507. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114
Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Oberkurzheim wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter
Ausschaltung mehrerer Kurven von km 35,213 bis
km 35,375 und von km 35,650 bis km 36,230.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Oberkurzheim aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-16 im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz findet auf die vorangeführten
Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.