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507_1987 AT

507. Verordnung: Kontenplanverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Kontenplanverordnung — KPV

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird nach Anhörung

des Rechnungshofes verordnet

Der in der Anlage angeschlossene Kontenplan, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung

umfaßt, ist erstmalig auf die Erstellung des Postenverzeichnisses in den Teilheften zum Entwurf

für den Bundesvoranschlag 1988 anzuwenden.

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