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507_1984 AT

507. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 507. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße

1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11

Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Zell am See und Bruck an der Großglocknerstraße

wie folgt bestimmt

Die S 11 Pinzgauer Schnellstraße wird von

km 38,95 bis km 40,80 ( = km 96,90 der Verordnung

vom 5. Juli 1977, BGBl. Nr. 407) auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

2. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenteil der S 11 Pinzgauer Schnellstraße,

welcher bis zur endgültigen Umlegung auf

eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG

1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B

gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die

straßenpolizeiliche Bezeichnung B 311 Pinzgauer

Ersatzstraße trägt, wird, soweit er durch die Umlegung

auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

mit Punkt 1 dieser Verordnung sowie

mit Verordnung vom 5. Juli 1977, BGBl. Nr. 407,

bestimmten Abschnitte für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, von km 38,95 bis km 43,30 ( =

km 100,00 der Verordnung vom 5. Juli 1977, BGBl.

Nr. 112) im Bereich der Gemeinden Zell am See

und Bruck an der Großglocknerstraße als Bundesstraße

aufgelassen.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

(rot ausgewiesen) und der aufgelassenen

(gelb bzw. braun ausgewiesen) Straßenabschnitte

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Zell am See und

Bruck an der Großglocknerstraße aufliegenden

Planunterlagen (Übersichtsplan Nr. S 11/50-75 im

Maßstab 1 : 25000 und Lageplan

1 : 2500/1 : 2880) zu ersehen.

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