507. Bundesgesetz: Marchfeldkanalgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Errichtungsgesellschaft
§ 1. (1) Unter der Bezeichnung „Errichtungsgesellschaft
Marchfeldkanal" wird ein eigener Wirtschaftskörper
— im folgenden Errichtungsgesellschaft
genannt — gebildet. Er hat seinen Sitz in
Wien und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Errichtungsgesellschaft gilt als Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches und ist in
der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht
Wien einzutragen. Ihre Geschäfte sind
unter Berücksichtigung kaufmännischer Interessen
nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu führen;
dabei sind die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Bauten und Technik geltenden einschlägigen
Vorschriften insbesondere hinsichtlich
Ausschreibung, Vergabe, Bauvertrag, Bauüberwachung
und Bauabrechnung sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben
§ 2. (1) Der Errichtungsgesellschaft obliegt unter
Bedachtnahme auf landschaftsökologische
Gesichtspunkte die Planung und Errichtung des
Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung
einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen
Grundstücke.
(2) Die Grundausstattung des Marchfeldkanalsystems
umfaßt den Hauptkanal zwischen Langenzersdorf
und Deutsch-Wagram, eine Adaptierung
des Rußbaches, den Obersiebenbrunner Kanal zwischen
Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn,
eine Adaptierung des Stempfeibaches sowie die
Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die
Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden
Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall
die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen
Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und
die Adaptierung des Fadenbaches.
(3) Nach Ausbau des Hauptkanales, des Obersiebenbrunner
Kanales sowie der Adaptierung des
Rußbaches und des Stempfeibaches erfolgt die weitere
Errichtung des Marchfeldkanalsystems nach
vom Kuratorium genehmigten Bauprogrammen.
Finanzierung
§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die
der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben
erwachsen, werden bis zur Höhe von zwei
Milliarden Schilling aufgebracht
1. zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese
Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz
verfügbaren Ausgabenbeträge;
2. zu 30 vH durch ein Darlehen des Wasserwirtschaftsfonds
(§ 21 Wasserbautenförderungsgesetz
1985, BGBl. Nr. 148);
3. zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3
Abs. 1 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 539/1984;
4. zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese
Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag
des Landes Niederösterreich verfügbaren
Ausgabenbeträge.
(2) Das Darlehen des Wasserwirtschaftsfonds ist
in jährlichen Tranchen zuzusichern. Den jährlichen
Darlehenstranchen ist jeweils eine Laufzeit von
50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich
zugrunde zu legen. Die Verzinsung beginnt mit der
Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem
1. März oder 1. September, welcher dem
60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages
der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen
sind § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19
des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Wasserwirtschaftsfonds wird ermächtigt,
gegen Anrechnung auf die gesetzlichen Leistungen
in den nächstfolgenden Jahren, Leistungen über das
ihn gemäß Abs. 1 treffende Ausmaß hinaus zu erbringen.
Übergang von Rechten und Pflichten
§ 4. (1) Die Rechte und die Verpflichtungen der
durch das Bundesgesetz über die Finanzierung der
Planung eines Marchfeldkanals, BGBl.
Nr. 62/1983, gebildeten „Planungsgesellschaft
Marchfeldkanal" gehen mit der Eintragung der
Errichtungsgesellschaft auf diese als Gesamtrechtsnachfolger
über. Die Planungsgesellschaft
Marchfeldkanal hat ohne Verzug die zur Übertragung
ihrer Grundstücke notwendigen Urkunden zu
errichten. Danach ist die Löschung der Planungsgesellschaft
Marchfeldkanal im Handelsregister zu
veranlassen.
(2) Die bis zur Löschung der Planungsgesellschaft
Marchfeldkanal gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 62/1983 sowie die vom
Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen
Siedlungswasserbau Gesellschaft m. b. H.
für Zwecke des Marchfeldkanalsystems geleisteten
Beträge sind in den Gesamtkosten der Planung und
Errichtung enthalten, gemäß § 3 Abs. 1 zu finanzieren
und einvernehmlich zu kompensieren.
Organisation
§ 5. Organe der Errichtungsgesellschaft sind der
Vorstand und das Kuratorium.
Vorstand
§ 6. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern,
die vom Kuratorium für die Dauer von vier
Jahren zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf
Vorschlag des Bundes, das andere auf Vorschlag
des Landes Niederösterreich. Eine wiederholte
Bestellung ist zulässig. Beide Vorstandsmitglieder
führen den Titel „Direktor". Dem vom Bund vorgeschlagenen
Mitglied steht bei Entscheidungen
des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.
(2) Das Kuratorium kann die Bestellung zum
Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine
grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche
aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Die Errichtungsgesellschaft wird von beiden
Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen
vertreten.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben bei
ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen
zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat dem Kuratorium vierteljährlich
über den Gang der Geschäfte und die Lage
der Errichtungsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden
des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich
oder schriftlich zu berichten. Dem Vorstand
obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung
von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate
vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium
vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf
Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung
erstellt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt,
an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender
Stimme teilzunehmen, sofern das Kuratorium
dies nicht im Einzelfall ausschließt. Das Kuratorium
kann die Mitglieder des Vorstandes auch
zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.
Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung
§ 8. Der Vorstand hat zur Regelung der inneren
Organisation der Errichtungsgesellschaft eine
Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu
erlassen, die der Genehmigung des Kuratoriums
bedarf.
Kuratorium
§ 9. (1) Dem Kuratorium obliegt die Überwachung
der Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern.
Drei Mitglieder werden vom Bund und drei
vom Land Niederösterreich entsendet.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft
zu machen, welches das Mitglied bei zeitweiliger
Verhinderung vertritt.
(4) Die Entsendung der Mitglieder des Kuratoriums
hat auf vier Jahre zu erfolgen. Eine wiederholte
Entsendung ist zulässig.
§ 10. (1) Die Entsendung eines Mitgliedes des
Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen
werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
(2) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet
ferner durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich
erklärten Verzicht oder Tod.
(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich
ein neues Mitglied zu entsenden.
(4) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 7 Abs. 1
über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Über vertrauliche
Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
§ 11. (1) Für die Funktion des Vorsitzenden steht
dem Bund, für die Funktion seines Stellvertreters
dem Land Niederösterreich das Bestellungsrecht
zu.
(2) Das Kuratorium hat auf Einladung des Vorsitzenden,
so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens
aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf
begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes
des Kuratoriums oder eines Vorstandsmitgliedes
ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums
einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei
Wochen nach Einberufung stattzufinden.
(3) Die Einladung der Mitglieder hat unter der
zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung
einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem
oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch
zu erfolgen. Das Kuratorium ist
beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder,
darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als
Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des
Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer
bestellten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen
ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied
und Ersatzmitglied eine Ausfertigung zu übermitteln.
§ 12. (1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit
durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind
vom Vorsitzenden abzugeben.
(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften
der Errichtungsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,
insbesondere die Kasse und die
Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen
und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne
Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben
Sachverständige beauftragen.
(4) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht
über die Angelegenheiten der Errichtungsgesellschaft
verlangen.
§ 13. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen
von den in § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1
und § 12 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,
1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;
2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
sowie die Entlastung des
Vorstandes;
3. der Abschluß der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern;
4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige
Angelegenheiten, die ihm der Vorstand im
Einzelfall vorlegt;
5. die Vertretung der Errichtungsgesellschaft
gegenüber den Vorstandsmitgliedern, insbesondere
bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
6. die Beschlußfassung über die Verwertung von
Grundstücken und sonstigen Werten, soweit
nicht § 15 gilt.
(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit
Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden
1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung
gemäß § 8;
2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen
derselben;
3. Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und
Ausbaustufen;
4. die Übernahme von Bürgschaften und die
Aufnahme von Darlehen;
5. wesentliche organisatorische und strukturelle
Veränderungen im Unternehmensbereich;
6. Rechtsgeschäfte, deren Wert die Höhe eines
vom Kuratorium festzusetzenden Betrages
übersteigt;
7. die Vergabe von Leistungen, soweit sich das
Kuratorium dies vorbehalten hat;
8. die Bestellung von Prokuristen.
Abgabenbefreiungen
§ 14. (1) Die Errichtungsgesellschaft und die von
ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit
der Errichtung und dem Betrieb sind von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben vom Einkommen,
von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer,
vom Erbschaftsteueräquivalent sowie von
der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit
auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(2) Der Erwerb von Grundstücken im Sinne des
§ 2 Abs. 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der Erwerb unterliegt jedoch der Steuer, wenn das
Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb von acht
Jahren zu dem vorgesehenen Zweck verwendet
worden ist oder wenn der vorgesehene Zweck
innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.
(3) Die Übertragung der von der Planungsgesellschaft
Marchfeldkanal erworbenen Grundstücke,
der Planungen und des Vermögens auf die Errichtungsgesellschaft
ist von den bundesgesetzlich geregelten
Abgaben sowie von der Umsatzsteuer befreit.
Die Übertragung der Grundstücke von der
Planungsgesellschaft Marchfeldkanal auf die
Errichtungsgesellschaft gilt nicht als Aufgabe des
begünstigten Zweckes und stellt keinen der
Umsatzsteuer unterliegenden Vorgang dar.
(4) Die Übertragung von Liegenschaften und
Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die
Betriebsgesellschaft ist von bundesgesetzlichen
Abgaben und, soweit sie nicht unter eine Befreiungsbestimmung
des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 223, fällt, von der Umsatzsteuer befreit.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Abgabenbefreiungen
gelten mit Ausnahme der Befreiung
von der Umsatzsteuer auch für die Betriebsgesellschaft
gemäß § 15. Die Übertragung von Grundstücken
von der. Errichtungsgesellschaft auf die
Betriebsgesellschaft gilt nicht als Aufgabe des
begünstigten Zweckes.
Betriebsgesellschaft
§ 15. Sobald zusammenhängende Anlagen
betriebsfähig sind und hiefür der wasserrechtliche
Überprüfungsbescheid rechtskräftig geworden ist,
gehen die Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft
an diesen Anlagen samt zugehörigen
Grundstücken einschließlich der ihr verliehenen
Wasserrechte in sinngemäßer Anwendung des
§ 4 Abs. 1 auf eine Betriebsgesellschaft als Rechtsnachfolger
über.
Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung
des Marchfeldkanalsystems
§ 16. (1) Gereicht die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse durch das Marchfeldkanalsystem
Liegenschaften oder Wasseranlagen
durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch
Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade
zum Nutzen, so sind auf Verlangen der Betriebsgesellschaft
die Eigentümer der Liegenschaften und
die Wasserberechtigten durch Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde zu verhalten, im Verhältnis
des erlangten Vorteiles oder abgewendeten
Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den
Betriebs- und Erhaltungskosten zu leisten. Bei
Erfassung der Beitragspflichtigen kann auch in
sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, vorgegangen
werden.
(2) Erstrecken sich die günstigen Auswirkungen
des Marchfeldkanalsystems über mehrere Gemeinden,
so können durch Bescheid des Landeshauptmannes
anstatt der nach Abs. 1 Verpflichteten die
infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung
eines Nachteils (Abs. 1) beteiligten Gemeinden
zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die
Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit
jeder einzelnen Gemeinde und richtet sich
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung
überlassen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz über die Finanzierung der
Planung eines Marchfeldkanals, BGBl.
Nr. 62/1983, außer Kraft.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 — soweit er den
Katastrophenfonds betrifft —, des § 4 Abs. 2
und des § 14 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 erster Satz und —
soweit es sich um die Anwendung des § 4 handelt
— des § 15 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 15 — soweit er den Übergang
von Wasserrechten regelt — und des
§ 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
4. im übrigen der. Bundesminister für Bauten
und Technik, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 erster
Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz.