507. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland — in dem Bestreben, den Personen-
und Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten
zu erleichtern, in dem Wunsch, zu diesem
Zweck das grenzüberschreitende Straßennetz, insbesondere
die Verkehrssituation am Steinpaß, zu
verbessern — sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Gegenstand dieses Abkommens ist der Bau und
die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den
Steinbach, nachfolgend als „Brücke" bezeichnet,
die auf österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der
Loferer Ersatzstraße B 312, auf deutschem
Hoheitsgebiet im Zuge der Bundesstraße B 21 liegt.
Artikel 2
Planung und Bauausführung
(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des
Durchlaßbauwerks einschließlich Überschüttung.
Die Planung und Bauausführung übernimmt die
Bundesrepublik Deutschland nach Herstellung des
Einvernehmens mit der Republik Österreich.
(2) Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten
gleichzeitig öffentlich ausgeschrieben.
Es wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Normen und Vorschriften ausgeführt
und abgenommen.
(3) Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen
Gewölbescheitel des Durchlaßbauwerks. Sie wird
auf der Fahrbahn durch eine deutlich sichtbare
Markierung gekennzeichnet.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper
von der Baulastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen
Straßennetz her; auf österreichischem
Hoheitsgebiet bis Straßen-km 64,890, auf dem
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis
Bau-km 0 + 388.
Artikel 3
Grunderwerb
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem
Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd
oder zeitweise erforderlichen Grundstücke rechtzeitig
zur Verfügung stehen, und trägt die dabei
anfallenden Kosten.
Artikel 4
Instandhaltung
Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik
Deutschland die Instandhaltung des
Durchlaßbauwerks.
Artikel 5
Kostenverteilung
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der
Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des
Durchlaßbauwerks ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer
trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie
zufließt.
(2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung
des Straßenkörpers, einschließlich der
Überschüttung, trägt jeder Vertragsstaat jeweils bis
zur Baulastgrenze selbst.
Artikel 6
Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung,
der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung,
der Abnahme, der Instandhaltung sowie
der Abrechnung und Kostenerstattung werden in
einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der
Bundesminister für Bauten und Technik vertreten
durch den Landeshauptmann von Salzburg und das
Bayerische Staatsministerium des Inneren schließen.
Artikel 7
Schiedsverfahren
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden, soweit
möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt
werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates
einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in
der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen
Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten
Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder
österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher
ist.
(4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann
nicht binnen zwei Monaten seit Antragstellung
bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird
der dienstälteste Kammerpräsident gebeten, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten
bindend.
(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den
von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des
Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von
den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 9
Gültigkeitsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen; es ist für die Dauer von zehn Jahren
nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit
einer Frist von zwei Jahren kündbar.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden. Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1985 in zwei
Urschriften.
Für die Republik Österreich
Pahr m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ruhfuhs m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. August 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 am
1. November 1986 in Kraft.