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507. Bundesgesetz: Marchfeldkanalgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Bundesgesetz: Marchfeldkanalgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Errichtungsgesellschaft

§ 1. (1) Unter der Bezeichnung „Errichtungsgesellschaft

Marchfeldkanal" wird ein eigener Wirtschaftskörper

— im folgenden Errichtungsgesellschaft

genannt — gebildet. Er hat seinen Sitz in

Wien und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Errichtungsgesellschaft gilt als Kaufmann

im Sinne des Handelsgesetzbuches und ist in

der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht

Wien einzutragen. Ihre Geschäfte sind

unter Berücksichtigung kaufmännischer Interessen

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit zu führen;

dabei sind die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Bauten und Technik geltenden einschlägigen

Vorschriften insbesondere hinsichtlich

Ausschreibung, Vergabe, Bauvertrag, Bauüberwachung

und Bauabrechnung sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben

§ 2. (1) Der Errichtungsgesellschaft obliegt unter

Bedachtnahme auf landschaftsökologische

Gesichtspunkte die Planung und Errichtung des

Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung

einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen

Grundstücke.

(2) Die Grundausstattung des Marchfeldkanalsystems

umfaßt den Hauptkanal zwischen Langenzersdorf

und Deutsch-Wagram, eine Adaptierung

des Rußbaches, den Obersiebenbrunner Kanal zwischen

Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn,

eine Adaptierung des Stempfeibaches sowie die

Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die

Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden

Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall

die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen

Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und

die Adaptierung des Fadenbaches.

(3) Nach Ausbau des Hauptkanales, des Obersiebenbrunner

Kanales sowie der Adaptierung des

Rußbaches und des Stempfeibaches erfolgt die weitere

Errichtung des Marchfeldkanalsystems nach

vom Kuratorium genehmigten Bauprogrammen.

Finanzierung

§ 3. (1) Die Mittel zur Deckung der Kosten, die

der Errichtungsgesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben

erwachsen, werden bis zur Höhe von zwei

Milliarden Schilling aufgebracht

1. zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese

Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz

verfügbaren Ausgabenbeträge;

2. zu 30 vH durch ein Darlehen des Wasserwirtschaftsfonds

(§ 21 Wasserbautenförderungsgesetz

1985, BGBl. Nr. 148);

3. zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3

Abs. 1 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 539/1984;

4. zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese

Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag

des Landes Niederösterreich verfügbaren

Ausgabenbeträge.

(2) Das Darlehen des Wasserwirtschaftsfonds ist

in jährlichen Tranchen zuzusichern. Den jährlichen

Darlehenstranchen ist jeweils eine Laufzeit von

50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich

zugrunde zu legen. Die Verzinsung beginnt mit der

Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem

1. März oder 1. September, welcher dem

60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages

der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen

sind § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19

des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Wasserwirtschaftsfonds wird ermächtigt,

gegen Anrechnung auf die gesetzlichen Leistungen

in den nächstfolgenden Jahren, Leistungen über das

ihn gemäß Abs. 1 treffende Ausmaß hinaus zu erbringen.

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 4. (1) Die Rechte und die Verpflichtungen der

durch das Bundesgesetz über die Finanzierung der

Planung eines Marchfeldkanals, BGBl.

Nr. 62/1983, gebildeten „Planungsgesellschaft

Marchfeldkanal" gehen mit der Eintragung der

Errichtungsgesellschaft auf diese als Gesamtrechtsnachfolger

über. Die Planungsgesellschaft

Marchfeldkanal hat ohne Verzug die zur Übertragung

ihrer Grundstücke notwendigen Urkunden zu

errichten. Danach ist die Löschung der Planungsgesellschaft

Marchfeldkanal im Handelsregister zu

veranlassen.

(2) Die bis zur Löschung der Planungsgesellschaft

Marchfeldkanal gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 62/1983 sowie die vom

Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen

Siedlungswasserbau Gesellschaft m. b. H.

für Zwecke des Marchfeldkanalsystems geleisteten

Beträge sind in den Gesamtkosten der Planung und

Errichtung enthalten, gemäß § 3 Abs. 1 zu finanzieren

und einvernehmlich zu kompensieren.

Organisation

§ 5. Organe der Errichtungsgesellschaft sind der

Vorstand und das Kuratorium.

Vorstand

§ 6. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern,

die vom Kuratorium für die Dauer von vier

Jahren zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf

Vorschlag des Bundes, das andere auf Vorschlag

des Landes Niederösterreich. Eine wiederholte

Bestellung ist zulässig. Beide Vorstandsmitglieder

führen den Titel „Direktor". Dem vom Bund vorgeschlagenen

Mitglied steht bei Entscheidungen

des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.

(2) Das Kuratorium kann die Bestellung zum

Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine

grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur

ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche

aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht

berührt.

(3) Die Errichtungsgesellschaft wird von beiden

Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem

Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen

vertreten.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben bei

ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen

und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen

zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat dem Kuratorium vierteljährlich

über den Gang der Geschäfte und die Lage

der Errichtungsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden

des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich

oder schriftlich zu berichten. Dem Vorstand

obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung

von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate

vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium

vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf

Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung

erstellt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt,

an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender

Stimme teilzunehmen, sofern das Kuratorium

dies nicht im Einzelfall ausschließt. Das Kuratorium

kann die Mitglieder des Vorstandes auch

zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

§ 8. Der Vorstand hat zur Regelung der inneren

Organisation der Errichtungsgesellschaft eine

Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu

erlassen, die der Genehmigung des Kuratoriums

bedarf.

Kuratorium

§ 9. (1) Dem Kuratorium obliegt die Überwachung

der Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern.

Drei Mitglieder werden vom Bund und drei

vom Land Niederösterreich entsendet.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft

zu machen, welches das Mitglied bei zeitweiliger

Verhinderung vertritt.

(4) Die Entsendung der Mitglieder des Kuratoriums

hat auf vier Jahre zu erfolgen. Eine wiederholte

Entsendung ist zulässig.

§ 10. (1) Die Entsendung eines Mitgliedes des

Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen

werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit

zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(2) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet

ferner durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich

erklärten Verzicht oder Tod.

(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich

ein neues Mitglied zu entsenden.

(4) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit

der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 7 Abs. 1

über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit

der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Über vertrauliche

Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

§ 11. (1) Für die Funktion des Vorsitzenden steht

dem Bund, für die Funktion seines Stellvertreters

dem Land Niederösterreich das Bestellungsrecht

zu.

(2) Das Kuratorium hat auf Einladung des Vorsitzenden,

so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens

aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf

begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes

des Kuratoriums oder eines Vorstandsmitgliedes

ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums

einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei

Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(3) Die Einladung der Mitglieder hat unter der

zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter

Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung

einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem

oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch

zu erfolgen. Das Kuratorium ist

beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder,

darunter der Vorsitzende, anwesend sind.

Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der

anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als

Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des

Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom

Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer

bestellten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen

ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied

und Ersatzmitglied eine Ausfertigung zu übermitteln.

§ 12. (1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit

durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind

vom Vorsitzenden abzugeben.

(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften

der Errichtungsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,

insbesondere die Kasse und die

Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen

und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne

Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben

Sachverständige beauftragen.

(4) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht

über die Angelegenheiten der Errichtungsgesellschaft

verlangen.

§ 13. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen

von den in § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1

und § 12 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,

1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;

2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

sowie die Entlastung des

Vorstandes;

3. der Abschluß der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern;

4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige

Angelegenheiten, die ihm der Vorstand im

Einzelfall vorlegt;

5. die Vertretung der Errichtungsgesellschaft

gegenüber den Vorstandsmitgliedern, insbesondere

bei der Geltendmachung von Ansprüchen;

6. die Beschlußfassung über die Verwertung von

Grundstücken und sonstigen Werten, soweit

nicht § 15 gilt.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit

Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden

1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung

gemäß § 8;

2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen

derselben;

3. Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und

Ausbaustufen;

4. die Übernahme von Bürgschaften und die

Aufnahme von Darlehen;

5. wesentliche organisatorische und strukturelle

Veränderungen im Unternehmensbereich;

6. Rechtsgeschäfte, deren Wert die Höhe eines

vom Kuratorium festzusetzenden Betrages

übersteigt;

7. die Vergabe von Leistungen, soweit sich das

Kuratorium dies vorbehalten hat;

8. die Bestellung von Prokuristen.

Abgabenbefreiungen

§ 14. (1) Die Errichtungsgesellschaft und die von

ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit

der Errichtung und dem Betrieb sind von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben vom Einkommen,

von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital, von der Vermögensteuer,

vom Erbschaftsteueräquivalent sowie von

der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit

auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Der Erwerb von Grundstücken im Sinne des

§ 2 Abs. 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit.

Der Erwerb unterliegt jedoch der Steuer, wenn das

Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb von acht

Jahren zu dem vorgesehenen Zweck verwendet

worden ist oder wenn der vorgesehene Zweck

innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.

(3) Die Übertragung der von der Planungsgesellschaft

Marchfeldkanal erworbenen Grundstücke,

der Planungen und des Vermögens auf die Errichtungsgesellschaft

ist von den bundesgesetzlich geregelten

Abgaben sowie von der Umsatzsteuer befreit.

Die Übertragung der Grundstücke von der

Planungsgesellschaft Marchfeldkanal auf die

Errichtungsgesellschaft gilt nicht als Aufgabe des

begünstigten Zweckes und stellt keinen der

Umsatzsteuer unterliegenden Vorgang dar.

(4) Die Übertragung von Liegenschaften und

Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die

Betriebsgesellschaft ist von bundesgesetzlichen

Abgaben und, soweit sie nicht unter eine Befreiungsbestimmung

des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 223, fällt, von der Umsatzsteuer befreit.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Abgabenbefreiungen

gelten mit Ausnahme der Befreiung

von der Umsatzsteuer auch für die Betriebsgesellschaft

gemäß § 15. Die Übertragung von Grundstücken

von der. Errichtungsgesellschaft auf die

Betriebsgesellschaft gilt nicht als Aufgabe des

begünstigten Zweckes.

Betriebsgesellschaft

§ 15. Sobald zusammenhängende Anlagen

betriebsfähig sind und hiefür der wasserrechtliche

Überprüfungsbescheid rechtskräftig geworden ist,

gehen die Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft

an diesen Anlagen samt zugehörigen

Grundstücken einschließlich der ihr verliehenen

Wasserrechte in sinngemäßer Anwendung des

§ 4 Abs. 1 auf eine Betriebsgesellschaft als Rechtsnachfolger

über.

Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung

des Marchfeldkanalsystems

§ 16. (1) Gereicht die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse durch das Marchfeldkanalsystem

Liegenschaften oder Wasseranlagen

durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch

Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade

zum Nutzen, so sind auf Verlangen der Betriebsgesellschaft

die Eigentümer der Liegenschaften und

die Wasserberechtigten durch Bescheid der

Bezirksverwaltungsbehörde zu verhalten, im Verhältnis

des erlangten Vorteiles oder abgewendeten

Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den

Betriebs- und Erhaltungskosten zu leisten. Bei

Erfassung der Beitragspflichtigen kann auch in

sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, vorgegangen

werden.

(2) Erstrecken sich die günstigen Auswirkungen

des Marchfeldkanalsystems über mehrere Gemeinden,

so können durch Bescheid des Landeshauptmannes

anstatt der nach Abs. 1 Verpflichteten die

infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung

eines Nachteils (Abs. 1) beteiligten Gemeinden

zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die

Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit

jeder einzelnen Gemeinde und richtet sich

nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung

überlassen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz über die Finanzierung der

Planung eines Marchfeldkanals, BGBl.

Nr. 62/1983, außer Kraft.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 — soweit er den

Katastrophenfonds betrifft —, des § 4 Abs. 2

und des § 14 der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 erster Satz und —

soweit es sich um die Anwendung des § 4 handelt

— des § 15 der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich des § 15 — soweit er den Übergang

von Wasserrechten regelt — und des

§ 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

4. im übrigen der. Bundesminister für Bauten

und Technik, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 erster

Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz.

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