regelungen

a) daß vorbehaltlich der

Bestimmungen des Absatzes

11 a) dieses Artikels der

Fonds für den Fall des völligen

oder teilweisen Abrufs

auf Anforderung der nach

Artikel 14 Absätze 1 und 2

eingezahlten Beträge seitens

der betreffenden Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

Vorsorge

trifft;

b) daß der Fonds der Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

Darlehen

in einem Gesamtkapitalbetrag

gewährt, der die

Summe der von den Teilnehmern

an der Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

auf Grund

ihrer Beteiligung an der

betreffenden Rohstofforganisation

nach Artikel 14

Absätze 4 bis 7 gestellten

nicht abgerufenen Garantiekapitalbeträge,

Barbeträge

an Stelle von Garantiekapital

und Garantien nicht

übersteigt;

c) daß Abruf und Darlehensaufnahme

seitens jeder

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation nach

a) und b) nur zur Deckung

der in den Finanziellen

Höchstforderungen nach

Absatz 8 dieses Artikels ein-

geschlossenen Einlagerungskosten

verwendet werden.

Der zur Deckung

näher bezeichneter Betriebskosten

nach Absatz 8

dieses Artikels in den Finanziellen

Höchstforderungen

jeder Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

einbezogene Betrag

darf in keinem Falle zur

Deckung derartiger Kosten

überschritten werden;

d) daß, außer im Falle des

Absatzes 11 c) dieses Artikels,

der Fonds der Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

Lagerscheine

zur Verwendung

bei deren Verkauf von Ausgleichslagerbeständen

unverzüglich

zur Verfügung

stellt;

e) daß der Fonds die Vertraulichkeit

von Informationen

der Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen

wahrt.

F. Zahlungsverzug Assoziierter

Internationaler Rohstofforganisationen

11. Droht eine Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

mit ihren Zahlungen auf ihre

beim Fonds aufgenommenen

Darlehen in Verzug zu geraten,

so berät der Fonds mit der betreffenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation über

Maßnahmen zur Abwendung dieses

Verzugs. Um den Zahlungsverzug

einer Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

abzuwenden, greift der Fonds in

der nachfolgend genannten Reihenfolge

auf folgende Aktiva bis

zum Verzugsbetrag zurück

a) Bareinlagen der in Verzug

geratenden Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

beim Fonds;

b) die Erträge von anteiligen

Aufrufen des Garantiekapitals

und der Garantien, die

von Teilnehmern der in

Verzug geratenden Assozi-

ierten Internationalen Rohstofforganisation

auf Grund

ihrer Teilnahme an der

betreffenden Rohstofforganisation

beigestellt wurden;

c) vorbehaltlich des Absatzes

15 dieses Artikels alle

von der in Verzug geratenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

an den Fonds verpfändeten

oder zu treuen Handen

übereigneten Lagerscheine.

G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen

im Rahmen des

Ersten Kontos

12. Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten

aus Darlehensaufnahmen

im Rahmen des Ersten

Kontos nicht in anderer Weise

erfüllen, so trägt er diese Verbindlichkeiten

in der nachfolgend

genannten Reihenfolge mit den

nachfolgend angeführten Aktiva

ab; hat jedoch eine Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

ihre Verbindlichkeiten

gegenüber dem Fonds nicht

erfüllt, so muß der Fonds bereits

im größtmöglichen Ausmaß auf

die in Absatz 11 dieses Artikels

bezeichneten Aktiva zurückgegriffen

haben;

a) die Besondere Rücklage;

b) die Erträge von Zeichnungen

Eingezahlter Anteile,

die dem Ersten Konto zugewiesen

wurden;

c) die Erträge von Zeichnungen

Zahlbarer Anteile;

d) die Erträge des anteiligen

Abrufs von Garantiekapital

und Garantien, die von den

Teilnehmern einer in Verzug

geratenden Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

auf Grund

ihrer Mitgliedschaft in

anderen Assoziierten Internationalen

Rostofforganisationen

gestellt wurden.

Von Teilnehmern Assoziierter

Internationaler Rohstofforganisationen

gemäß d) geleistete; Zahlungen

werden vom Fonds sobald

wie möglich aus den nach den

Absätzen 11, 15, 16 und 17 dieses

Artikels bereitgestellten Aktiva

rückerstattet; nach einer derartigen

Rückerstattung verbliebene

Beträge dieser Aktiva werden in

umgekehrter Reihenfolge zur

Wiederauffüllung der unter a), b)

und c) genannten Aktiva verwendet.

13. Nach Rückgriff auf die in

Absatz 12 a), b) und c) dieses

Artikels genannten Aktiva werden

die Erträge der anteilmäßigen

Abrufe des gesamten Garantiekapitals

und der Garantien

vom Fonds zur Deckung aller

Verbindlichkeiten außer jenen

verwendet, die sich aus dem Zahlungsverzug

einer Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

ergeben.

14. Um dem Fonds die Erfüllung

der nach Rückgriff auf die

in Absatz 12 und 13 dieses Artikels

genannten Aktiva noch offenen

Verbindlichkeiten zu ermöglichen,

werden die Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

um den Betrag erhöht, der

zur Deckung derartiger Verbindlichkeiten

benötigt wird; ferner

wird der Gouverneursrat zu einer

Dringlichkeitssitzung zur

Beschlußfassung über die Einzelheiten

einer derartigen Aufstockung einberufen.

H. Veräußerung der verfallenen

Lagerbestände durch den Fonds

15. Es steht dem Fonds frei,

Rohstofflagerbestände, die auf

Grund des Zahlungsverzugs einer

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation nach

Absatz 11 dieses Artikels verfallen

sind, zu veräußern, wobei der

Fonds sich jedoch bemüht, Notverkäufe

solcher Lagerbestände

durch eine Verschiebung des Verkaufs

bis zu einem Zeitpunkt zu

vermeiden, der noch mit dem

Erfordernis vereinbar ist, daß der

Fonds seinerseits vermeiden muß,

mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten

in Verzug zu geraten.

16. Das Exekutivdirektorium

überprüft in angemessenen Zeitabständen

die Veräußerungen

von Lagerbeständen, auf die der

Fonds nach Absatz 11 c) dieses

Artikels in Absprache mit der

betroffenen Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

Rückgriff genommen hat, und

entscheidet mit Qualifizierter

Mehrheit, ob diese Veräußerungen

zu verschieben sind.

17. Die Erträge solcher Veräußerungen

von Lagerbeständen

werden in erster Linie zur Deckung

etwaiger Verbindlichkeiten

des Fonds, die dieser auf Grund

seiner Darlehensbeschaffung im

Rahmen des Ersten Kontos für

die betroffene Assoziierte Internationale

Rohstofforganisation

eingegangen ist, und dann erst

zur Wiederauffüllung, in umgekehrter

Reihenfolge, der in

Absatz 12 dieses Artikels angeführten

Aktiva verwendet.

Artikel 18

Das Zweite Konto

A. Aktiva

1. Die Aktiva des Zweiten Kontos

bestehen aus folgenden Teilen

a) dem Teil des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals, der

dem Zweiten Konto nach

Artikel 10 Absatz 3 zugewiesen

wurde;

b) den für das Zweite Konto

geleisteten Freiwilligen Beiträgen;

c) den im Laufe der Zeit auf

dem Zweiten Konto anfallenden

Nettoerträgen;

d) Darlehen;

e) allen sonstigen Aktiva, die

dem Fonds für seine

Geschäfte im Rahmen des

Zweiten Kontos nach diesem

Übereinkommen zur

Verfügung gestellt werden

oder von ihm entgegengenommen

oder erworben

wurden.

B. Finanzierungsgrenzen des

Zweiten Kontos

2. Der Gesamtbetrag der vom

Fonds im Rahmen seiner Finanzgeschäfte

des Zweiten Kontos

gewährten Darlehen und

Zuschüsse sowie der Beteiligun-

gen daran darf den Gesamtbetrag

der Aktiva des Zweiten Kontos

nicht übersteigen.

C. Geschäftsführungsgrundsätze

des Zweiten Kontos

3. Der Fonds kann aus den

Aktiva des Zweiten Kontos Darlehen

und Zuschüsse — letztere

jedoch nicht aus dem Teil des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals,

der dem Zweiten Konto

zugewiesen wurde — zur Finanzierung

von Maßnahmen im

Rohstoffbereich gewähren oder

sich daran beteiligen, außer

jenen, die der Einlagerung dienen,

dies jedoch vorbehaltlich der

Bestimmungen dieses Übereinkommens

und insbesondere der

folgenden Bestimmungen und

Bedingungen

a) Bei den Maßnahmen muß

es sich um Maßnahmen der

Rohstofferschließung mit

dem Ziel handeln, die

Strukturbedingungen der

Märkte sowie die langfristige

Wettbewerbsfähigkeit

und die langfristigen Aussichten

bestimmter Rohstoffe

zu verbessern. Als

derartige Maßnahmen sind

zu betrachten Forschung

und Entwicklung, Produktivitätssteigerungen,

Vertrieb

sowie Maßnahmen zur

Unterstützung — in der

Regel durch Gemeinschaftsfinanzierung

oder durch

technische Hilfe — der vertikalen

Diversifizierung, sei

es nun, daß diese Maßnahmen

allein ergriffen werden,

wie im Fall verderblicher

Rohstoffe und anderer

Rohstoffe, deren Probleme

sich durch Einlagerung

nicht entsprechend lösen

lassen, oder daß sie zusätzlich

zu Einlagerungsmaßnahmen

sowie zu deren

Unterstützung ergriffen

werden.

b) Die Maßnahmen werden im

Rahmen eines Internationalen

Rohstoffgremiums von

Herstellern und Verbrauchern

gemeinsam in Angriff

genommen und durchgeführt.

c) Die Finanzgeschäfte des

Fonds im Rahmen . des

Zweiten Kontos können

getätigt werden in Form

von Darlehen und Zuschüssen

an ein Internationales

Rohstoffgremium oder an

eine seiner Stellen oder an

ein oder mehrere Mitglieder,

die von diesem Internationalen

Rohstoffgremium

unter den vom Exekutivdirektorium

als angemessen

beschlossenen Bedingungen

namhaft gemacht werden,

wobei die Wirtschaftslage

des betreffenden Internationalen

Rohstoffgremiums

oder des oder der betreffenden

Mitglieder sowie die

Art und die Erfordernisse

des geplanten Geschäfts zu

berücksichtigen sind. Solche

Darlehen können durch

staatliche oder andere

geeignete Garantien des

Internationalen Rohstoffgremiums

oder des oder der

von einem solchen Internationalen

Rohstoffgremium

bezeichneten Mitglieder

bedeckt werden.

d) Das Internationale Rohstoffgremium,

das ein vom

Fonds im Rahmen seines

Zweiten Kontos zu finanzierendes

Vorhaben

betreibt, legt dem Fonds

einen aufgegliederten

schriftlichen Vorschlag vor,

in dem Zweck, Laufzeit,

Örtlichkeit und Kosten des

Vorhabens sowie die für die

Ausführung verantwortliche

Stelle benannt sind.

e) Vor der Vergabe eines Darlehens

oder Zuschusses legt

der Geschäftsführende

Direktor dem Exekutivdirektorium

eine aufgegliederte

Bewertung des Vorschlags

zusammen mit seinen

Empfehlungen und

erforderlichenfalls der Stellungnahme

des Konsultativkomitees

nach Artikel 25

Absatz 2 vor. Über die Auswahl

und Genehmigung

von Vorschlägen beschließt

das Exekutivdirektorium

mit Qualifizierter Mehrheit

gemäß diesem Übereinkommen

und den für Finanzgeschäfte

des Fonds im Einklang

mit dem Übereinkommen

angenommen Regeln

und Vorschriften.

f) Zur Bewertung von vorgeschlagenen

Vorhaben, die

ihm zur Finanzierung vorgelegt

werden, bedient sich

der Fonds in der Regel der

Dienste internationaler oder

regionaler Einrichtungen

und kann gegebenenfalls

sich der Dienste anderer

einschlägiger, in dem

betreffenden Bereich spezialisierter

Stellen und Konsulenten

bedienen. Der

Fonds kann diesen Einrichtungen

auch die Verwaltung

von Darlehen oder

Zuschüssen sowie die Aufsicht

über die Durchführung

der von ihm finanzierten

Vorhaben übertragen.

Diese Einrichtungen, Stellen

und Konsulenten werden

nach den vom Gouverneursrat

beschlossenen

Regeln und Vorschriften

ausgewählt.

g) Bei Vergabe eines Darlehens

oder der Beteiligung

daran achtet der Fonds

gebührend darauf, daß der

Darlehensnehmer und

etwaige Bürgen Gewähr

dafür bieten, ihre Verbindlichkeiten

gegenüber dem

Fonds aus solchen Finanzgeschäften

erfüllen zu können.

h) Der Fonds schließt mit dem

betreffenden Internationalen

Rohstoffgremium, dessen

Stelle oder dem oder

den betreffenden Mitgliedern

eine Vereinbarung, in

der die Höhe und Bedingungen

des Darlehens oder

Zuschusses genannt sind

und in der unter anderem

staatliche oder sonstige

geeignete Garantien gemäß

diesem Übereinkommen

und der vom Fonds errichteten

Regeln und Vorschriften

vorgesehen sind.

i) Die im Rahmen eines

Finanzgeschäftes bereitge-

stellten Mittel werden dem

Empfänger nur zur Deckung

der im Zusammenhang

mit dem Vorhaben

jeweils entstehenden tatsächlichen

Kosten ausgezahlt.

j) Der Fonds refinanziert

keine ursprünglich aus

anderen Quellen finanzierten

Vorhaben.

k) Darlehen sind in der Währung

oder den Währungen

zurückzuzahlen, in der

oder in denen sie aufgenommen

wurden.

l) Der Fonds vermeidet es

soweit wie möglich, daß

seine Geschäfte im Rahmen

seines Zweiten Kontos sich

mit denen bestehender

internationaler und regionaler

Finanzierungseinrichtungen

überschneiden, kann

sich jedoch an Gemeinschaftsfinanzierungen

solcher

Einrichtungen beteiligen.

m) Bei Festlegung der Schwerpunkte

für die Verwendung

der Aktiva des Zweiten

Kontos legt der Fonds

gebührendes Gewicht auf

Rohstoffe, die für die am

wenigsten entwickelten

Länder von Belang sind.

n) Bei der Prüfung von Vorhaben

im Rahmen des Zweiten

Kontos wird gebührendes

Gewicht auf Rohstoffe

gelegt, die für Entwicklungsländer

von Interesse

sind, insbesondere die Rohstoffe

kleinerer Herstellungs-

oder Ausfuhrunternehmen.

o) Der Fonds achtet gebührend

darauf, daß es nicht

wünschenswert ist, daß er

einen verhältnismäßigen

Teil der Aktiva seines Zweiten

Kontos zugunsten eines

bestimmten Rohstoffes einsetzt.

D. Darlehensaufnahme zugunsten

des Zweiten Kontos

4. Die Darlehensaufnahme des

Fonds zugunsten des Zweiten

Kontos nach Artikel 16 Absatz 5

a) erfolgt gemäß den vom Gouverneursrat

zu beschließenden

Regeln und Vorschriften und

unterliegt folgenden Bestimmungen

a) Diese Darlehen werden zu

Vergabebedingungen aufgenommen,

die in den vom

Fonds zu beschließenden

Regeln und Vorschriften

niederzulegen sind, und die

Erträge dieser Darlehen

dürfen nicht zu Bedingungen

neu vergeben werden,

die günstiger sind als die

Bedingungen, unter denen

sie aufgenommen wurden.

b) Zu Buchführungszwecken

werden die Erträge der

Darlehen auf einem Darlehenskonto

geführt, dessen

Aktiva völlig getrennt von

anderen Aktiva des Fonds,

einschließlich der anderen

Aktiva des Zweiten Kontos,

geführt, verwendet, eingesetzt,

investiert oder einer

sonstigen Verfügung unterworfen

werden.

c) Die anderen Aktiva des

Fonds, einschließlich anderer

Aktiva des Zweiten

Kontos, dürfen nicht mit

Verlusten belastet oder zur

Erfüllung von Verbindlichkeiten,

die sich aus Finanzgeschäften

oder sonstigen

Tätigkeiten im Rahmen

eines derartigen Darlehenskontos

ergeben, verwendet

werden.

d) Die Darlehen im Rahmen

des Zweiten Kontos bedürfen

der Genehmigung des

Exekutivdirektoriums.

KAPITEL VH

ORGANISATION UND

GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 19

Aufbau des Fonds

Der Fonds verfügt über einen.

Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium,

einen Geschäftsführenden

Direktor und das Personal,

dessen er zur Wahrnehmung

seiner Aufgaben bedarf.

Artikel 20

Gouverneursrat

1. Alle Befugnisse des Fonds liegen

beim Gouverneursrat.

2. Jedes Mitglied ernennt einen

Gouverneur und einen Stellvertreter,

der nach Dafürhalten des

ernennenden Mitglieds an den

Sitzungen des Gouverneursrats

teilnimmt. Der Stellvertreter darf

an Sitzungen teilnehmen, sich an

Abstimmungen jedoch nur bei

Abwesenheit des Vertretenen

beteiligen.

3. Der Gouverneursrat kann

das Exekutivdirektorium bevollmächtigen,

alle Befugnisse des

Gouverneursrats wahrzunehmen,

außer der Befugnis

a) die grundsätzlichen Richtlinien

der Politik des Fonds

zu bestimmen;

b) Bedingungen für den Beitritt

zu diesem Abkommen

nach Artikel 56 zu vereinbaren;

c) die Mitgliedschaft eines

Mitglieds auszusetzen;

d) die Anteile des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals aufzustocken

oder herabzusetzen;

e) Änderungen dieses Übereinkommens

zu beschließen;

f) die Geschäftstätigkeit des

Fonds einzustellen und die

Aktiva des Fonds nach

Kapitel IX zu verteilen;

g) den Geschäftsführenden

Direktor zu ernennen;

h) über Beschwerden von Mitgliedern

über die vom Exekutivdirektorium

über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens

getroffenen Entscheidungen

zu befinden;

i) die geprüfte Jahresrechnung

des Fonds zu genehmigen;

j) Entscheidungen nach Artikel

16 Absatz 4 über die

nach erfolgter Zuweisung

an die Besondere Rücklage

verbleibenden Nettoerträge

zu treffen;

k) vorgeschlagene Assoziierungsabkommen

zu genehmigen;

1) vorgeschlagene Vereinbarungen

mit anderen Internationalen

Organisationen

nach Artikel 29 Absätze 1

und 2 zu genehmigen;

m) die Auffüllung des Zweiten

Kontos nach Artikel 13 zu

beschließen.

4. Der Gouverneursrat hält eine

Jahrestagung sowie außerordentliche

Tagungen, die er selbst

beschließt oder die von 15 Gouverneuren,

die mindestens ein

Viertel der Gesamtstimmenzahl

auf sich vereinigen, oder die vom

Exekutivdirektorium gefordert

werden.

5. Die Tagungen des Gouverneursrats

sind beschlußfähig,

wenn eine Mehrheit der Gouverneure

anwesend ist, die mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl

auf sich vereinigen.

6. Der Gouverneursrat beschließt

mit Besonders Qualifizierter

Mehrheit alle mit diesem

Übereinkommen vereinbarten

Regeln und Vorschriften, die er

für den Geschäftsbetrieb des

Fonds für erforderlich erachtet.

7. Der Fonds zahlt den Gouverneuren

und Stellvertretern für

ihre Tätigkeit keine Vergütung,

sofern nicht der Gouverneursrat

mit Qualifizierter Mehrheit

beschließt, ihnen angemessene

Taggelder und Reisegelder aus

Anlaß der Teilnahme an Tagungen

zu gewähren.

8. Auf jeder Jahrestagung wählt

der Gouverneursrat einen Vorsitzenden

aus seiner Mitte. Die

Amtszeit des Vorsitzenden dauert

bis zur Wahl seines Nachfolgers.

Er kann für eine anschließende

Amtszeit wiedergewählt werden.

Artikel 21

Abstimmung im

Gouverneursrat

1. Die Stimmen im Gouverneursrat

werden nach Anlage D

unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

2. Der Gouverneursrat faßt

seine Beschlüsse, soweit möglich,

ohne Abstimmung.

3. Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes bestimmt

ist, werden alle beim Gouverneursrat

anstehenden Angelegenheiten

mit Einfacher Mehrheit

entschieden.

4. Der Gouverneursrat kann in

Regeln und Vorschriften ein Verfahren

niederlegen, gemäß dem

das Exekutivdirektorium ohne

Einberufung einer Sitzung des

Rats dessen Abstimmung in einer

bestimmten Angelegenheit herbeiführen

kann.

Artikel 22

Exekutivdirektorium

1. Das Exekutivdirektorium ist

für die Geschäftsführung des

Fonds verantwortlich und legt

dem Gouverneursrat darüber

einen Bericht vor. Zu diesem

Zweck nimmt das Exekutivdirektorium

die ihm in diesem Übereinkommen

zugewiesenen oder

vom Gouverneursrat delegierten

Befugnisse wahr. Übt das Exekutivdirektorium

delegierte Befugnisse

aus, so beschließt es mit derselben

Mehrheit, die erforderlich

wäre, wenn diese Befugnisse

beim Gouverneursrat verblieben

wären.

2. Der Gouverneursrat wählt

28 Exekutivdirektoren und jeweils

einen stellvertretenden Exekutivdirektor

nach dem in

Anlage E niedergelegten Verfahren.

3 Jeder Exekutivdirektor und

sein Stellvertreter 'werden für eine

Amtszeit von zwei Jahren

gewählt und können wiedergewählt

werden. Sie bleiben bis zur

Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Ein Stellvertreter darf an Tagungen

teilnehmen, sich an Abstimmungen

jedoch nur bei Abwesenheit

des Vertretenen beteiligen.

4. Das Exekutivdirektorium

wird am Sitz des Fonds tätig und

tritt so oft zusammen, wie die

Geschäfte des Fonds dies erfordern.

5. a) Die Exekutivdirektoren

und ihre Stellvertreter

erhalten für ihre Tätigkeit

vom Fonds keine Vergütung.

Der Fonds kann

ihnen jedoch aus Anlaß

der Teilnahme an Tagungen

angemessene Taggelder

und Reisegelder

gewähren.

b) Unbeschadet der Bestimmungen

von Unterabsatz

a) erhalten die Exekutivdirektoren

und ihre

Stellvertreter jedoch eine

Vergütung vom Fonds,

wenn der Gouverneursrat

mit Qualifizierter Mehrheit

beschließt, sie vollamtlich

zu beschäftigen.

6. Die Tagungen des Exekutivdirektoriums

sind beschlußfähig,

wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren

anwesend ist, die

mindestens zwei Drittel der

Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen.

7. Das Exekutivdirektorium

kann die Leiter Assoziierter Internationaler

Rohstofforganisationen

und Internationaler Rohstoffgremien

einladen, den Beratungen

des Exekutivdirektoriums

ohne Stimmrecht beizuwohnen.

8. Das Exekutivdirektoriuni

lädt den Generalsekretär der

UNCTAD zur Teilnahme an seinen

Tagungen als Beobachter ein.

9. Das Exekutivdirektorium

kann die Vertreter anderer interessierter

Internationaler Gremien

zur Teilnahme an seinen Tagungen

als Beobachter einladen.

Artikel 23

Abstimmung im

Exekutivdirektorium

1. Jeder Exekutivdirektor ist

berechtigt, die dem von ihm vertretenen

Mitglied zustehende

Anzahl von Stimmen abzugeben.

Diese Stimmen müssen nicht en

bloc abgegeben werden.

2. Das Exekutivdirektorium

beschließt, soweit möglich, ohne

Abstimmung.

3. Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes bestimmt

ist, werden alle beim Exekutivdirektorium

anstehenden Angelegenheiten

mit Einfacher Mehrheit

entschieden.

Artikel 24

Geschäftsführender

Direktor und Personal

1. Der Gouverneursrat ernennt

den Geschäftsführenden Direktor

mit Qualifizierter Mehrheit. Ist

der Ernannte im Zeitpunkt seiner

Ernennung Gouverneur oder

Exekutivdirektor oder Stellvertreter,

so tritt er vor Übernahme seiner

Aufgaben als Geschäftsführender

Direktor von dieser Stellung

zurück.

2. Der Geschäftsführende

Direktor leitet die ordentlichen

Geschäfte des Fonds unter der

Leitung des Gouverneursrats und

des Exekutivdirektoriums.

3. Der Geschäftsführende

Direktor ist das Hauptvollzugsorgan

des Fonds sowie der Vorsitzende

des Exekutivdirektoriums

und nimmt an dessen Tagungen

ohne Stimmrecht teil.

4. Die Amtszeit des Geschäftsführenden

Direktors beträgt vier

Jahre; er kann für eine anschließende

Amtszeit wiederernannt

werden. Der Gouverneursrat

kann ihn jedoch jederzeit mit

Qualifizierter Mehrheit seines

Amtes entheben.

5'. Der Geschäftsführende

Direktor ist für Organisation

sowie Ernennung und Entlassung

des Personals nach den vom

Fonds zu beschließenden Perso-

nalvorschriften verantwortlich.

Vorbehaltlich der entscheidenden

Bedeutung, die der Wahrung

höchster Normen für Leistungsfähigkeit

und technische Befähigung

zukommt, schenkt der

Geschäftsführende Direktor bei

Ernennung des Personals dem

Grundsatz gebührende Beachtung,

Personal auf möglichst breiter

geographischer Grundlage

einzustellen.

6. In Erfüllung ihrer Aufgaben

schulden der Geschäftsführende

Direktor und das Personal ihre

volle Loyalität keiner anderen

Behörde als dem Fonds. Jedes

Mitglied achtet den internationalen

Charakter dieser Loyalität

und enthält sich aller Versuche,

den Geschäftsführenden Direktor

oder einen Angehörigen des Personals

bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 25

Konsultativkomitee

1. a) Unter Berücksichtigung

der Notwendigkeit, das

Zweite Konto so bald wie

möglich geschäftsfähig zu

machen, setzt der Gouverneursrat

gemäß den

von ihm zu beschließenden

Regeln und Vorschriften

so bald wie

möglich ein Konsultativkomitee

mit der Aufgabe

ein, den Geschäftsbetrieb

des Zweiten Kontos zu

erleichtern.

b) Bei Zusammenstellung

des Konsultativkomitees

ist gebührend zu berücksichtigen,

daß eine breite

und ausgeglichene geographische

Verteilung

sowie persönlicher Sachverstand

in Fragen der

Rohstoffentwicklung notwendig

sind und daß es

wünschenswert ist, eine

breite Interessenvertretung,

einschließlich der

freiwilligen Beitragszahler,

zu erreichen.

2. Das Konsultativkomitee hat

folgende Aufgaben

a) Beratung des Exekutivdirektoriums

in technischen

und wirtschaftlichen Fragen

der von Internationalen

Rohstoffgremien dem

Fonds zur Finanzierung

und Gemeinschaftsfinanzierung

aus dem Zweiten

Konto vorgeschlagenen

Programme von Maßnahmen

sowie Beratung in Fragen

der in diesen Vorschlägen

zu setzenden Schwerpunkte;

b) Beratung auf Verlangen des

Exekutivdirektoriums in

Einzelfragen, die mit der

Bewertung besonderer, zur

Finanzierung aus dem

Zweiten Konto vorgesehener

Vorhaben zusammenhängen;

c) Beratung des Exekutivdirektoriums

in Fragen der

Richtlinien und Maßstäbe

zur Bestimmung der bei den

Maßnahmen im Bereich des

Zweiten Kontos zu setzenden

relativen Schwerpunkte,

in Fragen der

Bewertungsverfahren, der

Gewährung von Darlehen

und Darlehenshilfen und

der Gemeinschaftsfinanzierung

zusammen mit anderen

internationalen Finanzierungseinrichtungen

und

sonstigen Stellen;

d) Stellungnahme zu Berichten

des Geschäftsführenden

Direktors über die Überwachung,

Ausführung und

Auswertung von aus dem

Zweiten Konto finanzierten

Vorhaben.

Artikel 26

Haushalts- und Rechnungsprüfungsvorschriften

1. Die Verwaltungskosten des

Fonds werden aus Erträgen des

Ersten Kontos bestritten.

2. Der Geschäftsführende

Direktor erstellt einen jährlichen

Verwaltungshaushalt, der vom

Exekutivdirektorium geprüft und

zusammen mit seinen Empfehlungen

dem Gouverneursrat zur

Genehmigung vorgelegt wird.

3. Der Geschäftsführende

Direktor sorgt für eine jährliche

Kontenprüfung des Fonds durch

unabhängige und außenstehende

Rechnungsprüfer. Die geprüften

Jahresabschlüsse werden nach

Prüfung durch das Exekutivdirektorium

zusammen mit dessen

Empfehlungen dem Gouverneursrat

zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 27

Sitz des Fonds

Der Sitz des Fonds wird an

einem Ort errichtet, den der

Gouverneursrat mit Qualifizierter

Mehrheit, wenn möglich auf seiner

ersten Jahrestagung,

beschließt. Der Fonds kann auf

Grund eines Beschlusses des

Gouverneursrats im Bedarfsfall

andere Dienststellen im Hoheitsgebiet

jedes Mitgliedsstaates

errichten.

Artikel 28

Veröffentlichung der

Berichte

Der Fonds veröffentlicht und

übermittelt den Mitgliedern einen

Jahresbericht, der einen geprüften

Jahresabschluß enthält. Nach

Annahme durch den Gouverneursrat

werden der Bericht und

der Jahresabschluß auch der

Generalversammlung der Vereinten

Nationen, dem Handels- und

Entwicklungsrat der UNCTAD,

den Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen sowie

anderen interessierten internationalen

Organisationen zur Kenntnisnahme

zugesandt.

Artikel 29

Beziehungen mit den

Vereinten Nationen

und anderen Organisationen

1. Der Fonds kann mit den Vereinten

Nationen Verhandlungen

mit dem Ziel aufnehmen, eine

Vereinbarung zu schließen, die

dem Fonds gegenüber den Vereinten

Nationen die Stellung

einer Sonderorganisation im

Sinne des Artikels 57 der Charta

der Vereinten Nationen verschafft.

Jede nach Artikel 63 der

Charta geschlossene Vereinbarung

bedarf der Genehmigung

des Gouverneursrats, der auf

Empfehlung des Exekutivdirektoriums

handelt.

2. Der Fonds kann mit der

UNCTAD und den Organisationen

der Vereinten Nationen,

anderen zwischenstaatlichen

Organisationen, internationalen

Finanzierungseinrichtungen,

nichtstaatlichen Organisationen

und staatlichen Stellen, die sich

mit verwandten Tätigkeitsgebieten

befassen, eng zusammenarbeiten

und mit derartigen Körperschaften

oder Stellen Vereinbarungen

schließen, falls dies für

notwendig erachtet wird.

3. Der Fonds kann auf Grund

eines Beschlusses des Exekutivdirektoriums

mit den in Absatz 2

dieses Artikels bezeichneten Körperschaften

oder Stellen Arbeitsbeziehungen

herstellen.

KAPITEL VIII

RÜCKTRITT UND

AUSSETZUNG DER

MITGLIEDSCHAFT SOWIE

RÜCKTRITT ASSOZIIERTER

INTERNATIONALER

ROHSTOFFORGANISATIONEN

Artikel 30

Rücktritt von

Mitgliedern

Außer im Falle des Artikels 35

Absatz 2 b) sowie vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels

32 kann ein Mitglied jederzeit

vom Fonds durch Übermittlung

einer schriftlichen Mitteilung

an den Fonds zurücktreten.

Der Rücktritt wird an dem in der

Mitteilung bezeichneten Tage

wirksam, der mindestens zwölf

Monate nach Eingang der Mitteilung

beim Fonds liegen muß.

Artikel 31

Aussetzung der

Mitgliedschaft

1. Kommt ein Mitglied seinen

finanziellen Verbindlichkeiten

gegenüber dem Fonds nicht nach,

so kann der Gouverneursrat,

außer im Falle des Artikels 35

Absatz 2 b), seine Mitgliedschaft

mit Qualifizierter Mehrheit aussetzen.

Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft

in dieser Weise ausgesetzt

wird, ist vom Tage dieser

Aussetzung an ipso facto ein Jahr

lang nicht Mitglied, sofern nicht

der Gouverneursrat beschließt,

die Aussetzung um ein weiteres

Jahr zu verlängern.

2. Hat der Gouverneursrat sich

davon überzeugt, daß das Mitglied,

dessen Mitgliedschaft ausgesetzt

wurde, seinen finanziellen

Verpflichtungen gegenüber dem

Fonds nachgekommen ist, so

setzt er es in den vorigen Stand

wieder ein.

3. Ist die Mitgliedschaft ausgesetzt,

so ist ein Mitglied nicht

berechtigt, irgendwelche Rechte

auf Grund dieses Übereinkommens

wahrzunehmen, ausgenommen

das Rücktrittsrecht und das

Recht auf ein Schiedsgerichtsverfahren

während der Einstellung

der Geschäftstätigkeit des Fonds;

das Mitglied bleibt jedoch allen

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen unterworfen.

Artikel 32

Rechnungsausgleich

1. Endet die Mitgliedschaft eines

Mitglieds, so verbleibt danach

seine Verpflichtung, alle vom

Fonds vor dem Tage, an dem

seine Mitgliedschaft mit Wirkung

für seine Verpflichtungen gegenüber

dem Fonds endete, abgerufene

Beträge sowie an diesem

Tage noch offene Zahlungen zu

leisten. Das Mitglied bleibt ferner

verpflichtet, seine Verbindlichkeiten

hinsichtlich seines Garantiekapitals

zu erfüllen, bis für den

Fonds zufriedenstellende Vorkehrungen

getroffen wurden, die

Artikel 14 Absätze 4 bis 7 genü-

gen. In jedem Assoziierungsabkommen

ist für den Fall, daß die

Mitgliedschaft eines Teilnehmers

an der jeweiligen Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

endet, vorzusehen, daß

diese sicherstellt, daß derartige

Vorkehrungen spätestens mit

Beendigung der Mitgliedschaft

abgeschlossen sind.

2. Endet die Mitgliedschaft eines

Mitgliedes, so sorgt der Fonds für

den Rückerwerb der Anteile des

betreffenden Mitglieds im Einklang

mit Artikel 16 Absätze 2

und 3 als Teil des Rechnungsausgleichs

mit dem betreffenden

Mitglied, und er löscht dessen

Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen

und Erfordernisse

des Absatzes 1 dieses Artikels

erfüllt wurden. Der Rückerwerbspreis

der Anteile bestimmt

sich nach dem Wert, der in den

Büchern des Fonds am Tage der

Beendigung der Mitgliedschaft

ausgewiesen ist; ein dem Mitglied

somit geschuldeter Betrag kann

jedoch vom Fonds zur Deckung

der dem Fonds von dem betreffenden

Mitglied nach Absatz 1

dieses Artikels geschuldeten

Beträge verwendet werden.

Artikel 33

Rücktritt Assoziierter

Internationaler Rohstofforganisationen

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen

und Bedingungen des Assoziierungsabkommens

kann eine

Assoziierte Internationale Rohstofforganisation

von der Assoziierung

mit dem Fonds zurücktreten,

wobei die betreffende Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

jedoch alle fälligen

Darlehen zurückzuzahlen hat,

die sie vor dem Tage des Wirksamwerdens

des Rücktritts vom

Fonds erhalten hat. Die Assoziierte

Internationale Rohstofforganisation

und ihre Teilnehmer

sind danach nur noch verpflichtet,

die vom Fonds vor diesem

Tage hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten

gegenüber dem Fonds

abgerufenen Beträge zu zahlen.

2. Endet die Assoziierung einer

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation mit dem

Fonds, so trifft dieser nach Erfüllung

der in Absatz 1 dieses Artikels

bezeichneten Verbindlichkeiten

folgende Vorkehrungen

a) Rückerstattung der Bareinlagen

und Rückgabe der

Lagerscheine, die der Fonds

für Rechnung der betreffenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

verwahrt;

b) Rückerstattung der Barbeträge,

die anstelle von

Garantiekapital eingezahlt

wurden, und Löschung

etwaigen Garantiekapitals

und etwaiger Garantien.

KAPITEL IX

AUSSETZUNG ODER

BEENDIGUNG DER

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

SOWIE ERFÜLLUNG VON

VERBINDLICHKEITEN

Artikel 34

Zeitweilige

Aussetzung der

Geschäftstätigkeit

In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium

jene Tätigkeiten

des Fonds zeitweilig aussetzen,

die es für erforderlich hält, bis

sich Gelegenheit zu einer weiteren

Prüfung und zum Eingreifen

seitens des Gouverneursrats

ergibt.

Artikel 35

Einstellung der

Geschäftstätigkeit

1. Auf Grund eines Beschlusses,

der mit den Stimmen von zwei

Dritteln der Gesamtzahl der

Gouverneure gefaßt wurde, die

mindestens drei Viertel der

Gesamtstimmenanzahl auf sich

vereinigen, kann der Gouverneursrat

die Geschäftstätigkeit

des Fonds einstellen. Wird die

Geschäftstätigkeit eingestellt, so

beendet der Fonds mit sofortiger

Wirkung alle Tätigkeiten, ausgenommen

jene, die zur ordnungsgemäßen

Verwertung und Erhaltung

seiner Aktiva und zur Erfül-

lung der noch offenen Verpflichtungen

erforderlich sind.

2. Bis zur endgültigen Erfüllung

seiner Verbindlichkeiten und zur

endgültigen Verteilung seiner

Aktiva bleibt der Fonds bestehen,

und alle Rechte und Pflichten des

Fonds und seiner Mitglieder im

Rahmen dieses Übereinkommens

bleiben mit folgenden Ausnahmen

unberührt

a) der Fonds ist nicht verpflichtet,

für den Abruf auf

Verlangen der Einlagen

einer Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisation

nach Artikel 17

Absatz 10 a) zu sorgen oder

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen

neue Darlehen nach Artikel

17 Absatz 10 b) zu

gewähren; sowie

b) nach dem Beschluß über die

Einstellung der Geschäftstätigkeit

kann ein Mitglied

weder zurücktreten noch

seine Mitgliedschaft ausgesetzt

werden.

Artikel 36

Erfüllung von

Verbindlichkeiten —

allgemeine

Bestimmungen

1. Das Exekutivdirektorium

trifft alle Vorkehrungen, die

erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße

Verwertung der

Aktiva des Fonds zu gewährleisten.

Bevor Zahlungen an die

Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen

geleistet werden, bildet

das Exekutivdirektorium mit

Qualifizierter Mehrheit alle

Rückstellungen oder trifft alle

Vorkehrungen, die nach seinem

ausschließlichen Urteil erforderlich

sind, um eine anteilmäßige

Verteilung der Aktiva an die

Inhaber bedingter Forderungen

einerseits und an die Gläubiger

mit unmittelbaren Forderungen

andererseits zu gewährleisten.

2. Eine Verteilung der Aktiva

nach diesem Kapitel findet nur

dann statt, wenn

a) alle Verbindlichkeiten des

betreffenden Kontos erfüllt

wurden oder wenn dafür

Vorsorge getroffen wurde;

und

b) der Gouverneursrat mit

Qualifizierter Mehrheit

eine Verteilung beschlossen

hat.

3. Nach einem Beschluß des

Gouverneursrats nach Absatz 2 b)

dieses Artikels nimmt das Exekutivdirektorium

so lange Anschlußverteilungen

der verbliebenen

Aktiva des betreffenden Kontos

vor, bis alle diese Aktiva

erschöpft sind. Eine solche Verteilung

an ein Mitglied oder an

einen Teilnehmer einer Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation,

der kein Mitglied ist,

steht unter dem Vorbehalt vorangegangener

Erfüllung aller noch

offenen Forderungen des Fonds

gegenüber dem betreffenden Mitglied

oder dem betreffenden Teilnehmer

und erfolgt zu dem Zeitpunkt

und in den Währungen

oder sonstigen Aktiva, die der

Gouverneursrat für recht und billig

erachtet.

Artikel 37

Erfüllung von

Verbindlichkeiten —

Erstes Konto

1. Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen im Rahmen

der Geschäftstätigkeit des

Ersten Kontos gewährte Darlehen,

die zum Zeitpunkt eines

Beschlusses über die Einstellung

der Geschäftstätigkeit des Fonds

noch offen sind, sind von den

betreffenden Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen

innerhalb von zwölf Monaten

nach dem Einstellungsbeschluß

zurückzuzahlen. Bei

Rückzahlung solcher Darlehen

sind Lagerscheine, die dem Fonds

wegen dieser Darlehen verpfändet

oder zu treuen Handen übereignet

wurden, den betreffenden

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen zurückzugeben.

2. Lagerscheine, die an den

Fonds im Hinblick auf mit Bar-

einlagen Assoziierter Internationaler

Rohstofforganisationen

erworbene Rohstoffe verpfändet

oder zu treuen Handen übereignet

wurden, sind diesen Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisationen

in einer Weise, die

mit der in Absatz 3 b) dieses Artikels

bezeichneten Behandlung

von Bareinlagen und Überschüssen

vereinbar ist, insoweit

zurückzugeben, als diese Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisationen

ihren Verbindlichkeiten

gegenüber dem Fonds voll

nachgekommen sind.

3. Folgende vom Fonds im Rahmen

der Geschäftstätigkeit des

Ersten Kontos eingegangenen

Verbindlichkeiten sind unter Verwendung

der Aktiva des Ersten

Kontos nach Artikel 17 Absätze

12 bis 14 Zug um Zug zu

erfüllen

a) Verbindlichkeiten gegenüber

Gläubigern des Fonds;

sowie

b) Verbindlichkeiten gegenüber

Assoziierten Internationalen

Rohstofforganisationen

aus Bareinlagen und

Überschüssen, die der

Fonds nach Artikel 14 Absätze

1, 2, 3 und 8 innehat,

insoweit, als diese Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisationen

ihren

Verbindlichkeiten gegenüber

dem Fonds voll nachgekommen

sind.

4. Etwaige verbliebene Aktiva'

des Ersten Kontos werden auf

folgender Grundlage und in folgender

Reihenfolge verteilt

a) Beträge bis zum Wert eines

von Mitgliedern nach Artikel

17 Absatz 12 d) und

Absatz 13 abgerufenen und

eingezahlten Garantiekapitals

werden an diese Mitglieder

im Verhältnis zu

ihren Anteilen am Gesamtwert

des abgerufenen und

eingezahlten Garantiekapitals

verteilt;

b) Beträge bis zum Wert der

von Teilnehmern Assoziierter

Internationaler Rohstofforganisationen,

die

nicht Mitglieder sind, nach

Artikel 17 Absatz 12 d) und

Absatz 13 abgerufenen und

eingezahlten Garantien

werden an diese Teilnehmer

im Verhältnis zu ihren

Anteilen am Gesamtwert

solcher abgerufenen und

eingezahlten Garantien verteilt.

5. Nach den Verteilungen nach

Absatz 4 dieses Artikels noch

etwaig verbleibende Aktiva des

Ersten Kontos werden an die

Mitglieder im Verhältnis zu ihren

dem Ersten Konto zugewiesenen

Zeichnungen von Anteilen des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

verteilt.

Artikel 38

Erfüllung von

Verbindlichkeiten —

Zweites Konto

1. Vom Fonds im Rahmen der

Geschäftstätigkeit des Zweiten

Kontos eingegangene Verbindlichkeiten

werden unter Verwendung

der Aktiva des Zweiten

Kontos nach Artikel 18 Absatz 4

erfüllt.

2. Etwaige verbleibende Aktiva

des Zweiten Kontos werden

zunächst an die Mitglieder bis

zur Höhe des Wertes ihrer diesem

Konto nach Artikel 10

Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen

von Anteilen des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals und

sodann an die Beitragszahler dieses

Kontos im Verhältnis zu

ihrem Anteil an dem nach Artikel

13 geleisteten Gesamtbetrag

verteilt.

Artikel 39

Erfüllung von

Verbindlichkeiten —

sonstige Aktiva des

Fonds

1. Sonstige Aktiva werden zu

dem oder den Zeitpunkten verwertet,

die der Gouverneursrat

auf Grund von Empfehlungen des

Exekutivdirektoriums und nach

den vom Exekutivdirektorium mit

Qualifizierter Mehrheit festgelegten

Verfahren beschließt.

2. Bei Veräußerung derartiger

Aktiva erzielte Erträge werden

zur anteilmäßigen Erfüllung der

in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel

38 Absatz 1 bezeichneten

Verbindlichkeiten verwendet.

Verbleibende Aktiva werden

zunächst auf der in Artikel 37

Absatz 4 bezeichneten Grundlage

und in der dort angegebenen Reihenfolge

sowie sodann an Mitglieder

im Verhältnis zu ihren

Zeichnungen der Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

verteilt.

KAPITEL X

RECHTSSTELLUNG,

VORRECHTE UND

IMMUNITÄTEN

Artikel 40

Zweck

Um dem Fonds die Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben

zu ermöglichen, werden ihm im

Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds

die Rechtsstellung, Vorrechte

und Immunitäten gewährt,

die in diesem Kapitel vorgesehen

sind.

Artikel 41

Rechtsstellung des

Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit

und insbesondere

die Fähigkeit, mit Staaten und'

internationalen Organisationen

zwischenstaatliche Übereinkünfte

zu schließen, Verträge einzugehen,

unbewegliches und bewegliches

Vermögen zu erwerben und

darüber zu verfügen sowie

gerichtliche Verfahren anhängig

zu machen.

Artikel 42

Immunität von der

Gerichtsbarkeit

1. Der Fonds genießt Immunität

von jeder Art von Rechtsver-

fahren, ausgenommen Klagen,

die gegen den Fonds erhoben

werden von

a) den Darlehensgläubigern

des Fonds hinsichtlich dieser

Darlehen;

b) den Käufern oder Inhabern

der vom Fonds ausgegebenen

Wertpapiere hinsichtlich

dieser Wertpapiere;

sowie

c) Zessionaren und Rechtsnachfolgern

hinsichtlich der

obengenannten Geschäfte.

Derartige Klagen können nur bei

den zuständigen Gerichten und

bei einem Gerichtsstand erhoben

werden, den der Fonds mit der

anderen Partei schriftlich vereinbart

hat. Ist jedoch über den

Gerichtsstand keine Vereinbarung

getroffen worden oder ist

eine Vereinbarung über die

Zuständigkeit eines derartigen

Gerichts aus Gründen unwirksam,

welche die den Fonds beklagende

Partei nicht zu vertreten

hat, so kann eine derartige Klage

vor einem zuständigen Gericht an

dem Ort erhoben werden, an dem

der Fonds seinen Sitz oder einen

Zustellungs- oder Klageempfangsbevollmächtigten

ernannt

hat.

2. Mitglieder, Assoziierte Internationale

Rohstofforganisationen,

Internationale Rohstoffgremien

oder ihre Teilnehmer oder

Personen, die für diese handeln

oder ihre Ansprüche von ihnen

herleiten, können nur in den in

Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten

Fällen gegen den Fonds

klagen. Assoziierte Internationale

Rohstofforganisationen, Internationale

Rohstoffgremien oder

ihre Teilnehmer können jedoch

von den besonderen Verfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten

zwischen ihnen und dem Fonds

Gebrauch machen, die in Übereinkünften

mit dem Fonds oder,

im Falle von Mitgliedern, in diesem

Übereinkommen und in den

vom Fonds beschlossenen Regeln

und Vorschriften vorgesehen

sind.

3. Unbeschadet des Absatzes 1

dieses Artikels sind Vermögenswerte

des Fonds unabhängig

davon, wo sie sich befinden und

wer sie innehat, immun von der

Durchsuchung, jeder Art der

Inanspruchnahme, Zwangsvollstreckung,

Beschlagnahme, jeder

Form des dinglichen Arrests, der

Verfügung oder einem sonstigen

Rechtsverfahren, das die Auszahlung

von Mitteln unterbindet

oder die Verfügung über Rohstoffbestände

oder Lagerscheine

betrifft oder unterbindet, sowie

von sonstigen, vor Erlaß eines

rechtskräftigen Urteils gegen den

Fonds durch ein nach Absatz 1

dieses Artikels rechtsprechungsbefugtes

Gericht erlassenen einstweiligen

Maßnahmen. Der Fonds

kann mit seinen Gläubigern vereinbaren,

daß nur bestimmte Vermögenswerte

des Fonds der Vollstreckung

auf Grund eines rechtskräftigen

Urteils unterliegen.

Artikel 43

Immunität der Vermögenswerte

von anderen

Maßnahmen

Die Vermögenswerte des

Fonds, gleichviel wo und in wessen

Besitz sie sich befinden,

genießen Immunität von jeder

Durchsuchung, Beschlagnahme,

Einziehung, Enteignung oder

sonstigen Form des Zugriffs oder

der Inanspruchnahme durch

Regierungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.

Artikel 44

Unverletzlichkeit der

Archive

Die Archive des Fonds, wo

immer sie sich befinden, sind

unverletzlich.

Artikel 45

Befreiung der

Vermögenswerte von

Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung

der in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Tätigkeiten

erforderlich ist und vorbehaltlich

dieses Übereinkommens unterliegen

die Vermögenswerte des

Fonds keinen Beschränkungen,

Regelungen, Kontrollen und

Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher

Art.

Artikel 46

Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Soweit mit den geltenden,

unter der Ägide der Internationalen

Fernmelde-Union geschlossenen

internationalen Übereinkünften

über das Fernmeldewesen,

denen ein Mitglied als Vertragspartei

angehört, vereinbar,

gewährt jedes Mitglied dem amtlichen

Nachrichtenverkehr des

Fonds dieselbe Behandlung, die

dem amtlichen Nachrichtenverkehr

anderer Mitglieder gewährt

wird.

Artikel 47

Immunitäten und Vorrechte

besonderer Personen

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren,

ihre Stellvertreter, der

Geschäftsführende Direktor, die

Mitglieder des Konsultativkomitees,

die für den Fonds tätigen

Sachverständigen und die Angehörigen

des Personals, ausgenommen

die im häuslichen Dienst des

Fonds tätigen Personen,

a) sind hinsichtlich der von

ihnen in ihrer amtlichen

Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen immun

von der Gerichtsbarkeit,

sofern nicht der Fonds diese

Immunität aufhebt;

b) genießen, wenn sie nicht

Staatsangehörige des betreffenden

Mitglieds sind,

ebenso wie ihre mit ihnen in

häuslicher Gemeinschaft

lebenden Familienangehörigen

die gleichen Immunitäten

von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Ausländermeldepflicht

und von

den Verpflichtungen zur

nationalen Dienstleistung

sowie die gleichen Erleichterungen

in bezug auf Devisenbeschränkungen,

wie sie

das betreffende Mitglied

den Vertretern, Amtsträgern

und Angestellten vergleichbaren

Ranges anderer

internationaler Finanzinstitutionen,

dessen Mitglied es

ist, gewährt;

c) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen

die gleiche

Behandlung, wie sie

jedes Mitglied den Vertretern,

Amtsträgern und

Angestellten vergleichbaren

Ranges anderer internationaler

Finanzinstitutionen,

dessen Mitglied es ist,

gewährt.

Artikel 48

Befreiung von der

Besteuerung

1. Im Rahmen seiner amtlichen

Tätigkeit sind der Fonds, seine

Vermögenswerte und Einkünfte

sowie seine nach diesem Übereinkommen

zugelassenen Operationen

und Transaktionen von jeder

direkten Besteuerung und von

allen Zollabgaben auf die für den

amtlichen Gebrauch des Fonds

ein- oder ausgeführten Güter

befreit mit der Maßgabe, daß ein

Mitglied nicht gehindert ist, seine

üblichen Steuern und Zollabgaben

auf Rohstoffe zu erheben, die

im Hoheitsgebiet des betreffenden

Mitglieds ihren Ursprung

haben und die dem Fonds durch

irgendeinen Umstand zugefallen

sind. Der Fonds hat keinen

Anspruch auf Befreiung von

Abgaben, die nur Gebühren für

Dienstleistungen darstellen.

2. Werden vom Fonds oder für

dessen Rechnung Güter oder

Dienstleistungen von beträchtlichem

Wert erworben, die für die

amtliche Tätigkeit des Fonds

erforderlich sind, und schließt der

Preis derartiger Beschaffungen

Steuern oder Gebühren ein, so

trifft das betreffende Mitglied,

soweit wie möglich und vorbehaltlich

seiner Rechtsvorschriften,

geeignete Maßnahmen, um eine

Befreiung von derartigen Steuern

oder Gebühren zu gewähren oder

für ihre Erstattung zu sorgen. Im

Rahmen einer nach diesem Artikel

vorgesehenen Befreiung ein-

geführte- oder erworbene Güter

können im Hoheitsgebiet des

Mitglieds, das die Befreiung

gewährte, nur unter den mit diesem

Mitglied vereinbarten Bedingungen

verkauft oder in anderer

Weise veräußert werden.

3. Die Mitglieder erheben auf

die ober hinsichtlich der vom

Fonds den Gouverneuren, Exekutivdirektoren,

deren Stellvertretern,

den Mitgliedern des Konsultativkommitees,

dem Geschäftsführenden

Direktor und dem

Personal sowie den für den Fonds

tätigen Sachverständigen gezahlten

Gehälter und Bezüge oder

sonstigen Zahlungen keine Steuern,

sofern die Genannten nicht

ihre Staatsangehörigen, Staatsbürger

oder Untertanen sind.

4. Auf vom Fonds ausgegebene

oder garantierte Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere, gleichviel

in wessen Besitz sie sich

befinden, sowie auf die dafür

gezahlten Dividenden oder Zinsen

werden keine Steuern irgendwelcher

An erhoben,

a) welche diese Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere

lediglich deshalb

benachteiligen, weil sie vom

Fonds ausgegeben oder

garantiert sind, oder

b) wenn der einzige Anknüpfungspunkt

bezüglich der

Zuständigkeit für eine solche

Besteuerung im Ort

liegt, an dem sie ausgegeben,

zahlbar gestellt oder

bezahlt werden, oder in der

Währung, in der dies

geschieht, oder im Ort, an

dem der Fonds ein Büro

oder eine Geschäftsstelle

unterhält.

Artikel 49

Aufhebung von Immunitäten,

Befreiungen

und Vorrechten

1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen

Immunitäten, Befreiungen

und Vorrechte werden im

Interesse des Fonds gewährt. Der

Fonds kann in dem Ausmaße und

unter den Bedingungen, die er

bestimmt, die in diesem Kapitel

vorgesehenen Immunitäten,

Befreiungen und Vorrechte in

solchen Fällen aufheben, in denen

diese Maßnahme die Interessen

des Fonds nicht beeinträchtigt.

2. Der Geschäftsführende

Direktor ist befugt, soweit der

Gouverneursrat ihm diese Befugnis

überträgt, und verpflichtet, die

Immunität eines Mitglieds des

Personals sowie eines für den

Fonds tätigen Sachverständigen

in solchen Fällen aufzuheben, in

denen die Immunität den Lauf

der Gerechtigkeit hemmen würde

und ohne Beeinträchtigung der

Interessen des Fonds aufgehoben

werden kann.

Artikel 50

Anwendung des Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen

Maßnahmen, die erforderlich

sind, um den in diesem Kapitel

niedergelegten Grundsätzen und

Verpflichtungen in seinem

Hoheitsgebiet Wirksamkeit zu

verleihen.

KAPITEL XI

ÄNDERUNGEN

Artikel 51

Änderungen

1. a) Vorschläge eines Mitglieds

zur Änderung dieses

Übereinkommens

werden allen Mitgliedern

vom Geschäftsführenden

Direktor notifiziert und

dem Exekutivdirektorium

zugeleitet, das seine Empfehlungen

dazu . dem

Gouverneursrat vorlegt.

b) Vorschläge des Exekutivdirektoriums

zur Änderung

dieses Übereinkommens

werden allen Mitgliedern

vom Geschäftsführenden

Direktor notifiziert

und dem Gouverneursrat

zugeleitet.

2. Änderungen werden vom

Gouverneursrat mit Besonders

Qualifizierter Mehrheit beschlos-

sen. Die Änderungen treten sechs

Monate nach ihrem Beschluß in

Kraft, sofern der Gouverneursrat

nicht etwas anderes bestimmt.

3. Unbeschadet des Absatzes 2

dieses Artikels treten Änderungen

betreffend

a) das Recht jedes Mitglieds,

vom Fonds zurückzutreten;

b) eine in diesem Übereinkommen

vorgeschriebene Stimmenmehrheit;

c) die Haftungsbeschränkung

nach Artikel 6;

d) das Recht, Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals nach Artikel 9

Absatz 5 zu zeichnen oder

nicht zu zeichnen;

e) das Verfahren zur Änderung

dieses Übereinkommens

nur in Kraft, wenn sie von allen

Mitgliedern angenommen werden.

Eine Änderung gilt als von

einem Mitglied angenommen,

sofern es nicht innerhalb von

sechs Monaten nach dem

Beschluß der Änderung beim

Geschäftsführenden Direktor

schriftlich Widerspruch einlegt.

Bei der Beschlußfassung über die

Änderung kann der Gouverneursrat

diese Frist auf Antrag eines

Mitglieds verlängern.

4. Der Geschäftsführende

Direktor notifiziert unverzüglich

allen Mitgliedern und dem Verwahrer

alle beschlossenen Änderungen

sowie den Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens.

KAPITEL XII

AUSLEGUNG UND

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 52

Auslegung

1. Alle Fragen der Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die sich zwischen

einem Mitglied und dem Fonds

oder zwischen Mitgliedern ergeben,

werden dem Exekutivdirektorium

zur Entscheidung unterbreitet.

Dieses Mitglied oder

diese Mitglieder sind berechtigt,

während der Erörterung einer

solchen Frage nach den vom

Gouverneursrat zu beschließenden

Regeln und Vorschriften an

den Beratungen des Exekutivdirektoriums

teilzunehmen.

2. Hat das Exekutivdirektorium

nach Absatz 1 dieses Artikels eine

Entscheidung getroffen, so kann

jedes Mitglied innerhalb von drei

Monaten nach Notifizierung der

Entscheidung verlangen, daß die

Frage dem Gouverneursrat vorgelegt

wird, der auf seiner nächsten

Tagung mit Besonders Qualifizierter

Mehrheit entscheidet.

Die Entscheidung des Gouverneursrats

ist endgültig.

3. Gelangt der Gouverneursrat

zu keiner Entscheidung nach

Absatz 2 dieses Artikels, so ist die

Frage nach Maßgabe der in Artikel

53 Absatz 2 festgelegten Verfahren

einer schiedsrichterlichen

Entscheidung zu unterwerfen,

wenn ein Mitglied dies innerhalb

von drei Monaten nach dem letzten

Tag der Erörterung der Frage

durch den Gouverneursrat verlangt.

Artikel 53

Schiedsverfahren

1. Streitigkeiten zwischen dem

Fonds und einem Mitglied, das

vom Fonds zurückgetreten ist,

oder zwischen dem Fonds und

einem Mitglied während der Einstellung

der Geschäftstätigkeit

des Fonds, sind einer schiedsrichterlichen

Entscheidung zu unterwerfen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich

aus drei Schiedsrichtern zusammen.

Jede Streitpartei ernennt

einen Schiedsrichter. Die beiden

solchermaßen ernannten Schiedsrichter

bestellen den dritten

Schiedsrichter, der Vorsitzender

ist. Hat eine Streitpartei innerhalb

von 45 Tagen nach Eingang

des Antrags auf schiedsrichterliche

Entscheidung keinen Schiedsrichter

ernannt, oder wurde

innerhalb von 30 Tagen nach

Ernennung der beiden Schiedsrichter

der dritte Schiedsrichter

nicht bestellt, so kann jede Streit-

partei den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs oder eine

sonstige Stelle, die in den vom

Gouverneursrat beschlossenen

Regeln und Vorschriften vorgeschrieben

ist, um Ernennung

eines Schiedsrichters ersuchen. Ist

der Präsident des Internationalen

Gerichtshofs nach diesem Absatz

um Ernennung eines Schiedsrichters

ersucht worden und ist der

Präsident Staatsangehöriger eines

Staates, der in dem Streit Partei

ist, oder ist er zur Wahrnehmung

seiner Pflichten außerstande, so

geht die Befugnis zur Ernennung

des Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten

des Gerichts oder,

wenn dieser gleichermaßen verhindert

ist, auf das lebens- und

dienstälteste, nicht in dieser

Weise verhinderte Mitglied des

Gerichts über. Das Schiedsverfahren

wird von den Schiedsrichtern

festgelegt, doch ist der Vorsitzende

uneingeschränkt befugt,

Verfahrensfragen bei diesbezüglicher

Meinungsverschiedenheit zu

regeln. Für eine Entscheidung,

die endgültig und für die Streitparteien

verbindlich ist, genügt

die Mehrheit der Stimmen der

Schiedsrichter.

3. Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen

ein anderes

Schiedsverfahren vorgesehen ist,

unterliegt jede Streitigkeit zwischen

dem Fonds und einer Assoziierten

Internationalen Rohstofforganisation

der schiedsrichterlichen

Entscheidung nach den in

Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.

KAPITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Unterzeichnung und

Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt

am Sitz der Vereinten Nationen

in New York vom 1. Oktober

1980 bis zum Ablauf eines Jahres

nach seinem Inkrafttreten für alle

in Anlage A angeführten Staaten

sowie die in Artikel 4 b bezeich-

neten zwischenstaatlichen Organisationen

zur Unterzeichnung

auf.

2. Staaten oder zwischenstaatliche

Organisationen, die dieses

Übereinkommen unterzeichnet

haben, können durch Hinterlegung

einer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

bis zu einem 18 Monate

nach dem Inkrafttreten gelegenen

Zeitpunkt diesem als Vertragspartei

beitreten.

Artikel 55

Depositär

Depositär dieses Übereinkommens

ist der Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

Artikel 56

Beitritt

Nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann jeder

Staat oder jede in Artikel 4

bezeichnete zwischenstaatliche

Organisation diesem Übereinkommen

unter den Bedingungen

beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat

und dem betreffenden

Staat oder der betreffenden

zwischenstaatlichen Organisation

vereinbart werden. Der Beitritt

wird durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Depositär

wirksam.

Artikel 57

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt

nach Eingang der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

von mindestens

90 Staaten beim Depositär in

Kraft, sofern ihre Gesamtzeichnungen

von Anteilen des Unmittelbar

Eingezahlten Kapitals mindestens

zwei Drittel der Gesamtzeichnungen

der Anteile des

Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

umfassen, die allen in

Anlage A angeführten Staaten

zugewiesen sind, und sofern min-

destens 50 vH des in Artikel 13

Absatz 2 aufgestellten Zahlungsziels

für Zusagen freiwilliger Beiträge

an das Zweite Konto

erreicht sind und sofern außerdem

die obengenannten Voraussetzungen

bis zum 31. März 1982

oder bis zu einem späteren Zeitpunkt

erfüllt wurden, den diejenigen

Staaten, die ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

bis zum Ablauf

dieser Frist hinterlegt haben, mit

Zweidrittelmehrheit festlegen.

Sind die obengenannten Voraussetzungen

auch bis zu jenem späteren

Zeitpunkt nicht erfüllt, so

können die Staaten, die ihre

Urkunden bis zu jenem späteren

Zeitpunkt hinterlegt haben, mit

Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung

beschließen. Die

betreffenden Staaten notifizieren

dem Depositär alle nach diesem

Absatz getroffenen Entscheidungen.

2. Für jeden Staat oder jede

zwischenstaatliche Organisation,

die nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens eine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegen, sowie

für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche

Organisation, die

eine Beitrittsurkunde hinterlegen,

tritt dieses Übereinkommen am

Tage einer solchen Hinterlegung

in Kraft.

Artikel 58

Vorbehalte

Mit Ausnahme des Artikels 53

kann hinsichtlich keiner der

Bestimmungen dieses Übereinkommens

ein Vorbehalt geltend

gemacht werden.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

an dem jeweils angegebenen

Tage unterfertigt.

GESCHEHEN in Genf am

27. Juni 1980 in einer Urschrift in

arabischer, chinesischer, englischer,

französischer, russischer

und spanischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Richtigkeit

K. W. Scott

Sekretär der

Verhandlungskonferenz

der Vereinten Nationen für einen

Gemeinsamen Fonds im Rahmen

des Integrierten

Rohstoffprogramms

ANLAGE A

ZEICHNUNGEN VON ANTEILEN DES UNMITTELBAR EINGEZAHLTEN KAPITALS

ANLAGE B

BESONDERE

VORKEHRUNGEN

ZUGUNSTEN DER AM

WENIGSTEN

ENTWICKELTEN LÄNDER

NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 6

1. Mitglieder aus der Gruppe

der am wenigsten entwickelten

Länder im Sinne der Begriffsbestimmung

der Vereinten Nationen

zahlen die in Artikel 10

Absatz 1 b) bezeichneten Eingezahlten

Anteile in folgender

Weise

a) Eine Zahlung von 30 vH ist

in drei gleichen Raten während

eines Zeitraums von

3 Jahren zu entrichten;

b) eine nachfolgende Zahlung

von 30 vH ist in den Raten

und zu den Zeitpunkten zu

zahlen, die das Exekutivdirektorium

beschließt;

c) nach den Zahlungen unter

a) und b) sind die restlichen

40 vH von den Mitgliedern

durch Hinterlegung unwiderruflicher,

nicht begebbarer,

zinsenfreier Schuldverschreibungen

zu leisten, die

in der Weise und zu dem

Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt

werden, die das Exekutivdirektorium

beschließt.

2. Unbeschadet der Bedingungen

des Artikels 31 kann die Mitgliedschaft

eines am wenigsten

entwickelten Landes wegen

Nichterfüllung der in Absatz 1

bezeichneten finanziellen Verpflichtungen

nur dann ausgesetzt

werden, wenn ihm zuvor volle

Gelegenheit gegeben wurde,

innerhalb einer angemessenen

Frist eine Stellungnahme abzugeben

und den Gouverneursrat

davon zu überzeugen, daß es ihm

unmöglich ist, diese Verpflichtungen

zu erfüllen.

ANLAGE C

KRITERIEN FÜR DIE

ANERKENNUNG

INTERNATIONALER

ROHSTOFFGREMIEN

1. Ein internationales Rohstoffgremium

muß auf zwischenstaatlicher

Grundlage bestehen, wobei

die Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen

oder einer ihrer Sonderorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergieorganisation offenstehen

muß.

2. Es muß sich auf kontinuierlicher

Grundlage mit Fragen des

Handels, der Herstellung und des

Verbrauchs des betreffenden

Rohstoffs befassen.

3. Seine Mitgliedschaft muß

sich auf Hersteller und Verbraucher

erstrecken, die für einen

angemessenen Teil der Ein- und

Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs

repräsentativ sind.

4. Es muß einen wirksamen

Willensbildungsprozeß aufweisen,

der den Interessen seiner

Teilnehmer Ausdruck verleiht.

5. Es muß in der Lage sein, ein

geeignetes Verfahren einzuschlagen,

das die ordentliche Erfüllung

der technischen oder sonstigen

sich aus seiner Assoziierung mit

der Geschäftstätigkeit des Zweiten

Kontos ergebenden Verantwortlichkeiten

gewährleistet.

ANLAGE D

STIMMENVERTEILUNG

1. Jeder Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 5 a) verfügt über

a) 150 Grundstimmen;

b) die Stimmenzahl, die ihm auf Grund der von ihm nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Anlage

gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals zugewiesen ist;

c) eine Stimme für je 37832 Rechnungseinheiten des von ihm eingezahlten Garantiekapitals;

d) alle ihm nach Absatz 3 dieser Anlage zugewiesenen Stimmen.

2. Jeder Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 5 b) verfügt über

a) 150 Grundstimmen;

b) eine Stimmenzahl auf Grund der von ihm gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten

Kapitals, die der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit auf einer Grundlage bestimmt, die

mit der im Anhang zu dieser Anlage vorgesehenen Stimmenverteilung im Einklang steht;

c) eine Stimme für je 37832 Rechnungseinheiten des von ihm eingezahlten Garantiekapitals;

d) jede ihm nach Absatz 3 dieser Anlage zugewiesene Stimme.

3. Werden nicht gezeichnete oder zusätzliche Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel

9 Absatz 4 b) und c) sowie nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung aufgelegt, so werden jedem Mitgliedstaat

für jeden zusätzlichen, von ihm gezeichneten Anteil des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals zwei

weitere Stimmen zugewiesen.

4. Der Gouverneursrat überprüft fortlaufend die Zusammensetzung der Stimmen; weicht die tatsächliche

Zusammensetzung der Stimmen wesentlich von der in dem Anhang zu dieser Anlage vorgesehenen ab,

so nimmt er im Einklang mit dem die Stimmenverteilung regelnden, in dieser Anlage zum Ausdruck kommenden

grundlegenden Prinzipien die notwendigen Anpassungen vor. Dabei zieht der Gouverneursrat

folgende Punkte in Betracht

a) die Mitgliedschaft;

b) die Anzahl von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;

c) den Betrag des Garantiekapitals.

5. Anpassungen der Stimmenverteilung nach Absatz 4 dieser Anlage erfolgen nach Maßgabe von Regeln

und Vorschriften, die der Gouverneursrat auf seiner ersten Jahrestagung mit Besonders Qualifizierter

Mehrheit beschließt.

Anhang

ANLAGE D

STIMMENVERTEILUNG

ANLAGE E

WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

1. Die Exekutivdirektoren und

ihre Stellvertreter werden von

den Gouverneuren in geheimer

Wahl gewählt.

2. Die geheime Wahl bezieht

sich auf Kandidaturen. Jede Kandidatur

besteht aus einer von

einem Mitglied als Exekutivdirektor

aufgestellten Person sowie

einer von demselben Mitglied

oder einem anderen Mitglied als

Stellvertreter aufgestellten Person.

Die beiden Personen, die

eine Kandidatur bilden, müssen

nicht dieselbe Staatsangehörigkeit

besitzen.

•3. Jeder Gouverneur gibt alle

Stimmen, die dem Mitglied, das

den Gouverneur ernannt hat,

nach Anlage D zustehen, für eine

Kandidatur ab.

4. Gewählt sind diejenigen

28 Kandidaten, welche die größte

Stimmenzahl auf sich vereinigen,

wobei jedoch auf jede Kandidatur

mindestens 2,5 vH der

Gesamtstimmenzahl entfallen

müssen.

5. Werden im ersten Wahlgang

28 Kandidaturen nicht erreicht,

so findet ein zweiter Wahlgang

statt, bei dem nur abstimmen

a) diejenigen Gouverneure,

die im ersten Wahlgang ihre

Stimmen für eine nichtgewählte

Kandidatur abgaben;

b) diejenigen Gouverneure,

von deren Stimmen für eine

gewählte Kandidatur nach

Absatz 6 dieser Anlage

angenommen wird, daß die

für die betreffende Kandidatur

abgegebene Stimmenzahl

auf mehr als 3,5 vH

der Gesamtstimmenzahl

angehoben wird.

6. Bei der Feststellung, ob von

den von einem Gouverneur abgegebenen

Stimmen anzunehmen

ist, daß sie den Gesamtteil einer

Kandidatur über 3,5 vH der

Gesamtstimmenzahl angehoben

haben, wird davon ausgegangen,

daß der Prozentsatz zunächst die

Stimmen des Gouverneurs ausschließt,

der die geringste Stimmenzahl

für diese Kandidatur

abgegeben hat, sodann die Stimmen

desjenigen Gouverneurs, der

die zweitgeringste Stimmenzahl

abgegeben hat usw. bis 3,5 vH

oder ein Wert unter 3,5 vH,

jedoch über 2,5 vH erreicht ist;

bei einem Gouverneur, dessen

Stimmen zur Anhebung des

Gesamtwerts einer Kandidatur

über 2,5 vH gezählt werden müssen,

wird jedoch angenommen, er

habe alle seine Stimmen für diese

Kandidatur abgegeben, selbst

wenn dadurch die Gesamtstimmen

für diese Kandidatur 3,5 vH

übersteigen.

7. Haben bei einem Wahlgang

zwei oder mehr Gouverneure, die

über dieselbe Stimmenzahl verfügen,

für dieselbe Kandidatur

gestimmt, und kann von den

Stimmen eines oder mehrerer,

jedoch nicht all dieser Gouverneure

angenommen werden, daß

sie die Gesamtzahl der Stimmen

über 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl

angehoben haben, so werden

die beim nächsten Wahlgang,

falls ein solcher erforderlich ist,

stimmberechtigten Gouverneure

durch das Los bestimmt.

8. Bei der Feststellung, ob eine

Kandidatur im zweiten Wahlgang

gewählt wurde und wer die

Gouverneure sind, von deren

Stimmen anzunehmen ist, daß sie

diese Kandidatur gewählt haben,

finden die in den Absätzen 4 und

5 b) dieser Anlage genannten

Höchst- und Mindestprozentsätze

sowie die in den Absätzen 6

und 7 dieser Anlage beschriebenen

Verfahren Anwendung.

9. Sind nach einem zweiten

Wahlgang 28 Kandidaturen nicht

erreicht worden, so werden nach

denselben Grundsätzen weitere

Wahlgänge durchgeführt, bis

27 Kandidaturen gewählt sind.

Danach wird die 28. Kandidatur

mit einfacher Mehrheit der verbleibenden

Stimmen gewählt.

10. Stimmt ein Gouverneur in

dem zuletzt stattgefundenen

Wahlgang für eine nicht erfolgreiche

Kandidatur, so kann dieser

Gouverneur eine erfolgreiche

Kandidatur mit deren Zustimmung

damit beauftragen, im

Exekutivdirektorium das Mitglied

zu vertreten, das den betreffenden

Gouverneur ernannt hat.

In diesem Falle findet der in

Absatz 5 b) dieser Anlage

genannte Höchstwert von 3,5 vH

keine Anwendung auf die in dieser

Weise beauftragten Kandidaturen.

11. Tritt ein Staat in der Zeit

zwischen den Wahlen der Exekutivdirektoren

diesem Übereinkommen

bei, so kann er jeden

Exekutivdirektor mit dessen

Zustimmung beauftragen, ihn im

Exekutivdirektorium zu . vertreten.

In diesem Fall findet der in

Absatz 5 b) dieser Anlage

genannte Höchstwert von 3,5 vH

keine Anwendung.

ANLAGE F

RECHNUNGSEINHEIT

Der Wert einer Rechnungseinheit

ergibt sich aus der Summe

der Werte der folgenden, in eine

der nachfolgenden Währungen

umgewandelten Währungseinheiten.

US Dollar 0,40

Deutsche Mark 0,32

Japanischer Yen 21

Französischer Franc . . 0,42

Pfund Sterling 0,050

Italienische Lira 52

Niederländischer 0,14

Gulden

Kanadischer Dollar ... 0,070

Belgischer Franc 1,6

Saudiarabischer Rial . . 0,13

Schwedische Krone ... 0,11

Iranischer Rial 1,7

Australischer Dollar .. 0,017

Spanische Peseta 1,5

Norwegische Krone . . 0,10

Österreichischer Schilling

0,28

Eine Änderung des Verzeichnisses

der Währungen; die den

Wert der Rechnungseinheit

bestimmen, sowie der Beträge in

diesen Währungen wird nach

Maßgabe der Regeln und Vorschriften

vorgenommen, die der

Gouverneursrat mit Qualifizierter

Mehrheit im Einklang mit den

Gepflogenheiten einer einschlägigen

internationalen Währungsorganisation

beschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. Mai 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 57 Abs. 1 mit 19. Juni 1989 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bangladesch,

Belgien, Benin, Bhutan, Botswana, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-

West), Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China, Dänemark, Dschibuti, Ekuador, Finnland, Frankreich,

Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Indien,

Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Arabische Republik Jemen, Demokratischer Jemen, Jugoslawien,

Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Komoren, Kongo, Republik Korea, Demokratische

Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven,

Mali, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook-Inseln), Niederlande

(einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea,

Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Samoa, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien,

Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra. Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Sri

Lanka, Sudan, Swasiland Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Venezuela, Vereinigte Arabische

Emirate, Vereinigtes Königreich, Zaire und Zentralafrikanische Republik.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt

zu Art. 53 erklärt

Argentinien, Kuba, Syrien und Venezuela.

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