507. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11
Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße
wie folgt bestimmt
Die S 11 Pinzgauer Schnellstraße wird von
km 38,95 bis km 40,80 ( = km 96,90 der Verordnung
vom 5. Juli 1977, BGBl. Nr. 407) auf die
bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
2. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenteil der S 11 Pinzgauer Schnellstraße,
welcher bis zur endgültigen Umlegung auf
eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG
1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B
gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die
straßenpolizeiliche Bezeichnung B 311 Pinzgauer
Ersatzstraße trägt, wird, soweit er durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
mit Punkt 1 dieser Verordnung sowie
mit Verordnung vom 5. Juli 1977, BGBl. Nr. 407,
bestimmten Abschnitte für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, von km 38,95 bis km 43,30 ( =
km 100,00 der Verordnung vom 5. Juli 1977, BGBl.
Nr. 112) im Bereich der Gemeinden Zell am See
und Bruck an der Großglocknerstraße als Bundesstraße
aufgelassen.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
(rot ausgewiesen) und der aufgelassenen
(gelb bzw. braun ausgewiesen) Straßenabschnitte
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Zell am See und
Bruck an der Großglocknerstraße aufliegenden
Planunterlagen (Übersichtsplan Nr. S 11/50-75 im
Maßstab 1 : 25000 und Lageplan
1 : 2500/1 : 2880) zu ersehen.