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507_1986 AT

507. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland — in dem Bestreben, den Personen-

und Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten

zu erleichtern, in dem Wunsch, zu diesem

Zweck das grenzüberschreitende Straßennetz, insbesondere

die Verkehrssituation am Steinpaß, zu

verbessern — sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Gegenstand dieses Abkommens ist der Bau und

die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den

Steinbach, nachfolgend als „Brücke" bezeichnet,

die auf österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der

Loferer Ersatzstraße B 312, auf deutschem

Hoheitsgebiet im Zuge der Bundesstraße B 21 liegt.

Artikel 2

Planung und Bauausführung

(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des

Durchlaßbauwerks einschließlich Überschüttung.

Die Planung und Bauausführung übernimmt die

Bundesrepublik Deutschland nach Herstellung des

Einvernehmens mit der Republik Österreich.

(2) Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten

gleichzeitig öffentlich ausgeschrieben.

Es wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland

geltenden Normen und Vorschriften ausgeführt

und abgenommen.

(3) Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen

Gewölbescheitel des Durchlaßbauwerks. Sie wird

auf der Fahrbahn durch eine deutlich sichtbare

Markierung gekennzeichnet.

(4) Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper

von der Baulastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen

Straßennetz her; auf österreichischem

Hoheitsgebiet bis Straßen-km 64,890, auf dem

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis

Bau-km 0 + 388.

Artikel 3

Grunderwerb

Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem

Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd

oder zeitweise erforderlichen Grundstücke rechtzeitig

zur Verfügung stehen, und trägt die dabei

anfallenden Kosten.

Artikel 4

Instandhaltung

Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik

Deutschland die Instandhaltung des

Durchlaßbauwerks.

Artikel 5

Kostenverteilung

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der

Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des

Durchlaßbauwerks ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer

trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie

zufließt.

(2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung

des Straßenkörpers, einschließlich der

Überschüttung, trägt jeder Vertragsstaat jeweils bis

zur Baulastgrenze selbst.

Artikel 6

Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung,

der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung,

der Abnahme, der Instandhaltung sowie

der Abrechnung und Kostenerstattung werden in

einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der

Bundesminister für Bauten und Technik vertreten

durch den Landeshauptmann von Salzburg und das

Bayerische Staatsministerium des Inneren schließen.

Artikel 7

Schiedsverfahren

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden, soweit

möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt

werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates

einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in

der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen

Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten

Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder

österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher

ist.

(4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann

nicht binnen zwei Monaten seit Antragstellung

bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird

der dienstälteste Kammerpräsident gebeten, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten

bindend.

(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den

von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des

Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von

den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren

selbst.

Artikel 8

Berlin-Klausel

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 9

Gültigkeitsdauer

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen; es ist für die Dauer von zehn Jahren

nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit

einer Frist von zwei Jahren kündbar.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden. Dieses Abkommen

tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Bonn am 12. März 1985 in zwei

Urschriften.

Für die Republik Österreich

Pahr m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Ruhfuhs m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. August 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 am

1. November 1986 in Kraft.

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