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507_1988 AT

507. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114

Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde

Oberkurzheim wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter

Ausschaltung mehrerer Kurven von km 35,213 bis

km 35,375 und von km 35,650 bis km 36,230.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Oberkurzheim aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-16 im Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz findet auf die vorangeführten

Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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